Rechtsprechung
| BVerwG, 05.11.1963 - III B 53.63 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- BVerwG, 16.02.1965 - III B 110.64
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit …
Diese Voraussetzungen wären nur gegeben, wenn die Entscheidung in dem zukünftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, auf dem Gebiete des Bundesrechtes die Rechtseinheit in ihren Bestände zu erhalten oder die weitere Entwicklung des Rechtes zu fördern (vgl. hierzuBeschlüsse vom 4. August 1961 - BVerwG VIII B 9.61 -, vom 5. November 1963 - BVerwG III B 53.63 - undvom 1. Februar 1965 - BVerwG III B 114.64 -). - BVerwG, 24.03.1965 - III CB 210.64
Voraussetzungen der Geltendmachung eines Vertreibungsschadens - Voraussetzungen …
Die Rechtssache hat insbesondere entgegen der Ansicht der Kläger keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; denn eine Zulassung der Revision auf Grund dieser Vorschrift ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Entscheidung in dem zukünftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die weitere Entwicklung des Rechts zu fördern (Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. August 1961 - BVerwG VIII B 9.61 -, 5. November 1963 - BVerwG III B 53.63 - und 16. Februar 1965 - BVerwG III B 110.64 -). - BVerwG, 01.02.1965 - III B 114.64
Rechtsmittel
Das ist nur der Fall, wenn zu erwarten ist, daß die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestande zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (Beschlüsse vom 4. August 1961 - BVerwG VIII B 9.61 -, vom 5. November 1963 - BVerwG III B 53.63 -). - BVerwG, 30.03.1965 - III B 66.64
Übergang der Eigenschaft als unmittelbar Geschädigter auf eine andere Person
Die Rechtssache hat entgegen der Ansicht der Klägerin keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), da eine Zulassung der Revision nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus diesem Grunde nur dann gerechtfertigt ist, wenn die Entscheidung in dem zukünftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die weitere Entwicklung des Rechts zu fördern (Beschlüsse vom 4. August 1961 - BVerwG VIII B 9.61 -, 5. November 1963 - BVerwG III B 53.63 - und 16. Februar 1965 - BVerwG III B 110.64).
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