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Rechtsprechung
   BVerwG, 16.06.1960 - III B 96.59   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1960,4816
BVerwG, 16.06.1960 - III B 96.59 (https://dejure.org/1960,4816)
BVerwG, Entscheidung vom 16.06.1960 - III B 96.59 (https://dejure.org/1960,4816)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Juni 1960 - III B 96.59 (https://dejure.org/1960,4816)
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 25.10.1957 - III C 393.56
    Auszug aus BVerwG, 16.06.1960 - III B 96.59
    Bestätigung von BVerwG III C 393.56 - Urteil vom 25. Oktober 1957 (BVerwGE 5, 315).

    Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 25. Oktober 1957 - BVerwG III C 393.56 - (BVerwGE 5, 315) entschieden, daß es an der Führung eines Haushalts mit überwiegend eigener Einrichtung gefehlt hat, wenn der Geschädigte an einem Ort zwar einen Haushalt geführt, Möbel für mindestens einen Wohnraum jedoch an einem anderen Ort aufbewahrt hatte.

  • BVerwG, 27.09.1957 - IV C 240.55
    Auszug aus BVerwG, 16.06.1960 - III B 96.59
    Mißverständlich hat allerdings das Verwaltungsgericht auf das Urteil des IV. Senats vom 27. September 1957 - BVerwG IV C 240.55 - (NJW 1958 S. 396) Bezug genommen und ausgeführt, daß es auf kriegsbedingte Umstände nicht ankomme.
  • BVerwG, 03.12.1963 - IV B 108.63

    Rechtsmittel

    Diese Vermutung kann in der Regel nur durch Aussagen solcher Personen widerlegt werden, die als Familienmitglieder oder zumindest als Angehörige der Wohnungsgemeinschaft die Wohn- und Lebensverhältnisse genauer kennengelernt haben (vgl. das Urteil des ebenfalls mit Lastenausgleichssachen befaßten III. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juni 1960 - BVerwG III C 120.59 - [ZLA 1960, 300 und 312 = Mtbl.BAA 1960, 270]).
  • BVerwG, 24.03.1961 - III B 264.58

    Ausschließliches Eigentum an einer Schlafzimmereinrichtung als Haushaltsführung …

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Haushaltsführung mit überwiegend eigener Einrichtung nur dann gegeben, wenn auch die zum Führen des Haushalts erforderlichen Gegenstände überwiegend dem Geschädigten gehört und auch zur Haushaltsführung gedient haben (BVerwGE 5, 315 [BVerwG 25.10.1957 - BVerwG III C 393.56] und Beschluß vom 16. Juni 1960 - BVerwG III B 96.59 - [ZLA 1960 S. 300 = IFLA 1960 S. 200]).
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