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Rechtsprechung
   BFH, 20.09.1999 - III B 90/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,9688
BFH, 20.09.1999 - III B 90/97 (https://dejure.org/1999,9688)
BFH, Entscheidung vom 20.09.1999 - III B 90/97 (https://dejure.org/1999,9688)
BFH, Entscheidung vom 20. September 1999 - III B 90/97 (https://dejure.org/1999,9688)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6

  • Wolters Kluwer

    Investitionszulage - Berücksichtigung von Wirtschaftsgütern - Betriebsaufspaltung - Mitunternehmerschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InvZulG (1991) § 2
    Investitionszulage bei mitunternehmerischer Betriebsaufspaltung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (1)

  • BFH, 23.04.1996 - VIII R 13/95

    1. Vorrang der mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung vor § 15 Abs. 1 Nr. 2 …

    Auszug aus BFH, 20.09.1999 - III B 90/97
    Nach der Änderung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Betriebsaufspaltung zwischen Schwestergesellschaften durch das Urteil des BFH vom 23. April 1996 VIII R 13/95 (BFHE 181, 1, BStBl II 1998, 325) geht die Finanzverwaltung davon aus, für die der Betriebspersonengesellschaft überlassenen Wirtschaftsgüter sei nicht mehr die Betriebspersonengesellschaft, sondern die Besitzpersonengesellschaft anspruchsberechtigt hinsichtlich der Investitionszulage (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 28. April 1998, BStBl I 1998, 583, Amtliches Einkommensteuerhandbuch 1998, Anhang 24 II, unter Nr. 2 Buchst. f).
  • BFH, 07.12.2000 - III R 35/98

    Doppelstöckige Personengesellschaft: Sonderbetriebsvermögen

    Soweit der erkennende Senat im Beschluss vom 20. September 1999 III B 90/97 (BFH/NV 2000, 483) die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage bejaht hat, ob im Falle einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung für vor dem 1. Januar 1999 begonnene Wirtschaftsjahre weiterhin die Betriebs-Personengesellschaft aus Vertrauensschutzgründen als antragsberechtigt zu behandeln ist, kann für den hier gegebenen Fall einer doppelstöckigen Personengesellschaft daraus nichts zugunsten der Klägerin abgeleitet werden (vgl. auch die zum angefochtenen Urteil zustimmende Anmerkung in Beilage 20 zu EFG 1998, 79, Nr. 3).
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