Rechtsprechung
| BVerwG, 26.06.1958 - III C 116.57 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Berlin, 09.02.1957 - XVI A 395.56
- BVerwG, 16.05.1958 - III C 116.57
- BVerwG, 26.06.1958 - III C 116.57
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 26.09.1957 - III C 398.56
Auszug aus BVerwG, 26.06.1958 - III C 116.57
Im übrigen wird das Verwaltungsgericht zu beachten haben, daß ein kriegsbedingter Rückgang der auf der Zimmervermietung beruhenden Einnahmen unberücksichtigt bleiben muß, so daß, falls die Existenz der Klägerin bei Verlust des Hausrates nicht auf der Untervermietung beruht haben sollte, auf die Jahre 1937 bis 1939 zurückgegriffen werden kann, die ohnehin für die Frage, ob die Einkünfte monatlich 35 RM überstiegen haben, zugrunde zu legen sind (vgl.Urteil vom 26. September 1957 - BVerwG III C 398.56 - [ZLA 1958 S. 8]). - BVerwG, 04.06.1954 - IV C 14.53
Auszug aus BVerwG, 26.06.1958 - III C 116.57
Aus § 261 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - folgt nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.Urteile vom 4. Juni 1954 - BVerwG IV C 14.53 - undvom 18. Juni 1954 - BVerwG IV C 15.54 -), daß die Existenz des Geschädigten auf den Hausrat tatsächlich gegründet gewesen sein muß und daß die bloße Möglichkeit, später aus dem Hausrat irgendwelchen Nutzen zu ziehen, nicht ausreicht. - BVerwG, 18.06.1954 - IV C 15.54
Auszug aus BVerwG, 26.06.1958 - III C 116.57
Aus § 261 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - folgt nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.Urteile vom 4. Juni 1954 - BVerwG IV C 14.53 - undvom 18. Juni 1954 - BVerwG IV C 15.54 -), daß die Existenz des Geschädigten auf den Hausrat tatsächlich gegründet gewesen sein muß und daß die bloße Möglichkeit, später aus dem Hausrat irgendwelchen Nutzen zu ziehen, nicht ausreicht. - BVerwG, 20.09.1956 - III C 143.55
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 26.06.1958 - III C 116.57
Es entspricht der Rechtsprechung der mit Lastenausgleich befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts, daß bei einer sogenannten zusammengesetzten Existenzgrundlage der Anspruch auf Lastenausgleichsleistungen begründet ist, wenn die Lebenshaltung durch den Wegfall der berücksichtigungsfähigen Einnahmequellen nachhaltig beeinflußt worden ist, auch wenn die nicht berücksichtigungsfähigen Einnahmequellen größer waren (vgl.Urteil vom 20. September 1956 - BVerwG III C 143.55 - [ZLA 1957 S. 24]).
- BVerwG, 11.10.1965 - V C 17.65
Gewährung einer Kriegsschadensrente - Anspruch auf Kriegslastenausgleich - …
Zur zusammengesetzten Existenzgrundlage (Bestätigung von BVerwG III C 143.55 und BVerwG III C 116.57).Nach der ständigen Rechtsprechung der mit Lastenausgleichssachen befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts folgt aus dem Erfordernis, daß die Existenzgrundlage durch den Verlust von Hausrat zerstört worden sein muß, gerade nicht, daß die Ausnutzung und Verwaltung des Hausrats die alleinige Einkunftsquelle des Antragstellers gewesen sein müßte, Es entspricht vielmehr dieser Rechtsprechung, daß bei der zusammengesetzten Existenzgrundlage der Anspruch auf Ausgleichsleistungen bereits begründet ist, wenn die Lebenshaltung durch den Wegfall der berücksichtigungsfähigen Einnahmequellen nachhaltig beeinflußt worden ist, auch wenn die nicht berücksichtigungsfähigen Einnahmequellen - hier etwa die Unterhaltsleistungen zusammen - größer waren (vgl. Urteile vom 20. September 1956 und 26. Juni 1958 - BVerwG III C 143.55 und BVerwG III C 116.57 - [Buchholz BVerwG 427.3, § 13 LAG Nr. 13 bzw. § 239 LAG Nr. 38]).
- BVerwG, 26.09.1958 - IV C 87.57
Rechtsmittel
Ein solcher Verlust durch Untervermieten benutzten Raumes kann als Verlust der Existenzgrundlage zur Gewährung von Kriegsschadenrente führen (zu vgl. Urteil BVerwG III C 116.57 vom 26. Juni 1958).
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| BVerwG, 16.05.1958 - III C 116.57 |
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- VG Berlin, 09.02.1957 - XVI A 395.56
- BVerwG, 16.05.1958 - III C 116.57
- BVerwG, 26.06.1958 - III C 116.57
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