Rechtsprechung
| BVerwG, 04.06.1970 - III C 102.68 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Feststellung von Verfolgungsschäden an Hausrat - Gewährung einer Hausratentschädigung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
7. FeststellungsDV § 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2
Verfahrensgang
- VG Bremen, 19.04.1968 - III LA 84/67
- BVerwG, 04.06.1970 - III C 102.68
Papierfundstellen
- BVerwGE 35, 242
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 27.01.1965 - III C 3.63
Verfolgungszeit in den Vertreibungsgebieten außerhalb Deutschlands - …
Auszug aus BVerwG, 04.06.1970 - III C 102.68
Das Verwaltungsgericht ist ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß Rechtsgrund läge für den geltend, gemachten Anspruch die 7. FeststellungsDV ist und daß der Kläger während des Verfolgungszeitraumes, der für Jugoslawien und damit für Zagreb am 6. April 1941 begonnen hat (BVerwGE 20, 182), seinen Wohnsitz in Zagreb hatte. - BVerwG, 11.05.1965 - III C 30.63
Auszug aus BVerwG, 04.06.1970 - III C 102.68
Schon in dem Urteil vom 14. März 1968 - BVerwG III C 21.67 - (ZLA 1968, 214 und RzW 1969, 84) hat der Senat ausgeführt, daß im § 5 a.a.O. ein Grundgedanke der Ermächtigungsnorm des § 359 Abs. 2 LAG zum Ausdruck komme: Einem Verfolgten sei wegen Vermögensschäden, die er durch Entziehung erlitten habe, Entschädigung unter dem Gesichtspunkt eines Vertreibungsschadens nur zu gewähren, wenn anzunehmen sei, daß er ohne die Entziehung von Vertreibungsmaßnahmen betroffen worden wäre (BVerwGE 21, 102). - BVerwG, 14.03.1968 - III C 21.67
Auszug aus BVerwG, 04.06.1970 - III C 102.68
Schon in dem Urteil vom 14. März 1968 - BVerwG III C 21.67 - (ZLA 1968, 214 und RzW 1969, 84) hat der Senat ausgeführt, daß im § 5 a.a.O. ein Grundgedanke der Ermächtigungsnorm des § 359 Abs. 2 LAG zum Ausdruck komme: Einem Verfolgten sei wegen Vermögensschäden, die er durch Entziehung erlitten habe, Entschädigung unter dem Gesichtspunkt eines Vertreibungsschadens nur zu gewähren, wenn anzunehmen sei, daß er ohne die Entziehung von Vertreibungsmaßnahmen betroffen worden wäre (BVerwGE 21, 102). - BVerwG, 31.01.1969 - III C 27.68
Nur vorübergehende Rückkehr in das Vertreibungsgebiet - Feststellung von …
Auszug aus BVerwG, 04.06.1970 - III C 102.68
"Nicht nur vorübergehend zurückgekehrt" ist jedoch nur derjenige, der nach Abschluß der Verfolgungszeit erneut seinen Aufenthalt in seinem Heimatland für dauernd genommen hat (s. Urteil vom 31. Januar 1969 - BVerwG III C 27.68 - [ZLA 1969, 164]).
- BVerwG, 18.11.1971 - III C 53.70
Begriff des Vertreibungsgebietes
Der Geschädigte, der seinen Wohnsitz und seinen tatsächlichen Aufenthalt in seiner Heimat (Vertreibungsgebiet) nicht aufgegeben hat, hat seinen Wohnsitz "beibehalten", während derjenige, der seine Heimat während der Verfolgungszeit verlassen und nach deren Abschluß dort wieder Aufenthalt genommen hat, "zurückgekehrt" ist im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 der 7. FeststellungsDV (Bestätigung von BVerwG III C 102.68 und III C 86.68).Deshalb hat der Senat in seinen Urteilen vom 4. Juni 1970 - BVerwG III C 102.68 - (BVerwGE 35, 242 = Buchholz 427.207 § 5 Nr. 20) und vom 2. Juli 1970 - BVerwG III C 86.68 - den Begriff "Heimat" anstelle des Begriffes "Vertreibungsgebiet" verwandt, wobei er mit dem Wort "Heimat" das jeweilige Staatsgebiet im entscheidenden Zeitpunkt gemeint hat.
Der Senat hat in diesem Zusammenhang in seinem Urteil vom 4. Juni 1970 - a.a.O. - folgendes ausgeführt:.
- BVerwG, 21.10.1971 - III C 134.68
Antrag auf lastenausgleichsrechtliche Feststellung von Verfolgungsschäden - …
Allerdings kommt die vom Verwaltungsgericht geprüfte erste Alternative des § 5 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz der Verordnung, nach welcher ein Verfolgter ausgeschlossen ist, der seinen Wohnsitz in dem Vertreibungsgebiet über die Zeit der Vertreibungsmaßnahmen hinaus freiwillig beibehalten hat, für den Kläger nicht in Betracht, weil er während der Verfolgungszeit zwar seinen Wohnsitz in P., nicht aber dort seinen tatsächlichen Aufenthalt beibehalten hat (vgl. Urteil vom 4. Juni 1970 - BVerwG III C 102.68 - [BVerwGE 35, 242 = Buchholz a.a.O Nr. 20]).Daran fehlt es im Zweifel, wenn der Verfolgte vor Abschluß der Vertreibungsmaßnahmen seine Heimat wieder verlassen hat oder sich rechtzeitig vor diesem Zeitpunkt bemüht hat, seine Heimat zu verlassen, er die Heimat jedoch erst später verließ, weil ein früheres Verlassen für ihn nicht möglich oder nicht zumutbar war (Urteil vom 4. Juni 1970 a.a.O.).
- BVerwG, 29.10.1970 - III C 7.69
Feststellung eines Vertreibungsschadens - Gewährung einer Hausratentschädigung
Daß die Vorschrift in diesem Sinne verstanden werden muß, hat der erkennende Senat dargelegt und begründet in seinem Urteil vom 4. Juni 1970 - BVerwG III C 102.68 - (ZLA 1970, 202), auf das verwiesen wird.Hiernach kann auch bei Anwendung der 2. Alternative nicht außer acht gelassen werden, daß im Falle der 1. Alternative ein Aufenthalt (Wohnsitz) im Vertreibungsgebiet für den Verfolgten nur schädlich (anspruchsvernichtend) ist, wenn er ihn "über die Zeit der Vertreibungsmaßnahmen hinaus freiwillig behalten hat" (Urteil vom 4. Juni 1970 - BVerwG III C 102.68 - [ZLA 1970, 202]).
- BVerwG, 02.07.1970 - III C 86.68
Rechtsmittel
Bestätigung von BVerwG III C 102.68 - Urteil vom 4. Juni 1970 -.Das folgt aus dem Sinn der Vorschrift des 5§ Abs. 1 der 7. FeststellungsDV, in der, wie der Senat in seinem Urteil vom 14. März 1968 - BVerwG III C 21.67 - (ZLA 1968, 214 = RzW 1969, 84) und in dessen Bestätigung im Urteil vom 4. Juni 1970 - BVerwG III C 102.68 - ausgesprochen hat, ein Grundgedanke der Ermächtigungsnorm des 3§ 59 Abs. 2 LAG zum Ausdruck kommt: Einem Verfolgten ist wegen Vermögensschäden, die er durch Entziehung erlitten hat, Entschädigung unter dem Gesichtspunkt eines Vertreibungsschadens nur zu gewähren, wenn anzunehmen ist, daß er ohne die Entziehung von Vertreibungsmaßnahmen betroffen worden wäre (BVerwGE 21, 102).
- BVerwG, 25.09.1970 - III B 89.70
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache zur Begründung einer …
Der Senat hat dazu in seinen Urteilen vom 14. März 1968 - BVerwG III C 21.67 -, vom 31. Januar 1969 - BVerwG III C 27.68 -, vom 4. Juni 1970 - BVerwG III C 102.68 - und vom 2. Juli 1970 - BVerwG III C 86.68 - ausgeführt, die genannten Ausschlußvoraussetzungen seien erfüllt, wenn der Verfolgte nach Abschluß der Verfolgungszeit erneut seinen Aufenthalt in seinem Heimatland für dauernd genommen habe.Ebenso hat er in seinen Urteilen vom 4. Juni 1970 - BVerwG III C 102.68 - und vom 2. Juli 1970 - BVerwG III C 86.68 - ausgeführt, daß regelmäßig eine nicht nur vorübergehende Rückkehr im Sinne dieser Bestimmung anzunehmen sei, wenn der Verfolgte seinen Wohnsitz in seinem Heimatland wiederbegründet habe.
- BVerwG, 25.05.1971 - III C 104.67
Einbeziehung der Slowakei in den unmittelbaren Einflussbereich der deutschen …
Da der Kläger erst im Sommer 1949 nach Israel ausgewandert ist, kann er als Vertriebener daher nur gelten, wenn er glaubhaft machen kann, daß er sich rechtzeitig vor Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen bemüht hat, seine Heimat zu verlassen, er die Heimat jedoch erst später verließ, weil eine frühere Auswanderung für ihn nicht möglich oder nicht zumutbar war (vgl. Urteil vom 4. Juni 1970 - BVerwG III C 102.68 - [BVerwGE 35, 242 [246] = Buchholz 427.207 § 5 der 7. FeststellungsDV Nr. 20]).
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