Rechtsprechung
| BVerwG, 28.03.1957 - III C 13.56 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- VG Berlin, 05.10.1955 - X A.772.54
- BVerwG, 28.03.1957 - III C 13.56
Papierfundstellen
- JR 1958, 34
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 21.09.1956 - IV C 6.56
Auszug aus BVerwG, 28.03.1957 - III C 13.56
Wie jedoch der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts bereits in seinemUrteil vom 21. September 1956 - BVerwG IV C 6.56 - BVerwGE 4, 71 [BVerwG 21.09.1956 - IV C 6/56] - ausgesprochen hat, wird Kriegsschadenrente auch zur Abgeltung von Schäden gewährt, die nicht nach dem Feststellungsgesetz festgestellt werden, nämlich unter anderem von Schäden durch Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage. - BVerwG, 04.11.1954 - III C 16.53
Ausgleichsberechtigung des unmittelbar Geschädigten nach dem …
Auszug aus BVerwG, 28.03.1957 - III C 13.56
Ein solcher mittelbarer Kriegsschaden reicht nach der ständigen Rechtsprechung der mit Lastenausgleichssachen befaßten Senate nicht aus, um einen Ausgleich wegen Existenzschadens im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 4 LAG zu begründen(Urteile vom 4. November 1954 - BVerwG III C 16.53 -, vom 31. März 1955 - BVerwG III C 28.54 -). - BVerwG, 31.03.1955 - III C 28.54
Auszug aus BVerwG, 28.03.1957 - III C 13.56
Ein solcher mittelbarer Kriegsschaden reicht nach der ständigen Rechtsprechung der mit Lastenausgleichssachen befaßten Senate nicht aus, um einen Ausgleich wegen Existenzschadens im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 4 LAG zu begründen(Urteile vom 4. November 1954 - BVerwG III C 16.53 -, vom 31. März 1955 - BVerwG III C 28.54 -).
- BVerwG, 20.02.1959 - IV B 228.58
Rechtsmittel
Hingegen ist im Urteil BVerwG III C 13.56 vom 28. März 1957, das insoweit von dem Urteil BVerwG III C 145.56 vom 28. November 1957 nicht berührt wird, ohne weiteres der Verlust der Existenzgrundlage der Eltern für den Bezug der Unterhaltshilfe durch die alleinstehende Tochter als genügend angesehen.Im Hinblick auf das Urteil BVerwG III C 13.56 ist mithin eine Klärungsbedürftigkeit dieser Frage zu verneinen.
Im Urteil BVerwG III C 13.56 war ausgeführt, der Erbteil der Tochter müsse so groß gewesen sein, daß er ihr als Existenzgrundlage gedient haben könnte.
- BVerwG, 06.12.1963 - IV C 78.63
Hauswirtschaftliche Tätigkeit für die eigenen Eltern - Berechtigung eines die …
Die Rechtsprechung (Urteil BVerwG III C 13.56 vom 28. März 1957) hat hierzu den Satz aufgestellt, der Erbteil der Tochter müsse ausgereicht haben, ihr eine Existenzgrundlage zu verschaffen.Im übrigen würde es genügen, daß das Vermögen nur aus Hausrat bestand, jedenfalls dann, wenn dieser die Existenzgrundlage der Eltern bildete (Urteil BVerwG III C 13.56 vom 28. März 1957).
- BVerwG, 28.11.1957 - III C 145.56
Rechtsmittel
Insoweit in demUrteil des erkennenden Senats vom 28. März 1957 - BVerwG III C 13.56 - darauf abgestellt war, daß der Erbteil der Tochter groß genug gewesen wäre, um als Existenzgrundlage dienen zu können, kann diese Auffassung nicht aufrechterhalten werden.
- BVerwG, 23.10.1964 - IV C 131.64
Rechtsmittel
Der im Urteil BVerwG III C 13.56 aufgestellte Leitsatz, der Anteil, der auf die Tochter entfallen wäre, müsse für sie eine Existenzgrundlage gebildet haben können, ist bereits im Urteil BVerwG III C 145.56 [BVerwGE 6, 36] aufgegeben worden. - BVerwG, 23.10.1964 - IV C 99.64
Nachrücken der überlebenden Tochter in die elterliche Kriegsschadenrente - …
In seinem Urteil BVerwG III C 13.56 vom 28. März 1957 hat der III. Senat zwar bemerkt, es dürfe keine andere Berufstätigkeit der Tochter neben der für die Eltern geleisteten hauswirtschaftlichen Arbeit stattgefunden haben. - BVerwG, 08.12.1965 - V C 14.65
Gewährung von Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz - Antrag auf Leistungen …
Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in seinemUrteil vom 23. Oktober 1964 - BVerwG IV C 99.64 - (ZLA 1965, 59 = RLA 1965, 46) die frühere Rechtsprechung des III. ebenfalls mit Lastenausgleichssachen befaßten Senats des Bundesverwaltungsgerichts(Urteil vom 28. März 1957 - BVerwG III C 13.56 - [JR 1958, 34 = RLA 1957, 265]) ausdrücklich aufgegeben, nach der eine alleinstehende Tochter keinerlei andere Berufstätigkeit ausüben durfte, wenn sie in die Kriegsschadenrente der Eltern nachrücken wollte.
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