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| BVerwG, 15.01.1959 - III C 207.57 |
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- Wolters Kluwer
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Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 27.06.1957 - III C 139.55
Auszug aus BVerwG, 15.01.1959 - III C 207.57
Nun hat der Senat in seinerEntscheidung vom 27. Juni 1957 - BVerwG III C 139.55 - (MDR 1957 S. 698 = BVerwGE 5, 146) zu § 281 LAG ausgeführt, daß die Einstellung von Vorauszahlungen auf den gleichen Voraussetzungen, nur in umgekehrter Anwendung wie die Bewilligung von vorläufigen Leistungen beruhe.
- BVerwG, 30.08.1961 - IV C 290.60
Rechtsmittel
So hat der Senat die Umdeutung der Einstellung von Zahlungen in ein Ruhen der Leistung zugelassen, wie auch in der Einstellung vorläufiger Unterhaltshilfezahlungen eine endgültige Ablehnung des Antrages gesehen (BVerwG IV C 354.57 in IFLA 59 S. 160, BVerwG IV C 324.58 und BVerwG III C 207.57).
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| BVerwG, 02.05.1958 - III B 230.57, III C 207.57 |
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