Rechtsprechung
| BVerwG, 07.05.1957 - III C 154.55, III C 107.56 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Familienzusammenführung zwischen Eltern und Kindern nach § 230 Abs. 2 Nr. 3 Lastenausgleichsgesetz (LAG) und deren Mindestvoraussetzungen - Aufnahme des Enkels in die Wohngemeinschaft oder die Betreuungssphäre - Begründung einer Wohnungsgemeinschaft zwischen dem ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
LAG § 230 Abs. 2 Nr. 3
Papierfundstellen
- BVerwGE 5, 48
- NJW 1957, 1330
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 28.03.1957 - III C 56.56
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 07.05.1957 - III C 154.55
Daß der klare Wortlaut des Gesetzes - dies hat das angefochtene Urteil richtig erkannt - eine "Familienzusammenführung" zwischen Großeltern und Enkeln nicht zuläßt, ist vom erkennenden Senat mit eingehender Begründung im Urteil vom 28. März 1957 - BVerwG III C 56.56 -, auf das insoweit verwiesen wird, entschieden worden.
- BVerwG, 14.03.1963 - II C 73.62
Rechtsmittel
In der Rechtsprechung der auf dem Gebiet des Lastenausgleichsrechts zuständigen Senate des Bundesverwaltungsgerichts zu § 230 LAG ist bereits ausgeführt worden, daß zwar eine räumliche, eine laufende Betreuung ermöglichende Nähe zwischen der Wohnung des Aufnehmenden und der des Aufgenommenen bestehen muß, daß aber eine kilometermäßige Höchstgrenze nicht festgesetzt werden kann und daß auch der Zuzug in dieselbe politische Gemeinde nicht erforderlich ist (vgl. Urteile vom 7. Mai 1957 - BVerwG III C 154.55 - [NJW 1957 S. 1330] , vom 10. Juli 1957 - BVerwG IV C 212.56 - [Buchholz BVerwG 427.3, § 230 LAG Nr. 9] und - BVerwG IV C 47.57 - [Buchholz BVerwG 427.3, § 230 LAG Nr. 8] und vom 7. Januar 1960 - BVerwG III C 120.58 - [Buchholz BVerwG 427.3, § 230 LAG Nr. 26]).Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hängt von den Umständen des Einzelfalls, vor allem auch von den persönlichen Verhältnissen des Betreuenden (z.B. dem Maß seiner Inanspruchnahme durch berufliche Pflichten, die einer an einem entfernteren Ort zu leistenden laufenden Betreuung hinderlich sein können) sowie der Einstellung des Betreuenden ab (vgl. hierzu insbesondere das schon angeführte Urteil vom 7. Mai 1957 - BVerwG III C 154.55 -).
- BVerwG, 03.06.1960 - IV C 3.59
Rechtsmittel
Die Klägerin weist in ihrer Revisionsentgegnung insoweit zu Recht auf die feststehende Rechtsprechung der Lastenausgleichssenate hin, wonach eine Familienzusammenführung zwar nicht zwingend die Vereinigung der an ihr beteiligten Kinder und Eltern am selben Ort oder gar in derselben Wohngemeinschaft fordert, eine solche aber bei dauernder oder vorübergehender Trennung der beiden Teile jedenfalls erst dann anerkannt werden kann, wenn zu der wirtschaftlichen Unterstützung ein gewisses Maß von persönlicher Betreuung sowohl nach den äußeren Gegebenheiten wie nach dem Willen des Aufnehmenden gewährleistet ist (vgl. für alle Entscheidungen Urteil des III. Senats vom 7. Mai 1957 - BVerwG III C 154.55/107.56 - BVerwGE 5, 48). - BVerwG, 19.02.1976 - 3 C 10.75
Erlittene Vermögensschäden in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands - …
Von dieser Auslegung des Begriffs des Zuziehens ist auch das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen ausgegangen, in denen es sich mit dem früher in § 230 Abs. 2 Nr. 3 LAG enthaltenen Begriff des Zuziehens im Wege der Familienzusammenführung befaßt hat (vgl. Urteile vom 16. Februar 1956 - BVerwG III C 127.55 - [DÖV 1956, 444] und vom 7. Mai 1957 - BVerwG III C 154.55 und 107.56 - [NJW 1957, 1330]).
- BVerwG, 10.07.1957 - IV C 47.57
Rechtsmittel
Nun verlangt der Begriff "Zuziehen" aber keineswegs Aufnahme in den Haushalt; ihm kann vielmehr auch bei der Unterbringung in der Nähe des Familienmitgliedes genügt sein (zu vgl. Urteile BVerwG III C 127.55 vom 16. Februar 1956 und BVerwG III C 154.55/107.56 vom 7. Mai 1957), wobei noch eine Rolle spielen mag, ob die Betreuung mehr wirtschaftlicher - z.B. geldliche Unterstützung, Verschaffung freier Wohnung oder Stellen einer Pflegeperson - oder mehr persönlicher Art - z.B. körperliche Pflege - ist. - BVerwG, 10.07.1957 - IV C 212.56
Rechtsmittel
Der vom III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts(Urteile vom 16. Februar 1956 - BVerwG III C 127.55 - und vom 7. Mai 1957 - III C 154.55/III C 107.56 -) hierzu entwickelten Rechtsprechung ist beizupflichten. - BVerwG, 30.05.1963 - III C 129.61
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Bei der erneuten Verhandlung wird das Gericht die Frage, ob trotz der räumlichen Entfernung von 80 km noch eine Betreuung der Eltern durch den Sohn möglich war, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu prüfen haben (vgl. insbesondere das Urteil vom 7. Mai 1957 - BVerwG III C 154.55/III C 107.56 - [BVerwGE 5, 48]; ferner Urteil vom 16. Februar 1961 - BVerwG III C 33.60 - und zuletzt Urteile vom 25. Januar 1962 - BVerwG III C 61.60 - [ZLA 1962 S. 278] sowie BVerwG III C 253.60). - BVerwG, 16.03.1962 - III C 239.60
Rechtsmittel
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch stets eine Zusammenführung hilfsbedürftiger Eltern zu ihren Kindern nur dann als gegeben angenommen worden, wenn die Eltern wegen ihrer mißlichen Lage die räumliche Trennung durch eine staatliche oder eine Zonengrenze deswegen zu überwinden bestrebt waren, weil ihnen seitens der Kinder durch ein gewisses, sich nach dem Einzelfall richtendes Maß von Fürsorge in wirtschaftlicher oder persönlicher Betreuung Hilfe gewährt werden konnte (Urteile vom 7. Mai 1957 - BVerwG III C 154.55/107.56 - [BVerwGE 5, 48] und vom 23. August 1956 - BVerwG IV C 28.55 -, vom 21. September 1956 - BVerwG IV C 65.56 -, vom 3. Juni 1960 - BVerwG IV C 3.59 - [Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 427.3 Nr. 5, 6 und 33 zu § 230 LAG]).
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