Rechtsprechung
| BVerwG, 13.02.1958 - III C 1.57 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Totalverlust einer Werkstatteinrichtung durch Fliegereinwirkung - Anspruch auf Kriegsschadenrente nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) bei Verlust einer Existenzgrundlage - Verlust von nicht zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern - Werkstatteinrichtung als ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
LAG § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2 lit. a
Verfahrensgang
- VG Würzburg, 07.11.1956 - 92 III 56
- BVerwG, 09.10.1957 - III C 1.57
- BVerwG, 13.02.1958 - III C 1.57
Papierfundstellen
- BVerwGE 6, 188
Wird zitiert von ... (16) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 13.02.1958 - III C 257.56
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 13.02.1958 - III C 1.57
Stellt man nämlich, wie die Fassung von § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a LAG es im Rahmen der Regelung der gesamten Schadenstatbestände verlangt und wie der Senat es in seinem Urteil vom heutigen Tage in der Sache BVerwG III C 257.56 getan hat, auf den Einzelfall ab und auf die Frage, ob die Gegenstände in diesem Falle für die Berufsausübung erforderlich waren, so wird die tatsächliche Nichtbenutzung der Werkstatteinrichtung während eines Jahrzehnts ergeben müssen, daß sie von dem Kläger nicht benutzt wurde und daher nicht erforderlich war.
- BVerwG, 30.04.1965 - III B 14.65
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Erforderlichkeit von …
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind nur solche Gegenstände als für die Berufsausübung erforderlich im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a LAG anzuerkennen, die für die im Schadenszeitpunkt tatsächlich vom Geschädigten ausgeübte Tätigkeit erforderlich waren (BVerwGE 6, 188; - BVerwG III B 100.62 - Beschluß vom 25. März 1963).Diese Absicht ersetzt nicht das Erfordernis der Innehabung eines gewerblichen Betriebes oder der tatsächlichen Berufsausübung im Schadenszeitpunkt (BVerwGE 6, 188; 16, 42) [BVerwG 28.03.1963 - III C 229/60].
- BVerwG, 30.05.1960 - IV C 108.60
Begriff der für die Berufsausübung erforderlichen Gegenstände - Qualifizierung …
(Bestätigung der Rechtsprechung in BVerwG IV C 92.58 und BVerwG III C 1.57.).Danach sind "für die Berufsausbildung erforderlich" im Sinne des § 13 Abs. 1 Ziffer 2 Buchst. a LAG nur solche Gegenstände, die für die zum Zeitpunkt der Schädigung ausgeübte Tätigkeitsart erforderlich waren (vgl. BVerwG IV C 92.58, Urteil vom 21. November 1958, und BVerwG III C 1.57, Urteil vom 13. Februar 1958).
- BVerwG, 15.03.1962 - III C 264.60
Rechtsmittel
Es ist zwar notwendig, daß für die Berufsausübung erforderliche Gegenstände zum maßgebenden Zeitpunkt tatsächlich für eine vom Geschädigten ausgeübte Tätigkeitsart erforderlich waren (Urteil des erkennenden Senats vom 13. Februar 1958 - BVerwG III C 1.57 - [BVerwGE 6, 188]), es entspricht jedoch der Rechtsprechung beider mit Lastenausgleichs Sachen betrauten Senate des Bundesverwaltungsgerichts, daß eine kriegsbedingte Unterbrechung einer Tätigkeit unschädlich sei.
- BVerwG, 03.08.1961 - IV B 276.59
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Auch in dem Urteil vom 13. Februar 1958 - BVerwG III C 1.57 - [BVerwGE 6, 188] wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem entschiedenen Falle abgestellt. - BVerwG, 23.06.1964 - III B 143.63
Rechtsmittel
Durch die Rechtsprechung ist geklärt, daß Voraussetzung einer Entschädigung für den Verlust von Betriebsvermögen die Tatsache ist, daß ein Betrieb jemals vorhanden war oder, falls die Feststellung des Verlustes von Gegenständen der Berufsausübung beansprucht wird, daß der Beruf im Zeitpunkt des geltend gemachten Verlustes tatsächlich - nachhaltig - ausgeübt worden ist (siehe hierzu Entscheidungen vom 13. Februar 1958 [BVerwGE 6, 188]; vom 17. August 1959 - BVerwG IV C 189.59 - [RLA 1959, 315]; vom 26. November 1959 - BVerwG III C 132.58 - vom 10. Mai 1961 - BVerwG IV C 153.59 - und vom 28. November 1962 - BVerwG V C 143.62 -). - BVerwG, 25.11.1960 - IV C 421.58
Rechtsmittel
Zwar mag die Begründung des Verwaltungsgerichts mit einem Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 6, 188 nicht ausreichen; denn für die rechtlich an sich zutreffende Beurteilung, daß kriegsbedingte Betriebsstillegungen nicht der Zugehörigkeit des Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen entgegenzustehen brauchen, fehlt es an einer erschöpfenden Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse des insoweit keineswegs unstreitigen Sachverhalts. - BVerwG, 17.09.1964 - III C 86.64
Schaden wegen nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen
Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß es für die Anerkennung eines Kriegssachschadens an Gegenständen der Berufsausübung, an Betriebsvermögen oder, auch an solchen Gegenständen, die eine Existenzgrundlage begründeten, zwar erforderlich sei, daß diese Gegenstände im Schadens Zeitpunkt ihrem Zweck entsprechend benutzt worden seien, eine vorübergehende Nichtbenutzung jedoch unschädlich sei, wenn die Absicht bestanden habe, die Gegenstände später wieder in den ursprünglichen Gebrauch zu nehmen (vgl.Urteile vom 26. September 1957 - BVerwG III C 398.56 - [BVerwGE 5, 245];vom 29. August 1958 - BVerwG IV C 179.56 - [RLA 1958, 329 = ZLA 1959, 41]; vom 21. November 1958 - BV rwG IV C 29.57 - [ZLA 1959, 183];vom 15. März 1962 - BVerwG III C 264.60 - [IFLA 1963, 75 = ZLA 1962, 293]; aber auchvom 13. Februar 1958 - BVerwG III C 1.57 - [BVerwGE 6, 188]). - BVerwG, 29.07.1960 - III B 1.60
Abstellen auf die beruflichen Absichten bei Feststellung von Schäden an einem …
Bei der Entscheidung der Frage, ob die verlorenen Gegenstände für die Berufsausübung des Klägers erforderlich sind, ist das Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend davon ausgegangen, daß es für die Feststellungsfähigkeit von Schäden an derartigen Wirtschaftsgütern nicht auf die beruflichen Absichten, sondern ausschließlich auf die im Augenblick des Verlustes tatsächlich ausgeübte Tätigkeit des Geschädigten ankomme, wobei kriegsbedingte Unterbrechungen unschädlich sind(Urteil vom 13. Februar 1958 - BVerwG III C 1.57 - [BVerwGE 6, 188 = RLA 1958 S. 299 = ZLA 1958 S. 183];Beschluß vom 20. Oktober 1958 - BVerwG IV B 73.58 -;Beschluß vom 29. April 1959 - BVerwG III B 315.56 -;Urteil vom 26. November 1959 - BVerwG III C 132.58 - [ZLA 1960 S. 104];Beschluß vom 7. Januar 1960 - BVerwG III C 3.59 - [ZLA 1960 S. 91];Beschluß vom 10. März 1960 - BVerwG III B 278.59/III C 318.59 -). - BVerwG, 24.11.1964 - III C 97.63
Rechtsmittel
Entscheidend kommt es, wie grundsätzlich im Lastenausgleich, auf die Verwendung eines Gegenstandes im Schadenszeitpunkt an (vgl. BVerwGE 6, 188; Urteile vom 26. November 1959 - BVerwG III C 132.58 - [ZLA 1960, 104]; vom 10. Mai 1961 - BVerwG IV C 153.59 - [Buchholz BVerwG 427, 3, § 13 LAG Nr. 67]; vom 28. November 1962 - BVerwG V C 143.62 - [DÖV 1963, 387]; Beschluß vom 24. September 1963 - BVerwG III B 102.63 - [ZLA 1964, 37]). - BVerwG, 24.06.1959 - IV C 404.58
Rechtsmittel
Eine Bestätigung seiner Rechtsansicht bezüglich Unschädlichkeit relativ kurzfristiger Unterbrechungen des früheren Berufes sieht der erkennende Senat auch im Urteil des III. Senats des Bundesverwaltungsgerichtsvom 15. Februar 1958 - BVerwG III C 1.57 - BVerwGE 6, 188, ZLA 1958, 183, RLA 1958, 299. - BVerwG, 27.02.1967 - III B 86.64
Ablehnung der Feststellung eines Vertreibungsschadens im Hinblick auf den Verlust …
- BVerwG, 25.01.1963 - IV C 167.62
Rechtsmittel
- BVerwG, 03.05.1962 - III C 53.61
Rechtsmittel
- BVerwG, 01.11.1960 - IV B 111.60
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
- BVerwG, 29.04.1959 - III B 315.56
Unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde - Kriegssachschäden an Gegenständen, die …
- BVerwG, 20.10.1958 - IV B 73.58
Rechtsmittel
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Rechtsprechung
| BVerwG, 09.10.1957 - III C 1.57 |
Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- VG Würzburg, 07.11.1956 - 92 III 56
- BVerwG, 09.10.1957 - III C 1.57
- BVerwG, 13.02.1958 - III C 1.57
Papierfundstellen
- MDR 1958, 450
Wird zitiert von ... (2)
- BVerwG, 27.07.1959 - IV B 223.58
Rechtsmittel
Nach nunmehr einhelliger Rechtsansicht beider Senate kann zwar auch ein Geschädigter, der an zerstörtem Eigentum dinglich oder auch nur obligatorisch nutzungsberechtigt war, dann noch als unmittelbar geschädigt angesehen werden, wenn die Nutzung bei ihm ohne besonderen Zugriff und ohne daß sie zunächst ein fremdes Vermögen hätte durchlaufen müssen, anfiel (vgl. BVerwG III C 25.57, ZLA 58, 183, Leitsatz, 199; BVerwGE 7, 1 [BVerwG 16.01.1958 - III C 25/57]; BVerwG IV C 17.56, ZLA 57, 233 und 250 und BVerwG IV C 30.57, RLA 59 S. 12). - BVerwG, 29.01.1960 - IV C 170.58
Rechtsmittel
Die Existenzgrundlage der Klägerin beruhte bei Eintritt des Schadens weder auf einem am zerstörten Grundstück dinglich gesicherten Anspruch gegen ihre Mutter, noch auf schuldrechtlichen Forderungen, die als unmittelbare Nutzung des Grundstückes unmittelbar ihrem Vermögen zugeflossen wären (BVerwG III C 25.57 in BVerwGE 7, 1 [BVerwG 16.01.1958 - III C 25/57], ZLA 58, 183 u. 199, RLA 58, 300 und IV C 30.57 in ZLA 59, 42, RLA 59, 12).
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