Rechtsprechung
| BVerwG, 27.08.1968 - III C 140.66 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Erfüllung einer Hauptentschädigung - Feststellung eines Vertreibungsschadens
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Schleswig, 21.07.1966 - 7 A 103/65
- BVerwG, 27.08.1968 - III C 140.66
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 07.09.1967 - III C 67.66
Feststellung von Schäden an im Vertreibungsgebiet entzogenen Wirtschaftsgütern - …
Auszug aus BVerwG, 27.08.1968 - III C 140.66
Vertrauensschutz ist vielmehr nur dann gegeben, wenn der Begünstigte auf den Bestand des Bescheides vertrauen durfte, sein Vertrauen durch Vermögensdispositionen betätigt hat (BVerwGE 24, 294) und wenn sich bei Abwägung des öffentlichen Interesses, den Ausgleichsfonds nicht mit Zahlungen zu belasten, auf die nach dem Lastenausgleichsgesetz kein Anspruch besteht, mit den Interessen des Begünstigten an der Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Bescheides ergibt, daß es ihm nicht zumutbar ist, bereits erhaltene Beträge zurückzuzahlen (Urteil vom 7. September 1967 - BVerwG III C 67.66 -) oder die im Vertrauen auf den Bestand des Bescheides eingegangenen Verbindlichkeiten aus eigenen Mitteln zu tilgen.Diese Auffassung hat der Senat ständig vertreten (vgl. Urteile vom 19. Dezember 1963 - BVerwG III C 72.62 -, vom 13. April 1967 - BVerwG III C 30.66 -, vom 7. September 1967 - BVerwG III C 67.66 - und vom 8. Dezember 1967 - BVerwG III C 41.66 -).
- BVerwG, 07.07.1966 - III C 219.64
Auszug aus BVerwG, 27.08.1968 - III C 140.66
Vertrauensschutz ist vielmehr nur dann gegeben, wenn der Begünstigte auf den Bestand des Bescheides vertrauen durfte, sein Vertrauen durch Vermögensdispositionen betätigt hat (BVerwGE 24, 294) und wenn sich bei Abwägung des öffentlichen Interesses, den Ausgleichsfonds nicht mit Zahlungen zu belasten, auf die nach dem Lastenausgleichsgesetz kein Anspruch besteht, mit den Interessen des Begünstigten an der Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Bescheides ergibt, daß es ihm nicht zumutbar ist, bereits erhaltene Beträge zurückzuzahlen (Urteil vom 7. September 1967 - BVerwG III C 67.66 -) oder die im Vertrauen auf den Bestand des Bescheides eingegangenen Verbindlichkeiten aus eigenen Mitteln zu tilgen. - BVerwG, 19.12.1963 - III C 72.62
Erstattungsanspruch der Behörde aus veränderter Vermögenslage des Betroffenen - …
Auszug aus BVerwG, 27.08.1968 - III C 140.66
Diese Auffassung hat der Senat ständig vertreten (vgl. Urteile vom 19. Dezember 1963 - BVerwG III C 72.62 -, vom 13. April 1967 - BVerwG III C 30.66 -, vom 7. September 1967 - BVerwG III C 67.66 - und vom 8. Dezember 1967 - BVerwG III C 41.66 -). - BVerwG, 13.04.1967 - III C 30.66
Vertrauensschutz bei Rückgewähr zu Unrecht empfangener Ausgleichsleistungen - …
Auszug aus BVerwG, 27.08.1968 - III C 140.66
Diese Auffassung hat der Senat ständig vertreten (vgl. Urteile vom 19. Dezember 1963 - BVerwG III C 72.62 -, vom 13. April 1967 - BVerwG III C 30.66 -, vom 7. September 1967 - BVerwG III C 67.66 - und vom 8. Dezember 1967 - BVerwG III C 41.66 -). - BVerwG, 08.12.1967 - III C 41.66
Auszug aus BVerwG, 27.08.1968 - III C 140.66
Diese Auffassung hat der Senat ständig vertreten (vgl. Urteile vom 19. Dezember 1963 - BVerwG III C 72.62 -, vom 13. April 1967 - BVerwG III C 30.66 -, vom 7. September 1967 - BVerwG III C 67.66 - und vom 8. Dezember 1967 - BVerwG III C 41.66 -).
- BVerwG, 12.11.1970 - III C 19.68
Teilrücknahme einer Schadensfeststellung - Bindungswirkung der vom Finanzamt …
Die (rückwirkende) Rücknahme eines rechtswidrigen Feststellungsbescheides ist - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (vgl. BVerwGE 24, 294 = Buchholz 427.3 § 335 a LAG Nr. 17) - rechtmäßig, wenn es dem Begünstigten nach seinen gesamten Vermögensverhältnissen und sonstigen persönlichen Lebensverhältnissen dem Grund nach zumutbar ist, daß er die empfangenen Leistungen trotz betätigten Vertrauens nicht in vollem Umfange behält (Fortbildung von BVerwG III C 140.66 - Urteil vom 27. August 1968 - [Buchholz 427.3 § 335 a LAG Nr. 23 = ZLA 1968, 318]).Vertrauensschutz steht dem Begünstigten auch bei Vorliegen der zuvor genannten Voraussetzungen nur zu, wenn sich bei Abwägung des öffentlichen Interesses, den Ausgleichsfonds nicht mit Zahlungen zu belasten, auf die nach dem Lastenausgleichsrecht kein Anspruch besteht, mit den Interessen des Begünstigten an der Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Bescheides ergibt, daß es ihm nicht zuzumuten ist, bereits erhaltene Beträge zurückzuzahlen oder die im Vertrauen auf den Bestand des Bescheides eingegangenen Verbindlichkeiten aus eigenen Mitteln zu tilgen (Urteil vom 27. August 1968 - BVerwG III C 140.66 - [Buchholz 427.3 § 335 a LAG Nr. 23 = ZLA 1968, 318]).
- BVerwG, 21.05.1969 - III C 5.68
Rücknahme eines Verwaltungsakts - Vertreibungsschaden an landwirtschaftlichem …
An dieser Auffassung hat der Senat seitdem festgehalten (BVerwGE 24, 294; Urteil vom 27. August 1968 - BVerwG III C 140.66 -).Der Senat hat in Fällen, in denen dem Begünstigten Ausgleichsleistungen zugeflossen waren, eine ausreichende Vertrauensbetätigung regelmäßig nur in einer Vermögensverfügung gesehen und hat weiter gefordert, daß es dem Begünstigten bei Abwägung des Interesses des Ausgleichsfonds, nicht mit Zahlungen belastet zu werden, für die keine Rechtsgrundlage im Lastenausgleichsgesetz besteht, und dem Interesse des Begünstigten an der Aufrechterhaltung des Bescheides nicht zugemutet werden kann, die zu Unrecht erhaltenen Leistungen zurückzuzahlen (Urteil vom 27. August 1968 - BVerwG III C 140.66 -).
- BVerwG, 25.11.1970 - III C 69.65
Beanspruchung von Vertrauensschutz durch einen Geschädigten
Insoweit wird auf die ständige Rechtsprechung des Senats verwiesen, wonach ein Geschädigter Vertrauensschutz nur beanspruchen kann, wenn er im Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsaktes Vermögensdispositionen getroffen hat, deren Rückgängigmachung ihm unzumutbar ist (vgl. Urteil vom 27. August 1968 - BVerwG III C 140.66 - mit Nachweisen [Buchholz 427.3 § 335 a LAG Nr. 23]).
- BVerwG, 27.11.1978 - 3 CB 21.78
Systematik des Lastenausgleichsrechts - Ausgleichsleistungen - Bindung an …
Schließlich ergibt sich zugunsten der Beschwerde nichts aus dem Urteil des Senats vom 27. August 1968 - BVerwG 3 C 140.66 - (Buchholz 427.3 § 252 LAG Nr. 7). - BVerwG, 20.01.1971 - III B 47.70
Vertrauensschutz für zuviel erkannte Hauptentschädigung - Interessenlage im …
Es muß hinzukommen, daß es für den Begünstigten unzumutbar ist, die auf Grund des rechtswidrigen Bescheides zuviel erhaltene Hauptentschädigung aus eigenen Mitteln zurückzuzahlen oder die im Vertrauen auf den Bestand des Bescheides eingegangenen Verbindlichkeiten aus eigenen Mitteln zu tilgen (vgl. hierzu Urteil vom 27. August 1968 - BVerwG III C 140.66 - [ZLA 1968, 318; IFLA 1969, 69; Buchholz 427.3 § 335 a LAG Nr. 23]). - BVerwG, 07.12.1972 - III C 33.71
Erhöhter Ersatzeinheitswert - Feststellung eines Vermögensschaden an einem …
Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats können derart rechtswidrige Verwaltungsakte im Bereich des Lastenausgleichsrechts, selbst wenn den Begünstigten an ihrem Zustandekommen kein Verschulden trifft oder die Rechtswidrigkeit nicht auf in den Verantwortungsbereich des Begünstigten fallende Umstände zurückzuführen ist - beides trifft hier, wie vom Verwaltungsgericht mit Recht festgestellt, für die Klägerin zu -, nur dann nicht zurückgenommen werden, wenn der Begünstigte sein Vertrauen in die Bestandskraft des rechtswidrigen Verwaltungsaktes bereits betätigt hat (Urteil vom 7. Juli 1966 - BVerwG III C 219.64 - [BVerwGE 24, 294 = Buchholz 427.3 § 335 a LAG Nr. 17]), das heißt, wenn er bereits entsprechende Vermögensdispositionen vorgenommen hat und es ihm außerdem nicht zuzumuten ist, diese Vermögensdispositionen wieder rückgängig zu machen (Urteil vom 27. August 1968 - BVerwG III C 140.66 - [Buchholz 427.3 § 335 a LAG Nr. 23]). - BVerwG, 05.10.1970 - III C 110.69
Rechtsmittel
Schließlich hätten bei der Frage der Zumutbarkeit der Rücknahme (Urteil des Senats vom 27. August 1968 - BVerwG III C 140.66 -) neben den noch nicht festgestellten, nach den Darlegungen der Klägerin und dem Akteninhalt jedoch nicht besonders günstigen Vermögensverhältnissen der Klägerin auch noch deren hohes Alter von über 85 Jahren sowie der Umstand, daß sie gegebenenfalls für ihren taubstummen Sohn sorgen muß und der lange Zeitraum, der zwischen dem Zeitpunkt, in dem der Behörde die Rechtswidrikgeit der Bescheide erkennbar wurde, und dem Erlaß des angefochtenen Bescheides verstrich, zugunsten der Klägerin in Betracht gezogen werden können. - BVerwG, 21.04.1971 - III B 122.70
Vertrauensschutz bei Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte sowie innerhalb von …
Nach dieser ist für die Gewährung von Vertrauensschutz auch erforderlich, daß für den Begünstigten der Widerruf des unanfechtbar gewordenen rechtswidrigen Verwaltungsaktes unzumutbar ist (Urteil von, 27. August 1968 - BVerwG III C 140.66 - [ZLA 1968, 318] sowie Urteil vom 12. November 1970 - BVerwG III C 19.68 - und Beschluß vom 20. Januar 1971 - BVerwG III B 47.70 -).
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