Rechtsprechung
| BVerwG, 28.11.1962 - III C 203.61 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
LAG § 230 Abs. 2 Nr. 4
Verfahrensgang
- VG Gelsenkirchen, 06.06.1961 - 3 KL 46/60
- BVerwG, 17.10.1961 - III C 203.61
- BVerwG, 28.11.1962 - III C 203.61
Papierfundstellen
- BVerwGE 15, 173
- NJW 1962, 505
- NJW 1963, 505
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 16.02.1961 - III C 33.60
Anforderungen der Rechtsprechung an eine Verwirklichung der …
Auszug aus BVerwG, 28.11.1962 - III C 203.61
Zur Begründung führt die Beteiligte aus, daß die nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 16. Februar 1961 - BVerwG III C 33.60 - zur Verwirklichung einer Familienzusammenführung erforderliche räumliche Beziehung zwischen dem Aufnehmenden und dem Zuziehenden nicht lediglich durch den Zuzug in das Bundesgebiet hergestellt werde und auch nicht dadurch, daß ein anderer als der aufnehmende Familienangehörige die Aufnahme auf eine unbestimmte Zeit stellvertretend durchführe.Er verweist gleichfalls auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere das Urteil vom 16. Februar 1961 - BVerwG III C 33.60 - (MDR 1961 S. 533), nach der bei ununterbrochener Absicht der Zusammenführung deren sofortige Verwirklichung nicht erforderlich sei und eine räumliche Beziehung zwischen dem Aufnehmenden und dem Zuziehenden auch bei einer größeren Entfernung gegeben sei.
Der erkennende Senat hat nämlich in dem Urteil vom 16. Februar 1961 - BVerwG III C 33.60 - (MDR 1961 S. 533) entschieden, daß die vom Gesetz zur Verwirklichung der Familienzusammenführung im Sinne von § 230 Abs. 2 Nr. 4 LAG erforderliche Betreuung auch bei einer räumlichen Entfernung zwischen dem Aufnehmenden und dem Aufgenommenen ausgeübt werden kann, es sei denn, daß die Entfernung so groß ist, daß sich eine gegenseitige Fühlungnahme nicht durchführen läßt.
- BVerwG, 03.06.1960 - IV C 3.59
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 28.11.1962 - III C 203.61
Im Urteil des IV. Senats vom 3. Juni 1960 - BVerwG IV C 3.59 - ist ausgesprochen, daß der für den Tatbestand der Familienzusammenführung erforderliche Zusammenhang zwischen dem Verlassen des außerhalb des Bundesgebietes gelegenen Wohnorts und der tatsächlichen Zusammenführung auch bei Zwischenaufenthalten gewahrt sein könne, wenn wesentlicher Beweggrund für die Einreise in das Bundesgebiet die Vereinigung mit der Familie gewesen und der dahin gehende Wille nicht zwischendurch aufgegeben worden sei. - BVerwG, 25.01.1962 - III C 253.60
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 28.11.1962 - III C 203.61
In einem weiteren Urteil vom 25. Januar 1962 - BVerwG III C 253.60 - ist ausgesprochen, daß es keinen Unterschied macht, ob der Zuziehende von Angehögen oder von Fremden gepflegt wird.
- BGH, 21.10.1976 - IX ZR 32/73
Rechtsmittel
Es genügt jedoch, wenn sie dem Verfolgten unmittelbar drohte, wenn er damit rechnen durfte, unabwendbar pflegebedürftig zu werden (…vgl. BVerwG a.a.O. Nr. 5; 6; 9; 38; 72 = BVerwGE 15, 173, 174) [BVerwG 28.11.1962 - III C 203/61].
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- VG Gelsenkirchen, 06.06.1961 - 3 KL 46/60
- BVerwG, 17.10.1961 - III C 203.61
- BVerwG, 28.11.1962 - III C 203.61
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