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Rechtsprechung
   BVerwG, 19.08.1960 - III B 175.60   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1960,1279
BVerwG, 19.08.1960 - III B 175.60 (https://dejure.org/1960,1279)
BVerwG, Entscheidung vom 19.08.1960 - III B 175.60 (https://dejure.org/1960,1279)
BVerwG, Entscheidung vom 19. August 1960 - III B 175.60 (https://dejure.org/1960,1279)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Gewährung von Hausratsentschädigung für wirtschaftlich abhängige Familienangehörige - Lastenausgleich für vorhandene Erben entschädigungsberechtigter Personen - Verletzung des Gleichheitssatzes

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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 22.01.1959 - 1 BvR 154/55

    Armenrecht

    Auszug aus BVerwG, 19.08.1960 - III B 175.60
    Dieser verpflichtet den Gesetzgeber nicht unter allen Umständen, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln; dies ist vielmehr nur dann geboten, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit in dem jeweils in Betracht kommenden Zusammenhange so bedeutsam ist, daß ihre Beachtung ein Gebot der Gerechtigkeit ist (Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 1959 - 1 BvR 154/55 - BVerfGE 9, 124 [129]).
  • BVerfG, 05.04.1960 - 1 BvL 31/57

    Darreichende Verwaltung

    Auszug aus BVerwG, 19.08.1960 - III B 175.60
    § 295 Abs. 3 Nr. 2 LAG verletzt den Gleichheitsgrundsatz nicht, weil der Gesetzgeber es im Bereich der darreichenden Verwaltung, zu der die Gewährung von Hausratentschädigung gehört, in der Hand hat, zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen er seine Leistungen gewähren will (vgl. BVerfG [NJW 1960 S. 955, S. 1195]).
  • BVerwG, 08.06.1961 - III C 78.60

    Zuerkennung von Hausratentschädigung - Versagung des Ehegattenzuschlags - …

    Bestätigung von BVerwG III B 175.60 vom 19. August 1960 und BVerwG IV C 305.58 vom 7. Oktober 1960.

    In seinem Beschluß vom 19. August 1960 - BVerwG III B 175.60 - (ZLA 1960 S. 352) hat der erkennende Senat bereits die Auffassung gebilligt, daß zur Hausratentschädigung kein Zuschlag für wirtschaftlich abhängige Familienangehörige gewährt wird, wenn sie als Erben eines vor dem 1. April 1952 verstorbenen unmittelbar Geschädigten selbst entschädigungsberechtigt sind.

  • BVerwG, 30.11.1961 - III C 207.60

    Rechtsmittel

    Im Anschluß an den Beschluß des erkennenden Senats vom 19. August 1960 - BVerwG III B 175.60 - hat der IV., ebenfalls mit der Bearbeitung von Lastenausgleichssachen befaßte Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 7. Oktober 1960 - BVerwG IV C 505.58 - (BVerwGE 11, 146) eingehend dargelegt, daß auch eine nur infolge Erbfalls entstandene Hausratentschädigungsberechtigung zum Wegfall des Angehörigenzuschlages des Berechtigten führt.
  • BVerwG, 07.10.1960 - IV C 305.58

    Rechtsmittel

    Diese Auslegung hat hinsichtlich eines erbenden Kindes (§ 295 Abs. 2 Nr. 2 LAG) auch der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts vertreten (BVerwG III B 175.60).
  • BVerwG, 04.07.1962 - IV C 286.60

    Hausratentschädigung für einen Hausratschaden einer aus Stettin vertriebenen …

    Sie ist dahin entschieden worden, daß unter den genannten Umständen ein Zuschlag zu versagen ist (vgl.Beschluß vom 19. August 1960 - BVerwG III B 175.60 -, veröffentlicht in der Zeitschrift für den Lastenausgleich 1960, S. 352).
  • BVerwG, 04.07.1961 - III C 329.58

    Rechtsmittel

    So liegt der Fall hier nicht; denn im Bereiche der darreichenden Verwaltung, zu der die Gewährung von Hausratentschädigung gehört, hat der Gesetzgeber es in der Hand zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen er seine Leistungen gewähren will (Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 5. April 1960 - 1 BvL 31/57 [BVerfGE 11 S. 50] - und vom 4. Mai 1960 - 1 BvL 17/57 [BVerfGE 11 S. 64] - des Senats vom 19. August 1960 - BVerwG III B 175.60 = ZLA 1960, S. 352 - …und vom 22. September 1960 - BVerwG III C 337.58 = ZLA 1961, S. 44 -).
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