Rechtsprechung
| BFH, 11.10.2013 - III B 50/13 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Begriff des "Empfängers" bei Benennungsverlangen nach § 160 Abs. 1 Satz 1 AO
- openjur.de
Begriff des "Empfängers" bei Benennungsverlangen nach § 160 Abs. 1 Satz 1 AO
- Bundesfinanzhof
AO § 160 Abs 1 S 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1
Begriff des "Empfängers" bei Benennungsverlangen nach § 160 Abs. 1 Satz 1 AO - rechtsinformationen.bund.de
Begriff des "Empfängers" bei Benennungsverlangen nach § 160 Abs. 1 Satz 1 AO
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 160 Abs 1 S 1 AO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO
Begriff des "Empfängers" bei Benennungsverlangen nach § 160 Abs. 1 Satz 1 AO - IWW
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO § 160 Abs. 1 S. 1
Begriff des Empfängers i.S. von § 160 Abs. 1 S.1 AO - datenbank.nwb.de
Begriff des Empfängers bei Benennungsverlangen nach § 160 Abs. 1 Satz 1 AO
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Begriff des Empfängers i.S. von § 160 Abs. 1 S.1 AO
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Keine Berücksichtigung von Betriebsausgaben für Entlohnung von Ladetätigkeiten durch Schwarzarbeiter
Verfahrensgang
- FG Schleswig-Holstein, 19.03.2013 - 1 K 290/10
- BFH, 11.10.2013 - III B 50/13
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (6)
- BFH, 30.08.1995 - I R 126/94
Empfängerbenennung i.S.d. § 160 AO bei Lizenzzahlungen an eine ausländische …
Auszug aus BFH, 11.10.2013 - III B 50/13
Rn. 10 Nach der Rechtsprechung des BFH ist Empfänger i.S. des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO derjenige, dem der in der Betriebsausgabe enthaltene wirtschaftliche Wert vom Steuerpflichtigen übertragen wurde (z.B. BFH-Urteil vom 1. April 2003 I R 28/02, BFHE 202, 196, BStBl II 2007, 855;… BFH-Beschluss vom 21. Juli 2009 IX B 55/09, BFH/NV 2010, 3) und bei dem er sich demzufolge steuerlich auswirkt (BFH-Urteil vom 30. August 1995 I R 126/94, BFH/NV 1996, 267).Rn. 11 Zu Recht ist das FG insoweit davon ausgegangen, dass bei der Zwischenschaltung einer Person, welche die vereinbarten Leistungen nicht selbst erbringt --weil sie die vertraglich ausbedungenen Leistungen entweder mangels eigener wirtschaftlicher Betätigung gar nicht erbringen kann oder weil sie aus anderen Gründen die ihr erteilten Aufträge und die empfangenen Gelder an Dritte weiterleitet--, Empfänger nicht die zwischengeschaltete Person ist, sondern der hinter ihr stehende Dritte, an den die Gelder letztlich gelangt sind (BFH-Urteil in BFH/NV 1996, 267, m.w.N.).
- BFH, 21.01.2013 - III B 167/11
Nichtzulassungsbeschwerde; Zulassung wegen Divergenz
Auszug aus BFH, 11.10.2013 - III B 50/13
Mit Einwänden gegen die Richtigkeit der Tatsachenwürdigung wird kein Verfahrensmangel, sondern ein materieller Mangel geltend gemacht (Senatsbeschluss vom 21. Januar 2013 III B 167/11, BFH/NV 2013, 754).Materielle Fehler --so sie denn vorliegen-- rechtfertigen jedoch im Allgemeinen nicht die Zulassung der Revision (Senatsbeschluss in BFH/NV 2013, 754).
- BFH, 01.04.2003 - I R 28/02
Wirtschaftliche Anteilseigner einer Basisgesellschaft
Auszug aus BFH, 11.10.2013 - III B 50/13
Rn. 10 Nach der Rechtsprechung des BFH ist Empfänger i.S. des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO derjenige, dem der in der Betriebsausgabe enthaltene wirtschaftliche Wert vom Steuerpflichtigen übertragen wurde (z.B. BFH-Urteil vom 1. April 2003 I R 28/02, BFHE 202, 196, BStBl II 2007, 855;… BFH-Beschluss vom 21. Juli 2009 IX B 55/09, BFH/NV 2010, 3) und bei dem er sich demzufolge steuerlich auswirkt (…BFH-Urteil vom 30. August 1995 I R 126/94, BFH/NV 1996, 267).
- BFH, 04.04.1996 - IV R 55/94
Benennung von Zahlungsempfängern
Auszug aus BFH, 11.10.2013 - III B 50/13
Hat der von dem Steuerpflichtigen bezeichnete Empfänger die erhaltenen Zahlungen an Schwarzarbeiter des Steuerpflichtigen weitergeleitet, sind diese als Empfänger i.S. von § 160 Abs. 1 Satz 1 AO anzusehen (BFH-Urteil vom 4. April 1996 IV R 55/94, BFH/NV 1996, 801). - BFH, 21.07.2009 - IX B 55/09
"Empfänger" und "Gläubiger" im Sinne von § 160 Abs. 1 Satz 1 AO
Auszug aus BFH, 11.10.2013 - III B 50/13
Rn. 10 Nach der Rechtsprechung des BFH ist Empfänger i.S. des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO derjenige, dem der in der Betriebsausgabe enthaltene wirtschaftliche Wert vom Steuerpflichtigen übertragen wurde (z.B. BFH-Urteil vom 1. April 2003 I R 28/02, BFHE 202, 196, BStBl II 2007, 855; BFH-Beschluss vom 21. Juli 2009 IX B 55/09, BFH/NV 2010, 3) und bei dem er sich demzufolge steuerlich auswirkt (…BFH-Urteil vom 30. August 1995 I R 126/94, BFH/NV 1996, 267). - BFH, 28.06.2006 - IV B 75/05
Häusliches Arbeitszimmer
Auszug aus BFH, 11.10.2013 - III B 50/13
Eine Rechtsfrage ist nicht mehr klärungsbedürftig, wenn sie bereits durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich machen (z.B. BFH-Beschluss vom 28. Juni 2006 IV B 75/05, BFH/NV 2006, 2243).
- FG Niedersachsen, 27.01.2016 - 3 K 155/14
Benennungsverlangen; Schrotthandel; Zumutbarkeit
Insoweit unterscheiden sich die Fälle mit Auslandssachverhalten, die das FA zuletzt zur Begründung seiner Rechtsansicht herangezogen hat (BFH-Urteil vom 30. August 1995 I R 126/94, BFH/NV 1996, 267 und BFH-Beschluss vom 11. Oktober 2013 III B 50/13, BFH/NV 2014, 289), vom Streitfall. - FG Münster, 18.03.2021 - 10 K 1556/16
Keine Hinzurechnung eines ausgeglichenen Gewinns als nicht abziehbare …
Handelt es sich bei dem (scheinbaren) Empfänger um eine Scheinfirma ohne tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit, welche die fragliche Leistung tatsächlich nicht selbst erbracht hat, sind als tatsächliche Empfänger von als Betriebsausgaben geltend gemachten Zahlungen die hinter der Scheinfirma stehenden Personen oder die tatsächlichen Auftragnehmer zu benennen, an die die Gelder letztlich gelangt sind (vgl. zu einem solchen Fall etwa BFH, Beschluss vom 11.10.2013 III B 50/13, BFH/NV 2014, 289;… s. auch etwa Krumm in Tipke/Kruse, § 160 AO Rz. 22). - BFH, 14.07.2015 - XI B 41/15
Umsatzsteuer als Verbrauchsteuer i.S. des Unionsrechts und der Abgabeordnung
Ebenso setzt der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts als Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung eine Rechtsfrage voraus, die in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar und klärungsbedürftig ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 11. Oktober 2013 III B 50/13, BFH/NV 2014, 289;… vom 5. November 2013 IV B 108/13, BFH/NV 2014, 379;… vom 24. Juni 2014 XI B 45/13, BFH/NV 2014, 1584). - FG München, 02.11.2018 - 2 V 2082/18
Werthaltigkeit der Restforderung aus einer Rechnung
Bei der Zwischenschaltung einer Person, welche die vereinbarten Leistungen nicht selbst erbringt -weil sie die vertraglich ausbedungenen Leistungen entweder mangels eigener wirtschaftlicher Betätigung gar nicht erbringen kann oder weil sie aus anderen Gründen die ihr erteilten Aufträge und die empfangenen Gelder an Dritte weiterleitet-, ist Empfänger nicht die zwischengeschaltete Person, sondern der hinter ihr stehende Dritte, an den die Gelder letztlich gelangt sind (vgl. BFH-Beschluss vom 11.10.2013 III B 50/13, BFH/NV 2014, 289, und BFH-Urteil vom 01.04.2003 I R 28/02, BStBl II 2007, 855).
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