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Rechtsprechung
   BFH, 22.07.1991 - III B 22/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,1644
BFH, 22.07.1991 - III B 22/91 (https://dejure.org/1991,1644)
BFH, Entscheidung vom 22.07.1991 - III B 22/91 (https://dejure.org/1991,1644)
BFH, Entscheidung vom 22. Juli 1991 - III B 22/91 (https://dejure.org/1991,1644)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen Fristversäumnis bei Krankheit des Prozeßvertreters

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (35)Zitiert selbst (4)

  • BFH, 03.07.1986 - IV R 133/84

    Informationspflichten des Steuerpflichtigen über das Wesen einer Ausschlußfrist …

    Auszug aus BFH, 22.07.1991 - III B 22/91
    Irrtümer über das Wesen einer Ausschlußfrist oder über materielles Recht begründen dagegen eine Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht; denn in diesen Fällen kann dem Steuerpflichtigen oder seinem Berater zugemutet werden, von den Verfahrensrechten in der gebotenen Weise Gebrauch zu machen bzw. sich hierüber zu informieren (BFH-Urteil vom 3. Juli 1986 IV R 133/84, BFH/NV 1986, 717 m. w. N. zur Rechtsprechung).
  • BGH, 05.06.1981 - I ZB 5/81

    Zustellung eines landgerichtlichen Urteils - Anforderungen - Wirksame …

    Auszug aus BFH, 22.07.1991 - III B 22/91
    Es ist zwar anerkannt, daß bei schweren seelischen Belastungen ein Entschuldigungsgrund vorliegen kann (Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 5. Juni 1981 I ZB 5/81, Versicherungsrecht 1981, 839).
  • BFH, 09.03.1990 - V B 159/88

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen …

    Auszug aus BFH, 22.07.1991 - III B 22/91
    Eine Erkrankung des Prozeßbevollmächtigten wird nur dann als schuldlose Verhinderung gewertet, wenn die Krankheit plötzlich und unvorhersehbar auftritt und so schwer ist, daß es für den Prozeßbevollmächtigten unzumutbar ist, die Frist zu wahren oder wenigstens rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen (…BFH-Beschlüsse vom 9. August 1989 IX R 163/85, BFH/NV 1990, 303, und vom 9. März 1990 V B 159/88, BFH/NV 1991, 245).
  • BFH, 09.08.1989 - IX R 163/85
    Auszug aus BFH, 22.07.1991 - III B 22/91
    Eine Erkrankung des Prozeßbevollmächtigten wird nur dann als schuldlose Verhinderung gewertet, wenn die Krankheit plötzlich und unvorhersehbar auftritt und so schwer ist, daß es für den Prozeßbevollmächtigten unzumutbar ist, die Frist zu wahren oder wenigstens rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen (BFH-Beschlüsse vom 9. August 1989 IX R 163/85, BFH/NV 1990, 303, …und vom 9. März 1990 V B 159/88, BFH/NV 1991, 245).
  • BFH, 20.06.1996 - X R 95/93

    Verfristung einer Revision und eines Wiedereinsetzgungsbegehrens

    Der Senat geht mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung davon aus, daß auch eine aus familiären Gründen entstandene, schwerwiegende seelische Belastung einen Entschuldigungsgrund bilden kann (Beschlüsse des Bundesgerichtshofs -- BGH --vom 5. Juni 1981 I ZB 5/81, Versicherungsrecht -- VersR -- 1981, 839; vom 6. März 1985 VIII ZB 27/84, VersR 1985, 550; vom 18. Mai 1994 XII ZB 62/94, Familienrechts-Zeitung 1994, 1520; vgl. BFH-Beschluß vom 22. Juli 1991 III B 22/91, BFH/NV 1992, 257 -- zur Krankheit des Prozeßbevollmächtigten --, und BGH-Beschluß vom 24. März 1994 X ZB 24/93, NJW-Rechtsprechungs-Report 1994, 957 -- zur Krankheit eines Beteiligten --).
  • FG Köln, 28.04.2010 - 7 K 3373/08

    Versäumen der Einspruchsfrist

    Denn in diesen Fallgestaltungen wird dem Steuerpflichtigen zugemutet, sich ausreichend zu informieren (…vgl. BFH-Urteile vom 3. Juli 1986 IV R 133/84, BFH/NV 1986, 717 und vom 14. September 1999 III R 78/97 BStBl II 2000, 37; BFH-Beschluss vom 22. Juli 1991 III B 22/91, BFH/NV 1992, 257).

    Vor diesen Hintergründen ist insbesondere nicht erkennbar, dass die Wahrung der Einspruchsfristen oder die Bestellung eines Vertreters unzumutbar waren (vgl. dazu etwa BFH-Beschluss vom 22. Juli 1999 III B 22/91, BFH/NV 1992, 257).

  • BFH, 09.11.1999 - XI R 17/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Krankheit des Prozessbevollmächtigten

    Eine Erkrankung des Prozeßbevollmächtigten wird nur dann als schuldlose Verhinderung des Revisionsführers gewertet, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar auftritt und so schwer ist, daß es für den Prozeßbevollmächtigten unzumutbar ist, die Frist einzuhalten oder rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen (…Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Juli 1996 V R 29/96, BFH/NV 1997, 125;… vom 11. Oktober 1995 VIII B 106/95, BFH/NV 1996, 332; vom 22. Juli 1991 III B 22/91, BFH/NV 1992, 257).
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