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Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 27.03.1956

Rechtsprechung
   BVerwG, 26.04.1956 - III C 130.55   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1956,591
BVerwG, 26.04.1956 - III C 130.55 (https://dejure.org/1956,591)
BVerwG, Entscheidung vom 26.04.1956 - III C 130.55 (https://dejure.org/1956,591)
BVerwG, Entscheidung vom 26. April 1956 - III C 130.55 (https://dejure.org/1956,591)
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Wird zitiert von ... (9)

  • BVerwG, 20.03.1958 - III C 360.56

    Rechtsmittel

    Das Verwaltungsgericht glaubt sich in seiner Ansicht bestätigt durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 26. April 1956 - BVerwG III C 130.55 -, in dem als Verlust von Hausrat eines Ehegatten nur der gemeinsame, von beiden Ehegatten erlittene Hausratschaden angesehen werde, Vorschriften des § 16 Abs. 3 FG und § 293 Abs. 2 LAG also eng und wörtlich ausgelegt würden.

    Der erkennende Senat hatim Urteil vom 26. April 1956 - BVerwG III C 130.55 - (ZLA 1956 S. 231, RLA 1956 S. 204) entschieden, daß ein Ehepaar nicht schon dann in einem gemeinsamen Haushalt lebe, wenn es heirate, ohne zusammenzuziehen.

  • BVerwG, 04.07.1956 - III C 155.56

    Rechtsmittel

    Der Beteiligte stellt mit Rücksicht auf dasUrteil des erkennenden Senats vom 26. April 1956 - BVerwG III C 130.55 - keine Anträge.

    Bereitsim Urteil vom 26. April 1956 - BVerwG III C 130.55 - hat der erkennende Senat entschieden, "im gemeinsamen Haushalt" lebe ein Ehepaar nicht schon dann, wenn es heirate, ohne zusammenzuziehen.

  • BVerwG, 29.08.1963 - III C 65.60

    Rechtsmittel

    Er hat mehrfach ausgesprochen, daß eine Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft allein noch keine gemeinsame Haushaltsführung im Sinne der §§ 16 Abs. 3 FG und 293 Abs. 2 LAG zu begründen brauche; von einer solchen könne vielmehr erst gesprochen werden, wenn außerdem die Ehegatten den in ihrem Eigentum stehenden Hausrat in einem gemeinsamen Haushalt zusammengeführt hätten, um den gemeinsamen Zwecken der Eheleute zu dienen (Urteile vom 26. April 1956 - BVerwG III C 130.55 - [RLA 1956, 204 = Buchholz BVerwG 427.2, § 16 FG Nr. 12] …und vom 4. Juli 1956 - BVerwG III C 155.56 - [RLA 1956, 316 = Buchholz a.a.O., Nr. 13]).
  • BVerwG, 22.06.1966 - V C 80.65

    Geschädigte im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) - Pflicht zur …

    Hat ein gemeinsamer Haushalt nicht bestanden, so ist für jeden der Ehegatten der Hausratverlust getrennt festzustellen und zu entschädigen (vgl. Urteile des III. Senatsvom 26. April 1956 - BVerwG III C 130.55 - [RLA 1956, 204 = ZLA 1956, 231] undvom 4. Juli 1956 - BVerwG III C 155.56 [RLA 1956, 316]).
  • BVerwG, 21.03.1958 - IV C 245.56

    Rechtsmittel

    Die Vorschrift ist vielmehr auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen Ehegatten den in ihrem Eigentum stehenden Hausrat in einem gemeinsamen Haushalt zusammengeführt haben (vgl. u.a.Urteil vom 5. Oktober 1956 - BVerwG IV C 15.56 - undvom 26. April 1956 - BVerwG III C 130.55 -).
  • BVerwG, 24.10.1962 - IV C 246.60

    Möglichkeit eines Beigeladenen zur Vornahme aller Verfahrenshandlungen auch in …

    Die Sachlage ist hier also anders wie die den Urteilen vom 26. April 1956 - BVerwG III C 130.55 -, vom 4. Juli 1956 - BVerwG III C 155.56 - und vom 5. Oktober 1956 - BVerwG IV C 15.56 - zugrunde liegende (abgedr. bei Buchholz 427.2, § 16 FG Nrn. 12, 13, 17).
  • BVerwG, 14.02.1984 - 3 B 65.83

    Hausratschaden eines Spätaussiedlers - Teilung des Sockelbetrages der …

    Dementsprechend hat der beschließende Senat wiederholt entschieden, daß die gemeinsame Entschädigung von Hausratverlusten nicht auf solche Fälle ausgedehnt werden kann, in denen im Schadenszeitpunkt die Ehegatten nicht "im gemeinsamen Haushalt" gelebt haben (vgl. Urteile vom 26. April 1956 - BVerwG 3 C 130.55 - und vom 4. Juli 1956 - BVerwG 3 C 155.56 - [Buchholz 427.2 § 16 FG Nrn. 12 und 13]), und zwar selbst dann nicht, wenn noch eine eheliche Lebensgemeinschaft bestanden hat.
  • BVerwG, 07.07.1961 - III C 178.59

    Rechtsmittel

    Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 26. April 1956 - BVerwG III C 130.55 - (ZLA 1956 S. 231 = RLA 1956 S. 204) ausgeführt hat, liegt ein gemeinsamer Haushalt von Eheleuten dann vor, wenn Hausratgegenstände den gemeinsamen Zwecken eines Ehepaares zu dienen bestimmt sind.
  • BVerwG, 30.11.1963 - III C 206.61

    Rechtsmittel

    Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar wiederholt ausgesprochen, daß eine Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft allein noch keine gemeinsame Haushaltführung im Sinne der §§ 16 Abs. 3 FG und 293 Abs. 2 LAG zu begründen brauche, diese vielmehr zur weiteren Voraussetzung habe, daß die Ehegatten den in ihrem Eigentum stehenden Hausrat in einem gemeinsamen Haushalt zusammengeführt hätten, um den gemeinsamen Zwecken der Eheleute zu dienen (vgl. Urteile vom 26. April 1956 - BVerwG III C 120.55 - [RLA 1956, 204] , vom 4. Juli 1956 - BVerwG III C 155.56 - [Buchholz BVerwG 427.2, § 16 FG Nr. 13] , vom 26. Januar 1962 - BVerwG IV C 122.59 - [ZLA 1962, 254] und vom 29. August 1963 - BVerwG III C 65.60 -).
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   BVerwG, 27.03.1956 - III C 130.55   

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BVerwG, 27.03.1956 - III C 130.55 (https://dejure.org/1956,2655)
BVerwG, Entscheidung vom 27.03.1956 - III C 130.55 (https://dejure.org/1956,2655)
BVerwG, Entscheidung vom 27. März 1956 - III C 130.55 (https://dejure.org/1956,2655)
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