Rechtsprechung
| BVerwG, 10.12.1959 - III C 111.58 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Berlin, 10.02.1958 - X A 597.56
- BVerwG, 10.12.1959 - III C 111.58
Papierfundstellen
- NJW 1960, 645
- MDR 1960, 246
- MDR 1960, 705
Wird zitiert von ... (14) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 30.01.1958 - III C 235.56
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 10.12.1959 - III C 111.58
Ob durch die Einbeziehung von § 11 StAnpG in § 229 Abs. 2 LAG auch alle nach der Auslegung dieser Bestimmung im Bereich der Finanzgerichtsbarkeit als wirtschaftliches Eigentum anzuerkennenden Beziehungen zu einem Gegenstand lastenausgleichsrechtlich dem Eigentum gleichzusetzen sind, oder ob, wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 30. Januar 1958 - BVerwG III C 235.56 - (BVerwGE 6, 162) gemeint hat, eine Ausweitung des Begriffes des wirtschaftlichen Eigentums über den durch den Wortlaut von § 11 StAnpG gegebenen Rahmen hinaus nicht zulässig ist, kann im vorliegenden Fall jedoch dahingestellt bleiben. - BVerwG, 18.07.1959 - IV C 410.57
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 10.12.1959 - III C 111.58
Ebenso ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß das Betriebsvermögen einer GmbH nicht den Gesellschaftern und auch nicht dem alleinigen Inhaber aller Anteile zugerechnet werden kann (vgl. Urteil des IV. Senats vom 24. Juni 1959 - BVerwG IV C 285.58 - und Beschluß vom 18. Juli 1959 - BVerwG IV C 410.57 -).
- BVerwG, 07.09.1961 - III C 281.58
Rechtsmittel
Fortsetzung der Rechtsprechung in BVerwG III C 111.58 (Urteil vom 10. Dezember 1959 NJW 1960 S. 645 = MDR 1960 S. 246), BVerwG III C 363.58 (Urteil vom 12. Mai 1960) und BVerwG III C 359.59 (Urteil vom 10. August 1961).Folglich seien die Grundstücke, wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 10. Dezember 1959 - BVerwG III C 111.58 - entschieden habe, den Treugebern zuzurechnen.
Er ist ferner der Ansicht, das Vorbringen der Kläger im Hinblick auf das in der Sache BVerwG III C 111.58 ergangene Urteil sei verspätet.
Dem Umstand, daß die Grundstücke - anders als in dem dem Urteil des erkennenden Senats vom 10. Dezember 1959 - BVerwG III C 111.58 - zugrunde liegenden Fall - nicht an die (B...) GmbH, sondern an die Kläger persönlich rückerstattet worden sind, kommt für die Beantwortung der Frage nach der Eigentumslage im Zeitpunkt der Entziehung keine Bedeutung zu.
In seinem Urteil vom 10. Dezember 1959 - BVerwG III C 111.58 - (NJW 1960 S. 645) hat der erkennende Senat die Möglichkeit einer solchen Vereinbarung bejaht und hinsichtlich der Deutlichmachung der die Treuhänderschaft begründenden Umstände im Falle einer Verfolgung aus rassischen Gründen, die den Betreffenden die innere Freiheit der Verfügung über ihr Eigentum nahm, nur ein Mindestmaß gefordert, das unter den gegebenen Umständen naturnotwendig mit der Errichtung der Treuhänderschaft verbunden war.
- BVerwG, 15.12.1971 - III B 134.71
Anforderungen an die Begründung eines Treuhandverhältnisses bei Beteiligung von …
Es ist durch die Rechtsprechung des beschließenden Senats bereits hinreichend geklärt, daß die nach den Umständen des Falles in der Verfolgungszeit gebotene Geheimhaltung jüdischen Eigentums zur Folge hat, daß zur Begründung eines Treuhandverhältnisses ein Mindestmaß an Verdeutlichung genügt 5 entscheidend kommt es danach auf den inneren Vorgang an, der die Treuhandschaft begründet hat (vgl. Urteil vom 10. Dezember 1959 - BVerwG III C 111.58 - [Buchholz 427.3 § 229 Nr. 12 a = MDR 1960, 246 = NJW 1960, 645]; Urteil vom 7. September 1961 - BVerwG III C 281.58 - [BVerwGE 13, 63]; Urteil vom 12. Januar 1965 - BVerwG III C 9.64 - [BVerwGE 20, 177]; Urteil vom 2. Mai 1968 - BVerwG III C 241.64 - [ZLA 1968, 232]; Urteil vom 16. Oktober 1969 - BVerwG III C 160.68 - [Buchholz 427.3 § 229 Nr. 70 = ZLA 1970, 33 = RLA 1970, 71]).Zu Unrecht macht die Revision auch geltend, das angefochtene Urteil weiche von dem Urteil des Senats vom 10. Dezember 1959 - BVerwG III C 111.58 - ab und beruhe auf dieser Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), weil es das dortige Erkenntnis des Senats nicht berücksichtigt habe, daß die äußere Rechtsform der Gesellschaft wegen Verfolgungsmaßnahmen notwendigerweise habe unverändert bleiben müssen.
Das Verwaltungsgericht hat nämlich die Klage nicht wegen fehlender Verdeutlichung des Treuhandverhältnisses nach außen scheitern lassen, sondern - ähnlich wie es in dem dem Urteil des Senats vom 10. Dezember 1959 - BVerwG III C 111.58 - zugrunde liegenden Fall nach der Zurückverweisung geschehen ist (vgl. BVerwGE 20, 177) - daran, daß es eine innere Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern über die Begründung eines Treuhandverhältnisses nicht als glaubhaft gemacht angesehen hat; die Kläger können deshalb nicht als wirtschaftliche Eigentümer im Schadenszeitpunkt und damit nicht als unmittelbar Geschädigte (§ 229 Abs. 2 Satz 2 LAG) und Antragsberechtigte (§ 10 FG) angesehen werden.
- BVerwG, 10.08.1961 - III C 359.59
Rechtsmittel
Bestätigung von BVerwG III C 111.58, Urteil vom 10. Dezember 1959.Daß das Betriebsvermögen, und zwar auch das einer nur aus einem Gesellschafter bestehenden GmbH, nicht dem oder den Gesellschaftern der GmbH zugerechnet werden kann, ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt und ebenso, daß auch die Anerkennung des wirtschaftlichen Eigentums in § 229 Abs. 2 LAG nach seiner Neufassung durch das 8. ÄndG LAG es nicht zuläßt, die oder den Gesellschafter als wirtschaftlichen Eigentümer des Betriebsvermögens der Gesellschaft anzusehen (Urteile vom 24. Juni 1959 - BVerwG IV C 285.58 -, vom 10. Dezember 1959 - BVerwG III C 111.58 - und vom 20. Oktober 1960 - BVerwG III C 343.58 - sowie Beschluß vom 18. Juli 1959 - BVerwG IV C 410.57 -).
In einem ähnlich liegenden Fall hat der Senat in seinem bereits oben genannten Urteil - BVerwG III C 111.58 - ausgeführt: Persönliche Umstände, die sich aus der nationalsozialistischen Verfolgung ergeben hätten, könnten dazu geführt haben, eine GmbH, und zwar auch eine bereits zu Beginn der Verfolgungszeit bestehende, als Treuhänderin des oder der verfolgten Gesellschafter anzusehen.
- BVerwG, 15.06.2016 - 8 C 4.15
Auflassungsanwartschaft; Bankengesetz; Berechtigter; dingliches Recht; …
Rn. 44 Im maßgeblichen Schädigungszeitpunkt stand das wirtschaftliche Eigentum am treuhänderisch übertragenen Vermögenswert dem Treugeber zu, wenn er diejenige wirtschaftliche Herrschaft über das Treugut ausübte, deren gewöhnlicher Ausdruck das Eigentum ist (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1959 - 3 C 111.58 - NJW 1960, 645 m.w.N.). - BVerwG, 16.08.2006 - 8 C 16.05
Berechtigteneigenschaft; Treuhänder; Eigentum, wirtschaftliches; Übergang der …
Nach Änderung der Gesetzesfassung ist der wirtschaftliche Eigentümer schließlich auch als Geschädigter im Sinne des § 229 Abs. 2 LAG eingestuft worden, der allgemein die Anspruchsmerkmale für Leistungen des Lastenausgleichsrechts aufstellte (vgl. Urteil vom 7. September 1962 - BVerwG 3 C 281.58 - BVerwGE 13, 63 = Buchholz 427.3 § 359 LAG Nr. 15; vgl. auch Urteil vom 10. Dezember 1959 - BVerwG 3 C 111.58 - Buchholz 427.3 § 359 LAG Nr. 6). - BVerwG, 20.10.1960 - III C 343.58
Rechtsmittel
Bestätigung von BVerwG III C 111.58, Urteil vom 10. Dezember 1959.Der erkennende Senat hat zwar in seinem Urteil vom 10. Dezember 1959 - BVerwG III C 111.58 - der Möglichkeit Raum gegeben, daß die Anteilseigner bei einer GmbH Treugeber des Betriebsvermögens und die GmbH Treuhänder seien.
- BVerwG, 12.05.1960 - III C 363.58
Feststellung von Kriegssachschäden an treuhänderisch übereigneten Grundstücken - …
Bestätigung von BVerwG III C 111.58.Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 10. Dezember 1959 - BVerwG III C 111.58 - (MDR. 1960 S. 246) ausgeführt hat, ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Finanzgerichte wirtschaftliches Eigentum immer dann anzuerkennen, wenn ein anderer als der Eigentümer diejenige wirtschaftliche Herrschaft ausübte, deren gewöhnlicher Ausdruck das Eigentum ist.
- BVerwG, 30.11.1967 - III C 128.65
Rückverweisung an das Verwaltungsgericht - Ersatz von Kriegslasten
Der ihnen entstandene Schaden ist - abgesehen von hier nicht gegebenen Ausnahmefällen - nicht ausgleichsfähig (vgl. Urteil des Senatsvom 10. Dezember 1959 - BVerwG III C 111.58 -). - BVerwG, 12.09.1969 - III B 27.69
Aktionäre einer Aktiengesellschaft (AG) als Eigenbesitzer der der AG gehörenden …
Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in seiner Rechtsprechung der Möglichkeit Raum gegeben, daß rassisch verfolgte Anteilseigner einer GmbH Treugeber des Betriebsvermögens seien und die GmbH Treuhänder ist (Urteile vom 10. Dezember 1959 - BVerwG III C 111.58 - [MDR 1960, 246 = NJW 1960, 645 = ZLA 1960, 153] und vom 7. September 1961 - BVerwG III C 281.58 - [BVerwGE 13, 63]). - BVerwG, 17.12.1963 - III C 132.62
Feststellung eines Kriegssachschadens wegen Übertragung des Eigentums an …
Auch der Hinweis des Klägers auf die durch das Urteil vom 10. Dezember 1959 - BVerwG III C 111.58 - (MDR 1960, 246 [BVerwG 10.12.1959 - BVerwG III C 111.58]) begonnene Rechtsprechung des erkennenden Senats geht fehl. - BVerwG, 02.05.1968 - III C 241.64
Feststellung von Kriegssachschäden bei einem Grundstück - Begriff des …
- BVerwG, 01.06.1967 - III C 148.65
Feststellung eines Vertreibungsschadens an landwirtschaftlichem Vermögen - …
- BVerwG, 15.05.1964 - III C 146.60
Hausratentschädigung für die durch Kriegshandlungen zerstörte Einrichtung der …
- BVerwG, 26.01.1962 - IV C 44.61
Feststellung des Verlustes von Betriebsvermögens durch Kriegssachschäden einer …
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