Rechtsprechung
| BVerwG, 20.09.1956 - III C 143.55 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LVG Hannover, 06.05.1955 - A VI 48/55
- BVerwG, 20.09.1956 - III C 143.55
Papierfundstellen
- MDR 1957, 124
- JR 1957, 76
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 03.07.1956 - III C 130.56
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 20.09.1956 - III C 143.55
Wie der erkennende Senat in Übereinstimmung mit dem ebenfalls mit Lastenausgleichssachen befaßten IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung (vgl. statt aller dieUrteile vom 27. Januar 1956 - BVerwG IV C 120.55 undvom 3. Juli 1956 - BVerwG III C 130.56) entschieden hat, läßt sich die Frage, ob und in welchem Umfang mehrere Einkünfte aus verschiedenen Quellen als Existenzgrundlage anzusehen sind, nicht ausschließlich aus den vom angefochtenen Urteil angestellten Erwägungen entscheiden. - BVerwG, 27.01.1956 - IV C 120.55
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 20.09.1956 - III C 143.55
Wie der erkennende Senat in Übereinstimmung mit dem ebenfalls mit Lastenausgleichssachen befaßten IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung (vgl. statt aller dieUrteile vom 27. Januar 1956 - BVerwG IV C 120.55 undvom 3. Juli 1956 - BVerwG III C 130.56) entschieden hat, läßt sich die Frage, ob und in welchem Umfang mehrere Einkünfte aus verschiedenen Quellen als Existenzgrundlage anzusehen sind, nicht ausschließlich aus den vom angefochtenen Urteil angestellten Erwägungen entscheiden.
- BVerwG, 11.10.1965 - V C 17.65
Gewährung einer Kriegsschadensrente - Anspruch auf Kriegslastenausgleich - …
Zur zusammengesetzten Existenzgrundlage (Bestätigung von BVerwG III C 143.55 und BVerwG III C 116.57).Nach der ständigen Rechtsprechung der mit Lastenausgleichssachen befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts folgt aus dem Erfordernis, daß die Existenzgrundlage durch den Verlust von Hausrat zerstört worden sein muß, gerade nicht, daß die Ausnutzung und Verwaltung des Hausrats die alleinige Einkunftsquelle des Antragstellers gewesen sein müßte, Es entspricht vielmehr dieser Rechtsprechung, daß bei der zusammengesetzten Existenzgrundlage der Anspruch auf Ausgleichsleistungen bereits begründet ist, wenn die Lebenshaltung durch den Wegfall der berücksichtigungsfähigen Einnahmequellen nachhaltig beeinflußt worden ist, auch wenn die nicht berücksichtigungsfähigen Einnahmequellen - hier etwa die Unterhaltsleistungen zusammen - größer waren (vgl. Urteile vom 20. September 1956 und 26. Juni 1958 - BVerwG III C 143.55 und BVerwG III C 116.57 - [Buchholz BVerwG 427.3, § 13 LAG Nr. 13 bzw. § 239 LAG Nr. 38]).
- BVerwG, 11.10.1957 - IV C 12.56
Rechtsmittel
Die Mindesteinnahmen, die nach § 239 Abs. 2 LAG als Verrussetzung für den Existenzverlust verlangt werden, hat das Bezirksverwaltungsgericht somit zutreffend aus einer sogenannten zusammengesetzten Existenz (vgl. z.B. BVerwG IV C 137.56, III C 143.55) errechnet. - BVerwG, 28.11.1957 - III C 145.56
Rechtsmittel
Das Landesverwaltungsgericht wird zu prüfen haben, ob neben der Pension, die der Vater der Klägerin bezogen hat, die Einkünfte aus der Gastwirtschaft und den Sparkonten eine nennenswerte Rolle spielten, und dabei die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über die zusammengesetzte Existenzgrundlage beachten müssen (vgl.Urteile vom 20. September 1956 - BVerwG III C 143.55 - [ZLA 1956 S. 363 = JR 1957 S. 76 = LA 1956 S. 346] undvom 27. Januar 1956 - BVerwG IV C 120.55 - [IFLA 1956 S. 147 = Mtbl.BAA 1956 S. 353 = RLA 1956 S. 237]).
- BVerwG, 30.05.1963 - III C 260.60
Rechtsmittel
Kommt das Verwaltungsgericht hingegen bei der erneuten Verhandlung zu dem Ergebnis, daß der Kläger seinen Aufenthalt in Saaz nicht infolge von Kriegseinwirkungen genommen hat, so bedarf es der nochmaligen Überprüfung, ob Saaz für den Kläger unter Berücksichtigung seiner Angaben im Antrag auf Feststellung von Kriegssachschäden vom 3. November 1952 (Akten des Ausgleichsamtes - Schadensfeststellung -, Bl. 2 a ff.), nach denen Berlin "Hauptwohnsitz" und Saaz "Ausweichwohnsitz" gewesen ist, der bestimmende Wohnsitz war und bejahendenfalls, ob sich der Kläger u.a. wegen seiner Beteiligung an der A. (vgl. Urteile vom 3. Juli 1956 - BVerwG III C 130.56 -, vom 20. September 1956 - BVerwG III C 143.55 -, vom 27. Januar 1956 - BVerwG IV C 120.55 -, vom 12. April 1957 - BVerwG IV C 69.56 - und vom 10. Mai 1957 - BVerwG IV C 160.55 -, veröffentlicht in Buchholz BVerwG 427.3, § 239 LAG Nrn. 10, 12, 18, 31 und 32) auf die widerlegbare Vermutung des § 239 Abs. 2 Satz 3 LAG (vgl. Urteile vom 31. März 1955 - BVerwG III C 22.54 -, vom 31. Januar 1957 - BVerwG III C 105.54 - …und vom 1. Oktober 1958 - BVerwG IV C 240.56 -, veröffentlicht in Buchholz a.a.O. Nrn. 2, 15 und 40) mit Erfolg berufen kann. - BVerwG, 09.09.1970 - V C 76.67
Gewährung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit - Kriegsschadenrente bei Verlust …
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es, wenn sich die Existenzgrundlage aus mehreren Quellen zusammensetzt, für die Frage des Existenzverlustes darauf an, ob die frühere Lebenshaltung derart auf die Summe der verschiedenen Einkünfte gegründet war, daß der Wegfall einer oder mehrerer Nebenquellen sie nachhaltig beeinflussen mußte (Urteile vom 27. Januar 1956 - BVerwG IV C 120.55 -, 12. April 1957 - BVerwG IV C 69.56 -, 3. Juli 1956 - BVerwG III C 130.56 - [Buchholz BVerwG 427.3, § 13 LAG Nr. 12] und vom 20. September 1956 - BVerwG III C 143.55 - [Buchholz a.a.O. Nr. 13]). - BVerwG, 26.06.1958 - III C 116.57
Rechtsmittel
Es entspricht der Rechtsprechung der mit Lastenausgleich befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts, daß bei einer sogenannten zusammengesetzten Existenzgrundlage der Anspruch auf Lastenausgleichsleistungen begründet ist, wenn die Lebenshaltung durch den Wegfall der berücksichtigungsfähigen Einnahmequellen nachhaltig beeinflußt worden ist, auch wenn die nicht berücksichtigungsfähigen Einnahmequellen größer waren (vgl.Urteil vom 20. September 1956 - BVerwG III C 143.55 - [ZLA 1957 S. 24]). - BVerwG, 10.05.1957 - IV C 160.55
Rechtsmittel
Bei der auf Grund der Zulassung der Revision statthaften Gesamtüberprüfung des rechtlichen Streitstoffes war von den Grundsätzen auszugehen, die der erkennende Senat - nach Erlaß des erstinstanzlichen Urteils - erstmalig in seinem Urteil vom 20./ 27. Januar 1956 (BVerwG IV C 120.55) vertreten hat und die alsdann beide mit Lastenausgleichssachen befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung zur Frage der zusammengesetzten Existenzgrundlage entwickelt haben (vgl. insbesonders die Urteile vom 3. Juli 1956 - BVerwG III C 130.56 - und vom 20. September 1956 - BVerwG III C 143.55 -). - BVerwG, 12.04.1957 - IV C 69.56
Rechtsmittel
Für die Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreits sind die Grundsätze maßgeblich, die die beiden mit Lastenausgleichssachen befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der zusammengesetzten Existenzgrundlage entwickelt haben (vgl. insbesondere Urteil vom 27. Januar 1956 - IV C 120.55 - Urteil vom 3. Juli 1956 - III C 130.56 - Urteil vom 20. September 1956 - III C 143.55 -). - BVerwG, 11.09.1957 - IV C 22.56
Rechtsmittel
- Sollten die Einkünfte aus einem solchen Betrieb gering gewesen sein, wird das Vordergericht unter Beachtung der Rechtsprechung des III. und IV. Senats zur sog. zusammengesetzten Existenzgrundlage (BVerwG III C 143.55, BVerwG IV C 120.55) noch zu prüfen haben, ob der Kläger das von § 239 Abs. 2 LAG verlangte Mindesteinkommen vielleicht durch Hinzurechnen von Einkünften aus sonstigen Erwerbsquellen erreichte. - BVerwG, 30.08.1957 - IV C 317.56
Rechtsmittel
Wie das Bundesverwaltungsgericht insbesondere in seinenEntscheidungen vom 27. Januar 1956 (BVerwG IV C 120.55 ), vom 3. Juli 1956 (BVerwG III C 130.56) undvom 20. September 1956 (BVerwG III C 143.55) entschieden hat, kommt es darauf an, ob die Lebenshaltung derart auf die Summe der verschiedenen Einkünfte gegründet war, daß der Wegfall der einen oder anderen Quelle die Lebenshaltung nachhaltig beeinflussen mußte, wobei eine Einkünfte abwerfende Quelle, die die Mindestgrenze von monatlich 35 RM nicht überstieg, als unerheblich auszuscheiden hat. - BVerwG, 18.11.1969 - V B 57.69
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Gewährung einer …
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".