Rechtsprechung
| BVerwG, 22.10.1970 - III B 79.70 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Berücksichtigung von Schulden bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswerts durch betriebswirtschaftlichen Vergleich
Verfahrensgang
- VG Regensburg, 17.04.1970 - N 87 IV 68
- BVerwG, 22.10.1970 - III B 79.70
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 14.05.1970 - III C 17.68
Ermittlung des Einheitswertes eines aus Kriegsgründen stillgelegten Betriebs - …
Auszug aus BVerwG, 22.10.1970 - III B 79.70
In einem solchen Fall ist der Ansatz der individuellen Verschuldung des Betriebes überhaupt nicht möglich (Urteil vom 14. Mai 1970 - BVerwG III C 17.68 -). - BVerwG, 25.04.1968 - III C 163.67
Betriebsschulden bei Ermittlung des Ersatzeinheitswertes i.W.d. …
Auszug aus BVerwG, 22.10.1970 - III B 79.70
Der Ansatz der tatsächlichen Verschuldung des Betriebes kann bei Anwendung des § 9 der 6. FeststellungsDV lediglich in Ausnahmefällen und nur dann in Betracht kommen, wenn die Höhe der Verschuldung des Betriebes zum maßgeblichen Stichtag bekannt ist (Urteil vom 25. April 1968 - BVerwG III C 163.67 - [Buchholz 427.206 § 9 der 6. FeststellungsDV Nr. 5]).
- BVerwG, 21.04.1977 - 3 C 39.75
Vergleich mit den Verhältnissen anderer Betriebe - Ersatz von Vertreibungsschaden …
Schließlich habe die Rechtssache auch deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil die Widersprüche im angefochtenen Urteil zu klären seien, die sich aus der Zitierung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Beschluß vom 22. Oktober 1970 - BVerwG III B 79.70 - und Urteil vom 14. Mai 1970 - BVerwG III C 17.68 -) zur Berücksichtigung konkreter Betriebsschulden bei Anwendung des § 9 der 6. FeststellungsDV ergäben.Das Verwaltungsgericht hat sich für seine Auffassung auf den Beschluß des erkennenden Senats vom 22. Oktober 1970 - BVerwG III B 79.70 - (ZLA 1971, 97) und das darin angeführte Urteil des Senats vom 14. Mai 1970 - BVerwG III C 17.68 - (Buchholz 427.206 § 9 Nr. 13 = ZLA 1970, 224) gestützt und daraus entnommen, daß im vorliegenden Fall, weil der Ersatzeinheitswert durch Vergleich mit den Verhältnissen anderer Betriebe nach § 9 Abs. 2 Satz 1 der 6. FeststellungsDV gewonnen worden sei, ein Ansatz der individuellen Verschuldung des Betriebes "überhaupt nicht möglich" sei.
Die Klägerin hat zum einen auf die angeblich aus der Formulierung des Beschlusses des Senats vom 22. Oktober 1970 (a.a.O.) sich ergebenden Widersprüche hingewiesen, daß der Ansatz der tatsächlichen Verschuldung des Betriebes bei Anwendung des § 9 der 6. FeststellungsDV lediglich in Ausnahmefällen und nur dann in Betracht komme, wenn - wie in ihrem Fall durch Zeugen zu beweisen - die Höhe der Verschuldung des Betriebes zum maßgeblichen Stichtag bekannt sei, andererseits aber der Ansatz einer individuellen Verschuldung des Betriebes überhaupt nicht möglich sei, wenn der Ersatzeinheitswert nach derselben Vorschrift durch Vergleich mit den Verhältnissen anderer Betriebe gewonnen werde.
- BVerwG, 16.06.1972 - III CB 122.71
Rechtsmittel
Das angefochtene Urteil weicht von BVerwG III B 79.70 - Beschluß vom 22. Oktober 1970 - und den hierin zitierten Urteilen des Senatsvom 25. April 1968 - BVerwG III C 163.67 - undvom 14. Mai 1970 - BVerwG III C 17.68 - (Buchholz 427.206 § 9 Nr. 5 und Nr. 13) ab und beruht auf dieser Abweichung.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".