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| BVerwG, 26.04.1956 - III C 106.55 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LVG Oldenburg, 25.03.1955 - 496/54
- BVerwG, 26.04.1956 - III C 106.55
Papierfundstellen
- MDR 1957, 120
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 27.01.1956 - IV C 113.55
Auszug aus BVerwG, 26.04.1956 - III C 106.55
Indessen kommt es bei der Vielfältigkeit der Lebensverhältnisse der Geschädigten für die Frage, ob die verloren gegangenen Möbel als Hausrat im Sinne von § 16 Abs. 4 FG anzuerkennen sind, nur darauf an, ob sie - ihrer Zahl und Beschaffenheit nach - auch bei Anlegung eines einfachen Lebenszuschnittes noch als Ausstattung eines Wohnraumes anzusehen sind (vgl. dazu Urteil des IV. Senatsvom 27. Januar 1956 - BVerwG IV C 113.55 -).
- BVerwG, 31.01.1957 - III C 128.56
Rechtsmittel
Hierzu hat der Senat in seinemUrteil vom 26. April 1956 - BVerwG III C 106.55 - ausgeführt, daß eine Hausrateinheit sich nicht nach bestimmten, im Möbelhandel üblichen und mit Rücksicht darauf auch vom Publikum anerkannten Zimmertypen richten müßte. - BVerwG, 08.03.1962 - III C 315.59
Rechtsmittel
Die mit Lastenausgleichssachen befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts haben in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß es für die Frage, ob dem Erfordernis des § 16 Abs. 4 FG entsprochen worden sei, nur darauf ankomme, ob die "Möbel für mindestens einen Wohnraum" ihrer Zahl und Beschaffenheit nach auch bei Anlegung eines einfachen Lebenszuschnitts noch als Ausstattung eines Wohnraums gelten könnten (Urteile vom 27. Januar 1956 - BVerwG IV C 113.55 - [Buchholz BVerwG 427.2 § 16 FG Nr. 5]; vom 26. April 1956 - BVerwG III C 106.55 - [Buchholz a.a.O. § 16 FG Nr. 11];… vom 31. Januar 1957 - BVerwG III C 128.56 - [Buchholz a.a.O. § 8 FG Nr. 18];… vom 21. Februar 1957 - BVerwG III C 251.56 - [Buchholz a.a.O. § 16 FG Nr. 16];… vom 7. Februar 1958 - BVerwG IV C 43.57 - [Buchholz a.a.O. § 16 FG Nr. 28]). - BVerwG, 11.07.1957 - III C 58.57
Fehler bei Feststellung von Hausratverlust und Entscheidung über Zahlung von …
Daß sich demzufolge ein Katalog als fester Maßstab für die Mindestausstattung eines Raums mit Möbeln nicht finden läßt, hat der Senat, ebenso wie der gleichfalls mit Lastenausgleichssachen befaßte IV. Senat, wiederholt entschieden (vgl. etwaUrteile vom 26. April 1956 - BVerwG III C 106/55 - [RLA 1956 S. 222 = ZLA 1956 S. 253], vom 27. Januar 1956 - BVerwG IV C 113.55 - [ZLA 1956 S. 203 = RLA 1956 S. 125 = NJW 1956 S. 1084], vom 31. Januar 1957 - BVerwG III G 128.56 - [ZLA 1957 S. 124 = RLA 1957 S. 138] undvom 21. Februar 1957 - BVerwG III C 251.56 - [RLA 1957 S. 154 = ZLA 1957 S. 157]). - BVerwG, 21.02.1957 - III C 251.56
Anforderungen an die Anzahl und Art der besessenen Möbelstücke für die …
Zu dem in § 16 Abs. 4 des Feststellungsgesetzes - FG - für die Anerkennung eines Hausratverlustes aufgestellten Erfordernis, daß der geschädigte Eigentümer von Möbeln für mindestens einen Wohnraum gewesen sein müsse, hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 26. April 1956 - BVerwG III C 106.55 - ausgeführt, daß eine Haus Tateinheit sich nicht nach bestimmten im Möbelhandel üblichen und mit Rücksicht darauf auch vom Publikum anerkannten Zimmertypen richten müsse; bei der Vielfältigkeit der Lebensverhältnisse der Geschädigten komme es für die Frage, ob die verlorengegangenen Möbel als Hausrat im Sinne von § 16 Abs. 4 FG anzuerkennen seien, nur darauf an, ob sie ihrer Zahl und Beschaffenheit nach bei Anlegung eines einfachen Lebenszuschnittes noch als Ausstattung eines Wohnraumes anzusehen seien.
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