Rechtsprechung
| BFH, 24.07.1992 - III B 556/90 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- BFH, 04.05.1994 - XI R 104/92
Verlegung eines Termins zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs
Er hat erhebliche Gründe vorgetragen, die eine Terminsverlegung als geboten erscheinen lassen (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 24. Juli 1992 III B 556/90, Steuerrechtsprechung in Karteiform -- StRK --, Finanzgerichtsordnung, § 115, Rechtsspruch 289, m. w. N.). - BFH, 09.08.2005 - VIII B 70/04
NZB: Terminsverlegung
Auch dies genügt den Anforderungen an eine schlüssige Gehörsrüge erkennbar nicht (…vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 22. Dezember 1997 X B 23/96, BFH/NV 1998, 726; vom 24. Juli 1992 III B 556/90, juris), zumal auch nach der Darstellung der Beschwerdeschrift der Prozessbevollmächtigte selbst in der Zeit zwischen dem ersten Antrag auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung und dessen Ablehnung nicht davon ausgehen konnte, dass das Gericht diesem Begehren entsprechen würde (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 22. Mai 1979 VIII R 93/76, BFHE 128, 310, BStBl II 1979, 702).
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