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Rechtsprechung
   BVerwG, 05.11.1959 - III C 200.58   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1959,520
BVerwG, 05.11.1959 - III C 200.58 (https://dejure.org/1959,520)
BVerwG, Entscheidung vom 05.11.1959 - III C 200.58 (https://dejure.org/1959,520)
BVerwG, Entscheidung vom 05. November 1959 - III C 200.58 (https://dejure.org/1959,520)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1960, 500
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 11.07.1957 - III C 17.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 05.11.1959 - III C 200.58
    Die Ausgleichsbehörden können den Hausratentschädigungsanspruch einer Witwe mit einem gegen den verstorbenen Ehemann gerichteten Rückforderungsanspruch des Ausgleichsfonds verrechnen, sofern die Eheleute beim Tode des Mannes nicht getrennt lebten (Weiterbildung von BVerwG III C 17.56 = BVerwGE 5, 207 [BVerwG 11.07.1957 - III C 17/56] und BVerwG III C 15.58).

    Da anerkannt sei, daß die Verbindlichkeiten eines Ehegatten gegenüber dem Ausgleichsfonds, mit Leistungsansprüchen des anderen verrechnet werden dürften (Urteile vom 11. Juli 1957 - BVerwG III C 17.56 - [BVerwGE 5, 207 [BVerwG 11.07.1957 - III C 17/56]] und vom 7. November 1958 - BVerwG IV C 196.58 -), müsse das angefochtene Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen werden.

    Bei dieser Verrechnung handelt es sich, wie der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 11. Juli 1957 - BVerwG III C 17.56 - und vom 3. September 1959 - BVerwG III C 15.58 - eingehend dargelegt und begründet hat, um eine vom bürgerlich-rechtlichen Begriff der Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB) losgelöste, im öffentlichen Recht wurzelnde Tilgungsmöglichkeit, deren Voraussetzungen unabhängig von dem bürgerlich-rechtlichen Aufrechnungstatbestand zu prüfen sind.

  • BVerwG, 03.09.1959 - III C 15.58
    Auszug aus BVerwG, 05.11.1959 - III C 200.58
    Die Ausgleichsbehörden können den Hausratentschädigungsanspruch einer Witwe mit einem gegen den verstorbenen Ehemann gerichteten Rückforderungsanspruch des Ausgleichsfonds verrechnen, sofern die Eheleute beim Tode des Mannes nicht getrennt lebten (Weiterbildung von BVerwG III C 17.56 = BVerwGE 5, 207 [BVerwG 11.07.1957 - III C 17/56] und BVerwG III C 15.58).

    Bei dieser Verrechnung handelt es sich, wie der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 11. Juli 1957 - BVerwG III C 17.56 - und vom 3. September 1959 - BVerwG III C 15.58 - eingehend dargelegt und begründet hat, um eine vom bürgerlich-rechtlichen Begriff der Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB) losgelöste, im öffentlichen Recht wurzelnde Tilgungsmöglichkeit, deren Voraussetzungen unabhängig von dem bürgerlich-rechtlichen Aufrechnungstatbestand zu prüfen sind.

  • BVerwG, 07.11.1958 - IV C 196.58
    Auszug aus BVerwG, 05.11.1959 - III C 200.58
    Da anerkannt sei, daß die Verbindlichkeiten eines Ehegatten gegenüber dem Ausgleichsfonds, mit Leistungsansprüchen des anderen verrechnet werden dürften (Urteile vom 11. Juli 1957 - BVerwG III C 17.56 - [BVerwGE 5, 207 [BVerwG 11.07.1957 - III C 17/56]] und vom 7. November 1958 - BVerwG IV C 196.58 -), müsse das angefochtene Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen werden.

    Diese insbesondere aus dem Worte "können" hergeleitete Ansicht, die auch der IV., ebenfalls mit der Bearbeitung von Lastenausgleichssachen befaßte Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 7. November 1958 - BVerwG IV C 196.58 - vertreten hat, bedarf, auch wenn Bedenken dagegen möglich sind, keiner Überprüfung, da es sich hier um die jedenfalls nicht im behördlichen Ermessen stehende Verrechnung mit einem Anspruch auf Hauptentschädigung handelt.

  • BVerwG, 10.10.1968 - III C 19.67

    Verrechnung eines Liquidationserlöses der indischen Regierung für die …

    Eine Pflicht der Ausgleichsbehörde zur Verrechnung des Rückforderungsanspruchs mit einem Anspruch auf Hauptentschädigung besteht nur bei Offensichtlichkeit der Deckung beider Ansprüche; die bloße Möglichkeit weiterer Ansprüche auf Hauptentschädigung reicht für eine Verrechnung nicht aus (Bestätigung von BVerwG III C 200.58 vom 5. November 1959).

    Im Gegensatz zu § 350 a Abs. 2 Satz 1 LAG, der die Verrechnung in das Ermessen der Ausgleichsbehörde stellt (Urteil des IV. Senats vom 7. November 1958 - BVerwG IV C 196.58 -), sieht § 350 a Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz LAG die Pflicht der Ausgleichsbehörde zur Verrechnung des Rückforderungsanspruches mit einem Anspruch auf Hauptentschädigung bei Offensichtlichkeit eines derartigen Deckungsverhältnisses vor (Urteil des Senats vom 5. November 1959 - BVerwG III C 200.58 - [NJW 1960, 500 Nr. 29, 501]).

  • BVerwG, 31.10.1962 - V C 179.62
    Diese Umwandlung, die einen Verwaltungsakt darstellt, ist nicht der bürgerlich-rechtlichen Aufrechnung gleichzusetzen (Urteil des III. Senats vom 5. November 1959 - BVerwG III C 200.58 - [NJW 1960, 500 = RLA 1960, 57 = ZLA 1960, 23]), auch wenn sie zum Teile gewisse Ähnlichkeiten aufweist und insoweit zu entsprechenden rechtlichen Folgerungen führen mag (Urteil vom 31. Oktober 1962 - BVerwG V C 24.62 -).
  • BVerwG, 08.07.1970 - V C 123.68

    Lastenausgleichsrechtliche Rückforderung eines Aufbaudarlehens - Voraussetzungen …

    Die Urteile vom 11. Juli 1957 - BVerwG III C 17.56 - (BVerwGE 5, 207 [BVerwG 11.07.1957 - III C 17/56]) und vom 5. November 1959 - BVerwG III C 200.58 - (Buchholz BVerwG 427.3, § 350 a LAG Nr. 5) betreffen die Verrechnung von Hausratentschädigungsansprüchen eines Berechtigten mit einem gegen den Ehegatten gerichteten Rückforderungsanspruch des Ausgleichsfonds.
  • BVerwG, 06.11.1964 - IV C 246.61

    Rechtsmittel

    Davon kann dann nicht die Rede sein, wenn dieser Anspruch zur Deckung des Rückforderungsanspruchs offensichtlich nicht voll ausreicht (vgl. Urteil vom 5. November 1959 - BVerwG III C 200.58 - Urteil vom 12. Juni 1964 - BVerwG IV C 141.63 -).
  • BVerwG, 08.06.1965 - V B 1.65

    Ablehnung eines Terminverlegungsantrages als Verfahrensmangel - Gleichsetzung …

    Denn wie der III. Senat in dem Urteil vom 5. November 1959 - BVerwG III C 200.58 - (ZLA 1960 S. 23 = NJW 960 S. 500) insoweit zutreffend entschieden hat, ist jedenfalls kein Raum für eine Ermessensbetätigung, wenn der Rückforderungsanspruch durch die Hauptentschädigung offensichtlich gedeckt ist.
  • BVerwG, 31.10.1962 - V C 103.62

    Reihenfolge der Umwandlung bei Mehrzahl von Darlehen - Differenzierung zwischen …

    Diese Umwandlung, die einen Verwaltungsakt darstellt, ist nicht der bürgerlich-rechtlichen Aufrechnung gleichzusetzen (Urteil des III. Senatsvom 5. November 1959 - BVerwG III C 200.58 - [NJW 1960, 500 = RLA 1960, 57 = ZLA 1960, 23]), auch wenn sie zum Teile gewisse Ähnlichkeiten aufweist und insoweit zu entsprechenden rechtlichen Folgerungen führen mag(Urteil vom 31. Oktober 1962 - BVerwG V C 24.62 -).
  • BVerwG, 15.11.1960 - III B 240.60
    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 5. November 1959 - BVerwG III C 200.58 - entschieden, daß sich aus der bloßen Anmeldung eines berücksichtigungsfähigen Schadens noch nicht das Bestehen eines Anspruchs auf Hauptentschädigung ergebe.
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