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Rechtsprechung
   BVerwG, 16.02.1956 - III C 127.55   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1956,1146
BVerwG, 16.02.1956 - III C 127.55 (https://dejure.org/1956,1146)
BVerwG, Entscheidung vom 16.02.1956 - III C 127.55 (https://dejure.org/1956,1146)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Februar 1956 - III C 127.55 (https://dejure.org/1956,1146)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 1956, 443
  • DÖV 1956, 444
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BVerwG, 19.02.1976 - 3 C 10.75

    Erlittene Vermögensschäden in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands - …

    Von dieser Auslegung des Begriffs des Zuziehens ist auch das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen ausgegangen, in denen es sich mit dem früher in § 230 Abs. 2 Nr. 3 LAG enthaltenen Begriff des Zuziehens im Wege der Familienzusammenführung befaßt hat (vgl. Urteile vom 16. Februar 1956 - BVerwG III C 127.55 - [DÖV 1956, 444] und vom 7. Mai 1957 - BVerwG III C 154.55 und 107.56 - [NJW 1957, 1330]).
  • BVerwG, 27.11.1958 - III C 129.57

    Rechtsmittel

    Der Senat hat zwar in derEntscheidung vom 16. Februar 1956 - BVerwG III C 127.55 - (DÖV 1956 S. 443) ausgesprochen, daß der Zuziehende als zugezogen angesehen und behandelt werden müsse, wenn er einen Rechtsanspruch auf Zuzug in den Geltungsbereich des Grundgesetzes zum Zwecke der Familienzusammenführung habe ... und er selbst alles in seiner Macht stehende getan habe, um mit seinem Kinde zusammenzuziehen, der Durchführung dieser räumlichen Vereinigung aber behördlicherseits nicht zu überwindende Schwierigkeiten entgegenstanden.
  • BVerwG, 10.07.1957 - IV C 212.56

    Rechtsmittel

    Der vom III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts(Urteile vom 16. Februar 1956 - BVerwG III C 127.55 - und vom 7. Mai 1957 - III C 154.55/III C 107.56 -) hierzu entwickelten Rechtsprechung ist beizupflichten.
  • BVerwG, 10.07.1957 - IV C 47.57

    Rechtsmittel

    Nun verlangt der Begriff "Zuziehen" aber keineswegs Aufnahme in den Haushalt; ihm kann vielmehr auch bei der Unterbringung in der Nähe des Familienmitgliedes genügt sein (zu vgl. Urteile BVerwG III C 127.55 vom 16. Februar 1956 und BVerwG III C 154.55/107.56 vom 7. Mai 1957), wobei noch eine Rolle spielen mag, ob die Betreuung mehr wirtschaftlicher - z.B. geldliche Unterstützung, Verschaffung freier Wohnung oder Stellen einer Pflegeperson - oder mehr persönlicher Art - z.B. körperliche Pflege - ist.
  • BVerwG, 04.12.1968 - V C 177.66

    Rechtsmittel

    Auch in dem Urteil des III. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 1956 - BVerwG III C 127.55 - (RLA 1956, 239) ist daran festgehalten, daß zwar nicht die Herstellung einer Wohngemeinschaft, wohl aber eine enge räumliche Beziehung zwischen dem Zuziehenden und dem Aufnehmenden mit der.
  • BVerwG, 28.03.1957 - III C 194.55

    Rechtsmittel

    Dabei sind jene Fälle, in denen eine Zusammenführung am Wohnsitz des Aufnehmenden aus behördlichen Gründen nicht erfolgen kann, gleichwohl als Familienzusammenführung anzusehen (vgl.Urteil des erkennenden Senats vom 16. Februar 1956 - BVerwG III C 127.55 -).
  • BVerwG, 12.07.1956 - IV C 54.56

    Rechtsmittel

    In der gleichen Weise hat der III. Senat in demUrteil vom 16. Februar 1956 - BVerwG III C 127.55 - entschieden.
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