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| BVerwG, 13.12.1956 - III C 120.55 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LVG Hannover, 29.04.1955 - AH II 267/54
- BVerwG, 13.12.1956 - III C 120.55
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 17.12.1954 - V C 97.54
§ 9 Erste Niedersächsische Verordnung zum Wohnungsrecht (1.Nds.DVOWG) als …
Auszug aus BVerwG, 13.12.1956 - III C 120.55
Diese Gesetzesänderung hat - es handelt sich im vorliegenden Fall um eine Vornahmeklage aus dem Bereich der Verordnung der Militärregierung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet - Nr. 165 (VOBl. f. d. brit. Zone 1948 S. 263) - MRVO Nr. 165 - das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht im selben Umfange zu berücksichtigen wie die Instanzgerichte (BVerwGE 1, 291 [BVerwG 17.12.1954 - V C 97/54]). - BVerwG, 08.11.1954 - Gr. Sen. 1.54
Begriff des bestimmten Antrags im Sinne des § 57 Abs. 2 S. 1 …
Auszug aus BVerwG, 13.12.1956 - III C 120.55
Der Schriftsatz enthält keinen bestimmten Antrag, doch ist aus der beigegebenen Begründung mit genügender Deutlichkeit zu entnehmen (vgl. BVerwGE 1, 222), daß die Klägerin Aufhebung des klagabweisenden Urteils anstrebt und - wie in erster Instanz - beantragen will, die abweisenden Entscheidungen der Verwaltungsbehörden aufzuheben und den Beklagten für verpflichtet zu erklären, das zuständige Ausgleichsamt anzuweisen, den von ihr erlittenen Schaden als Hausrat schaden festzustellen und ihr Hausratentschädigung und Hausrathilfe nach den Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes zu gewähren. - BVerwG, 15.12.1955 - III C 172.54
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 13.12.1956 - III C 120.55
Daß jedenfalls dann, wenn der Geschädigte nicht wenigstens Möbel für mindestens einen Wohnraum von dieser nicht feststellungs- und entschädigungsfähigen Verlagerung ausgenommen hat und deshalb nicht einen verkleinerten neuen Haushalt im Gebiet von Berlin (West) der der Bundesrepublik errichten konnte und errichtet hat, diese Verluste ebenfalls außer Betracht bleiben müssen, hat der Senat in seinemUrteil vom 15. Dezember 1955 - BVerwG III C 172.54 - ausdrücklich bestätigt.
- BVerwG, 30.11.1963 - III C 206.61
Rechtsmittel
Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar wiederholt ausgesprochen, daß eine Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft allein noch keine gemeinsame Haushaltführung im Sinne der §§ 16 Abs. 3 FG und 293 Abs. 2 LAG zu begründen brauche, diese vielmehr zur weiteren Voraussetzung habe, daß die Ehegatten den in ihrem Eigentum stehenden Hausrat in einem gemeinsamen Haushalt zusammengeführt hätten, um den gemeinsamen Zwecken der Eheleute zu dienen (vgl. Urteile vom 26. April 1956 - BVerwG III C 120.55 - [RLA 1956, 204] , vom 4. Juli 1956 - BVerwG III C 155.56 - [Buchholz BVerwG 427.2, § 16 FG Nr. 13] , vom 26. Januar 1962 - BVerwG IV C 122.59 - [ZLA 1962, 254] und vom 29. August 1963 - BVerwG III C 65.60 -).
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