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Rechtsprechung
   BFH, 27.06.2002 - III B 162/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,8635
BFH, 27.06.2002 - III B 162/01 (https://dejure.org/2002,8635)
BFH, Entscheidung vom 27.06.2002 - III B 162/01 (https://dejure.org/2002,8635)
BFH, Entscheidung vom 27. Juni 2002 - III B 162/01 (https://dejure.org/2002,8635)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    FGO § 82; ; FGO § 132; ; ZPO § 377 Abs. 2; ; ZPO § 381 Abs. 1 Satz 1; ; ZPO § 381 Abs. 1 Satz 2

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde - Einkommensteuer - Eheleute - Gemeinsame Veranlagung - Zeugenvernehmung - Terminsladung - Ordnungsgeld - Rechtsmittelbelehrung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 82; ZPO § 381
    Ordnungsgeld gegen Zeugen wegen Nichterscheinen im Beweistermin; Aufhebung des Ordnungsgeldes

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (15)Zitiert selbst (7)

  • BFH, 14.01.1998 - II B 34/97

    Anforderungen an Verhängung von Ordnungsgeld gegen geladenen Zeugen, der …

    Auszug aus BFH, 27.06.2002 - III B 162/01
    Selbst eine Dauererkrankung eines Zeugen vermag sein Ausbleiben nur dann genügend zu entschuldigen, wenn ihm dadurch ein Erscheinen vor Gericht unzumutbar wird (BFH-Beschluss vom 14. Januar 1998 II B 34/97, BFH/NV 1998, 864).
  • BFH, 03.08.1977 - I B 41/77

    Versäumung eines Beweistermins - Ordnungsgemäße Ladung - Entschuldigung - …

    Auszug aus BFH, 27.06.2002 - III B 162/01
    Nach ständiger Rechtsprechung erfordert eine genügende Entschuldigung, die ein Ausbleiben im Beweistermin als nicht pflichtwidrig erscheinen lässt, schwerwiegende Gründe (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. August 1977 I B 41/77, BFHE 123, 120, BStBl II 1977, 842;… vom 10. November 1987 V B 66/85, BFH/NV 1988, 388, m.w.N.).
  • BFH, 31.03.1998 - XI B 11/98

    Festsetzung eines Ordnungsmittels und Auferlegung von Kosten bei Nichterscheinen …

    Auszug aus BFH, 27.06.2002 - III B 162/01
    Als derartige Entschuldigungsgründe können nur äußere Ereignisse anerkannt werden, die den Zeugen ohne sein Zutun von der Wahrnehmung des Termins abgehalten haben, wie z.B. eine Betriebsstörung von Verkehrsmitteln, eine eigene Erkrankung, eine schwere Erkrankung eines nächsten Angehörigen (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Juni 1992 II B 217/91, BFH/NV 1993, 479;… vom 29. März 1996 X B 198/95, BFH/NV 1996, 697; vom 31. März 1998 XI B 11/98, BFH/NV 1998, 1369).
  • BFH, 17.06.1992 - II B 217/91

    Entschuldigung des Nichterscheinens eines Zeugen im finanzgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BFH, 27.06.2002 - III B 162/01
    Als derartige Entschuldigungsgründe können nur äußere Ereignisse anerkannt werden, die den Zeugen ohne sein Zutun von der Wahrnehmung des Termins abgehalten haben, wie z.B. eine Betriebsstörung von Verkehrsmitteln, eine eigene Erkrankung, eine schwere Erkrankung eines nächsten Angehörigen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Juni 1992 II B 217/91, BFH/NV 1993, 479;… vom 29. März 1996 X B 198/95, BFH/NV 1996, 697;… vom 31. März 1998 XI B 11/98, BFH/NV 1998, 1369).
  • BFH, 10.11.1987 - V B 66/85

    Erhebung eines Ordnungsgeldes wegen unentschuldigten Ausbleibens eines Zeugen

    Auszug aus BFH, 27.06.2002 - III B 162/01
    Nach ständiger Rechtsprechung erfordert eine genügende Entschuldigung, die ein Ausbleiben im Beweistermin als nicht pflichtwidrig erscheinen lässt, schwerwiegende Gründe (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. August 1977 I B 41/77, BFHE 123, 120, BStBl II 1977, 842; vom 10. November 1987 V B 66/85, BFH/NV 1988, 388, m.w.N.).
  • BFH, 29.03.1996 - X B 198/95

    Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen …

    Auszug aus BFH, 27.06.2002 - III B 162/01
    Als derartige Entschuldigungsgründe können nur äußere Ereignisse anerkannt werden, die den Zeugen ohne sein Zutun von der Wahrnehmung des Termins abgehalten haben, wie z.B. eine Betriebsstörung von Verkehrsmitteln, eine eigene Erkrankung, eine schwere Erkrankung eines nächsten Angehörigen (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Juni 1992 II B 217/91, BFH/NV 1993, 479; vom 29. März 1996 X B 198/95, BFH/NV 1996, 697;… vom 31. März 1998 XI B 11/98, BFH/NV 1998, 1369).
  • BFH, 11.08.1992 - VII B 80/92

    Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Ordnungsgeldes bei Nichterscheinen einer …

    Auszug aus BFH, 27.06.2002 - III B 162/01
    Die Höhe des Ordnungsgeldes liegt im Mittelbereich des in Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vorgegebenen Rahmens (von 5 DM bis 1 000 DM), ohne dass die Bemessung in einem solchen Fall einer besonderen Begründung bedürfte (vgl. BFH-Beschluss vom 11. August 1992 VII B 80/92, BFH/NV 1993, 115, 116, m.w.N.).
  • BFH, 07.05.2026 - V R 35/24

    Verspätungszuschlag bei Änderung einer Umsatzsteuerfestsetzung im Klageverfahren

    Entschließt sich aber die Finanzbehörde, einen Verspätungszuschlag festzusetzen, bedarf diese Entscheidung --ausgerichtet an dem Sinn und Zweck der Festsetzung eines Verspätungszuschlags und der gesetzlich vorgesehenen Bemessung des Verspätungszuschlags auch in Erstattungsfällen-- keiner zusätzlichen Rechtfertigung, welche die Abweichung vom Üblichen an den Besonderheiten des Falles verständlich macht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 01.06.1988 - X B 41/88, BFHE 153, 310, BStBl II 1988, 838, unter 2.b, und vom 27.06.2002 - III B 162/01, BFH/NV 2002, 1335, unter II. zur Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen Zeugen).
  • BFH, 07.05.2026 - V R 26/24

    Zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags zur Umsatzsteuer in Erstattungsfällen

    Entschließt sich aber die Finanzbehörde, einen Verspätungszuschlag festzusetzen, bedarf diese Entscheidung --ausgerichtet an dem Sinn und Zweck der Festsetzung eines Verspätungszuschlags und der gesetzlich vorgesehenen Bemessung des Verspätungszuschlags auch in Erstattungsfällen-- keiner zusätzlichen Rechtfertigung, welche die Abweichung vom Üblichen an den Besonderheiten des Falles verständlich macht (vgl. allgemein BFH-Beschlüsse vom 01.06.1988 - X B 41/88, BFHE 153, 310, BStBl II 1988, 838, unter 2.b, und vom 27.06.2002 - III B 162/01, BFH/NV 2002, 1335, unter II. zur Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen Zeugen).
  • BFH, 30.09.2026 - VI B 45/26

    Ordnungsgeld gegen unentschuldigt nicht erschienenen Zeugen

    Nach ständiger Rechtsprechung erfordert eine genügende Entschuldigung, die ein Ausbleiben im Beweistermin als nicht pflichtwidrig erscheinen lässt, schwerwiegende Gründe (z.B. BFH-Beschlüsse vom 27.06.2002 - III B 162/01, BFH/NV 2002, 1335, m.w.N.;… vom 16.12.2005 - VIII B 204/05, BFH/NV 2006, 771).
  • OLG München, 26.09.2025 - 19 U 2796/24

    Erfolgloser Befangenheitsantrag nach Unmutsäußerung des Richters

    Als derartige Entschuldigungsgründe könnten nur äußere Ereignisse anerkannt werden, die den Beklagten zu 3) ohne sein Zutun von der Wahrnehmung des Termins abgehalten hätten (…vgl. BFH, Beschluss v. 10.05.2012, Az. III B 223/11, juris Rz. 9; Beschluss v. 27.06.2002, Az. III B 162/01, juris Rz. 16).
  • BFH, 10.05.2012 - III B 223/11

    Keine genügende Entschuldigung eines im Termin ausgebliebenen Zeugen durch …

    Rn. 9 Nach ständiger Rechtsprechung erfordert eine genügende Entschuldigung, die ein Ausbleiben im Beweistermin als nicht pflichtwidrig erscheinen lässt, schwerwiegende Gründe (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juni 2002 III B 162/01, BFH/NV 2002, 1335, m.w.N.).

    Sie ist angesichts des Umstands, dass das Nichterscheinen des Beschwerdeführers als eines aus der Sicht des FG für die Entscheidung des Verfahrens wesentlichen Zeugen eine Vertagung des Rechtsstreits erforderlich machte, nicht unangemessen (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2002, 1335).

  • BFH, 16.12.2005 - VIII B 204/05

    Ausbleiben von Zeugen; Beschwerde gegen Ordnungsgeld

    Nach ständiger Rechtsprechung erfordert eine genügende Entschuldigung, die ein Ausbleiben im Beweistermin als nicht pflichtwidrig erscheinen lässt, schwerwiegende Gründe (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juni 2002 III B 162/01, BFH/NV 2002, 1335, m.umf.N.).

    Abgesehen davon, dass in solchen Fällen eine besondere Begründung durch das FG sogar entbehrlich ist (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 11. August 1992 VII B 80/92, BFH/NV 1993, 115, 116, m.w.N.; vom 27. Juni 2002 III B 162/01, BFH/NV 2002, 1335, 1336) lassen die Erwägungen des FG keinerlei Ermessensfehler erkennen.

  • BFH, 17.03.2011 - III B 46/11

    Ordnungsgeld gegen nicht erschienene Zeugin - Genügende Entschuldigung im Falle …

    Rn. 8 Nach ständiger Rechtsprechung erfordert eine genügende Entschuldigung, die ein Ausbleiben im Beweistermin als nicht pflichtwidrig erscheinen lässt, schwerwiegende Gründe (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juni 2002 III B 162/01, BFH/NV 2002, 1335, m.w.N.;… vom 16. Dezember 2005 VIII B 204/05, BFH/NV 2006, 771).

    Daher bedurfte die Bemessung der Ordnungsmittel weder einer besonderen Begründung (Senatsbeschluss in BFH/NV 2002, 1335) noch einer Herabsetzung, nachdem die Klage gegen Ende der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wurde.

  • BFH, 16.11.2005 - I B 128/05

    Ordnungsgeld - unentschuldigt nicht erschienener Zeuge

    Denn Entschuldigungsgründe, die das Ausbleiben nicht als pflichtwidrig erscheinen lassen, sind nur "schwer wiegende Gründe", die als "äußere Ereignisse" den Zeugen ohne sein Zutun von der Wahrnehmung des Termins abhalten (BFH-Beschluss vom 27. Juni 2002 III B 162/01, BFH/NV 2002, 1335, m.w.N.).

    Das FG hat die Höhe der Festsetzung unter Hinweis auf die Bedeutung der Aussage und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers begründet; eine weiter gehende Begründung war bei der im mittleren Bereich des durch Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vorgegebenen Rahmens liegenden Festsetzung nicht erforderlich (BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1335, m.w.N.).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.08.2012 - L 22 R 449/12

    Ordnungsgeld - Zeuge - Arzt

    Dies können eine Betriebsstörung von Verkehrsmitteln, eine eigene Erkrankung und eine schwere Erkrankung eines nächsten Angehörigen (BFH, Beschluss vom 27. Juni 2002 - III B 162/01 m. w. N.;… Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 118 Rdnr. 10 i) sein.

    Mögliche, insbesondere finanzielle, Nachteile, die einem Zeugen durch die ganztägige Schließung des von ihm allein betriebenen Geschäfts entstehen, sind nicht ausreichend (BFH, Beschluss vom 27. Juni 2002 - III B 162/01).

  • BFH, 11.09.2013 - XI B 111/12

    Ordnungsgeld gegen nicht erschienenen Zeugen nach Erledigung des Rechtsstreits in …

    Die Versäumung eines Termins durch einen ordnungsgemäß geladenen Zeugen ist nach ständiger Rechtsprechung nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe genügend entschuldigt (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juni 2002 III B 162/01, BFH/NV 2002, 1335;… vom 8. November 2006 VI B 62/06, BFH/NV 2007, 468).
  • BFH, 19.01.2012 - X B 37/10

    Festsetzung eines Ordnungsgeldes

  • BFH, 08.11.2006 - VI B 62/06

    Ordnungsgeld - nicht erschienener Zeuge

  • BFH, 16.11.2005 - I B 129/05

    Ordnungsgeld - unentschuldigt nicht erschienener Zeuge

  • BFH, 29.08.2008 - III B 43/07

    Ordnungsgeld gegen nicht erschienenen Zeugen

  • FG Niedersachsen, 13.02.2007 - 6 K 722/02

    Ordnungsgeld gegen nicht erschienenen Zeugen

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