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| BVerwG, 14.07.1960 - III B 177.58, III C 211.58 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Gewährung einer Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz wegen Verlustes der Existenzgrundlage
Verfahrensgang
- LVG Hannover, 25.04.1958 - II A 109/57
- BVerwG, 14.07.1960 - III B 177.58, III C 211.58
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 29.09.1959 - III C 133.58
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 14.07.1960 - III B 177.58
Nach der feststehenden Rechtsprechung beider Lastenausgleichssenate des Bundesverwaltungsgerichts muß das nur unter Raubbau an der Gesundheit erzielte Einkommen jedenfalls so lange außer Betracht bleiben, wie ein Geschädigter zum Raubbau an der Gesundheit gezwungen ist, weil er trotz seiner Erwerbsunfähigkeit keine Unterhaltshilfe erhält (Urteil vom 29. September 1959 - BVerwG III C 133.58 -, Urteil vom 24. Juni 1959 - BVerwG IV C 100.58 -, Beschluß vom 26. November 1959 - BVerwG III B 128.59 -).Der Senat muß daher für den vorliegenden Fall an seiner Entscheidung vom 29. September 1959 - BVerwG III C 133.58 - festhalten.
- BVerwG, 28.09.1961 - III C 54.60
Gewährung einer Pflegezulage zur Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz …
Im übrigen würde, falls sich tatsächlich herausstellt, daß die Klägerin die Pflege unter Raubbau an ihrer Gesundheit ausgeübt hat, weil eine andere Pflegeperson nicht gehalten werden konnte, eine Anrechnung gerade des hierfür erzielten Entgelts auf die Unterhaltshilfe im Rahmen von § 267 Abs. 2 LAG sich verbieten (vgl.Urteile vom 29. September 1959 - BVerwG III C 133.58 - [ZLA 1960 S. 54 = IFLA 1960 S. 74 = MDR 1960 S. 248]; von14. Juli 1960 - BVerwG III B 177.58/III C 211.58 - [ZLA 1960 S. 351]).
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