Rechtsprechung
| BVerwG, 21.05.1959 - III C 173.57 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- VG Berlin, 27.04.1957 - XVI A 571.56
- BVerwG, 21.05.1959 - III C 173.57
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 03.12.1958 - IV C 331.57
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 21.05.1959 - III C 173.57
§ 12 FG enthält zwingende Vorschriften über die Schadensberechnung bei Vertreibungsschäden an landwirtschaftlichem Vermögen und Grundvermögen, deren Vereinbarkeit mit dem Verfassungsrecht beide mit Lastenausgleichssachen befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts wiederholt ausgesprochen haben (vgl. Urteil des IV. Senatsvom 3. Dezember 1958 - BVerwG IV C 331.57 - mit weiteren Nachweisen).Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere ständig an der Auffassung festgehalten worden, daß die von den Finanzämtern festgestellten Einheitswerte bindend seien und daß weder geltend gemacht werden könne, der Einheitswert sei unrichtig, weil die Festsetzung aus Unachtsamkeit unangefochten sei, noch es seien nach dem letzten Feststellungszeitpunkt und vor der Schädigung Investitionen gemacht worden, ohne daß der Einheitewert fortgeschrieben worden sei (vgl. Entscheidungen des IV. Senatsvom 3. Dezember 1958 -BVerwG IV C 331.57 - undvom 5. Februar 1959 - BVerwG IV C 386.57/IV B 282.57 -).
- BVerwG, 05.02.1959 - IV C 386.57
Erhöhung des Schadensbetrags aufgrund von Investitionen zwischen letztem …
Auszug aus BVerwG, 21.05.1959 - III C 173.57
Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere ständig an der Auffassung festgehalten worden, daß die von den Finanzämtern festgestellten Einheitswerte bindend seien und daß weder geltend gemacht werden könne, der Einheitswert sei unrichtig, weil die Festsetzung aus Unachtsamkeit unangefochten sei, noch es seien nach dem letzten Feststellungszeitpunkt und vor der Schädigung Investitionen gemacht worden, ohne daß der Einheitewert fortgeschrieben worden sei (vgl. Entscheidungen des IV. Senatsvom 3. Dezember 1958 -BVerwG IV C 331.57 - undvom 5. Februar 1959 - BVerwG IV C 386.57/IV B 282.57 -).
- BVerwG, 02.03.1967 - III C 39.64
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann gegenüber dem zuletzt festgestellten Einheitswert, der für die Schadenberechnung maßgeblich ist, nicht geltend gemacht werden, er sei unrichtig festgestellt oder es seien nachträglich wertsteigernde Investitionen gemacht worden (vgl. Beschluß vom 31. März 1959 - BVerwG IV C 387.57/IV B 283.57 - [Buchholz BVerwG 427.2, § 12 FG Nr. 2]; Urteil vom 21. Mai 1959 - BVerwG III C 173.57 - [ZLA 1959, 343] , Urteil vom 28. Januar 1960 - BVerwG III C 233.58 - [ZLA 1960, 107]; Beschluß vom 8. Juli 1964 - BVerwG III B 3.64 - [ZLA 1964, 325]). - BVerwG, 28.01.1960 - III C 233.58
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Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts, das demnach rechtsirrtümlich die Möglichkeit der Hinzurechnung von Werterhöhungen bejaht hat, mußte demnach aufgehoben werden, ohne daß es auf die Werterhöhungen im einzelnen angekommen wäre (vgl. Urteil vom 21. Mai 1959 - BVerwG III C 173.57 - [ZLA 1959 S. 343] , Beschluß vom 31. März 1959 - BVerwG IV C 387.57/BVerwG IV B 283.57 -). - BVerwG, 01.08.1961 - IV B 76.58
Rechtsmittel
Nach der ständigen Rechtsprechung der beiden Lastenausgleichssenate (vgl. z.B. Entscheidungen vom 3. Dezember 1958 - BVerwG IV C 331.57 -, vom 5. Februar 1959 - BVerwG IV C 386.57/282.57 - und vom 21. Mai 1959 - BVerwG III C 173.57 -) sind die von den Finanzämtern festgesetzten Einheitswerte für die Ausgleichsbehörden bei der Schadensfeststellung verbindlich. - BVerwG, 01.10.1962 - III B 133.60
Abgrenzung zwischen Vorbehaltsbescheiden und unanfechtbaren Teilbescheiden - …
Jenes Urteil des Senats nimmt Bezug auf ein früheres Urteil vom 21. Mai 1959 - BVerwG III C 173.57 - (ZLA 1959 S. 343) und einen Beschluß vom 31. März 1959 - BVerwG IV C 387.57/BVerwG IV B 283.57 -. - BVerwG, 10.06.1959 - III B 308.57
Rechtsmittel
Dies hat, soweit es einer Klärung über den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes noch bedurfte, der erkennende Senat - zuletztim Urteil vom 21. Mai 1959 - BVerwG III C 173.57 - in einem gleichgelagerten Fall - rechtsgrundsätzlich bestätigt.
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