Rechtsprechung
| BVerwG, 03.11.1960 - III C 179.59 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- VG Kassel, 27.04.1959 - III 250/58
- BVerwG, 03.11.1960 - III C 179.59
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 12.05.1960 - III C 60.59
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 03.11.1960 - III C 179.59
Fortsetzung von BVerwG III C 60.59.In seinem Urteil vom 12. Mai 1960 - BVerwG III C 60.59 - hat der Senat hinsichtlich der Unterhaltshilfe, wie bereits früher in seinem Urteil vom 28. Dezember 1957 - BVerwG III C 298.56 -, entschieden, daß Mietzinsforderungen, die ein Vermieter zur Tilgung von Baukostenzuschüssen der Mieter verwendet, zu den Einkünften gehören und daher als Einkünfte des Berechtigten (§ 267 Abs. 2 LAG), nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen seien.
- BVerwG, 25.04.1958 - IV C 59.56
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 03.11.1960 - III C 179.59
Sie bezieht sich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 1958 - BVerwG IV C 59.56 - und rügt, daß auf ihren Vortrag nicht eingegangen sei, sie habe für die Dauer der Tilgung der Baukostenzuschüsse die Mieten ermäßigen müssen.In diesem Urteil ist auch ausgeführt, daß der IV. Senat seine teilweise andere Auffassung in seinem Urteil vom 25. April 1958 - BVerwG IV C 59.56 -, auf welches sich die Klägerin bezieht, jedenfalls hinsichtlich der Behandlung von Tilgungsbeträgen aufgegeben habe (Beschluß vom 22. März 1960 - BVerwG IV C 438.58/IV B 318.59 -).
- BVerwG, 28.12.1957 - III C 298.56
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 03.11.1960 - III C 179.59
In seinem Urteil vom 12. Mai 1960 - BVerwG III C 60.59 - hat der Senat hinsichtlich der Unterhaltshilfe, wie bereits früher in seinem Urteil vom 28. Dezember 1957 - BVerwG III C 298.56 -, entschieden, daß Mietzinsforderungen, die ein Vermieter zur Tilgung von Baukostenzuschüssen der Mieter verwendet, zu den Einkünften gehören und daher als Einkünfte des Berechtigten (§ 267 Abs. 2 LAG), nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen seien. - BVerwG, 22.03.1960 - IV C 438.58
Qualifikation von Beträgen zur Tilgung von Hypothekenschulden als Werbungskosten …
Auszug aus BVerwG, 03.11.1960 - III C 179.59
In diesem Urteil ist auch ausgeführt, daß der IV. Senat seine teilweise andere Auffassung in seinem Urteil vom 25. April 1958 - BVerwG IV C 59.56 -, auf welches sich die Klägerin bezieht, jedenfalls hinsichtlich der Behandlung von Tilgungsbeträgen aufgegeben habe (Beschluß vom 22. März 1960 - BVerwG IV C 438.58/IV B 318.59 -).
- BVerwG, 02.05.1962 - IV B 13.62
Abweichung eines Urteils von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts - …
Soweit die Beschwerdeführerin dem Kläger vorwirft, er habe Tilgungsbeträge von seinem Einkommen abgesetzt, beruht das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 22. September 1961 nicht auf einer Abweichung von den in der Beschwerdeschrift genannten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 1960 - BVerwG III C 60.59 - und vom 3. November 1960 - BVerwG III C 179.59 -, denn das Verwaltungsgericht hat in den die Entscheidung tragenden Gründen verneint, daß der Kläger zum Zwecke der Täuschung und damit schuldhaft gehandelt habe. - BVerwG, 01.03.1961 - III ER 401.61
Streitwertfestsetzung im Revisionsverfahren
In Abänderung des Beschlusses vom 3. November 1960 - BVerwG III C 179.59 - wird der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren auf 900 DM festgesetzt.
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Rechtsprechung
| BVerwG, 01.03.1961 - III ER 401.61, III C 179.59 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Streitwertfestsetzung im Revisionsverfahren
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 03.11.1960 - III C 179.59
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 01.03.1961 - III ER 401.61
In Abänderung des Beschlusses vom 3. November 1960 - BVerwG III C 179.59 - wird der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren auf 900 DM festgesetzt.
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