Rechtsprechung
| BVerwG, 09.01.1962 - III C 218.60 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
8. FeststellungsDV § 3; FG § 13 Abs. 4
Verfahrensgang
- VG Berlin, 16.06.1960 - XIX A 21.60
- BVerwG, 10.10.1960 - III C 218.60
- BVerwG, 09.01.1962 - III C 218.60
Papierfundstellen
- BVerwGE 13, 268
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 26.01.1961 - III C 42.60
Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Bildung eines (Ersatz-)Einheitswertes …
Auszug aus BVerwG, 09.01.1962 - III C 218.60
Hierbei werden die Grundsätze, die für die Bildung des Ersatzeinheitswerts für den 1. Januar 1940 gelten (§ 3 der 8. FeststellungsDV), nicht außer Betracht bleiben können (Fortentwicklung der Rechtsprechung BVerwGE 11, 270 und 12, 38).Soweit zur Ermittlung des Endvergleichswerts ein dem steuerlichen Einheitswert entsprechender Rechnungsposten festgestellt wird, liegt das im Rahmen der den Ausgleichsbehörden obliegenden Schadensberechnung, bedurfte demnach keiner besonderen Ermächtigung oder Anweisung (vgl. auch Urteil vom 29. November 1960 - BVerwG IV C 150.59 - [BVerwGE 11, 270] und Urteil vom 26. Januar 1961 - BVerwG III C 42.60 - [BVerwGE 12, 38]).
- BVerwG, 29.11.1960 - IV C 150.59
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 09.01.1962 - III C 218.60
Hierbei werden die Grundsätze, die für die Bildung des Ersatzeinheitswerts für den 1. Januar 1940 gelten (§ 3 der 8. FeststellungsDV), nicht außer Betracht bleiben können (Fortentwicklung der Rechtsprechung BVerwGE 11, 270 und 12, 38).Soweit zur Ermittlung des Endvergleichswerts ein dem steuerlichen Einheitswert entsprechender Rechnungsposten festgestellt wird, liegt das im Rahmen der den Ausgleichsbehörden obliegenden Schadensberechnung, bedurfte demnach keiner besonderen Ermächtigung oder Anweisung (vgl. auch Urteil vom 29. November 1960 - BVerwG IV C 150.59 - [BVerwGE 11, 270] und Urteil vom 26. Januar 1961 - BVerwG III C 42.60 - [BVerwGE 12, 38]).
- BVerwG, 03.07.1961 - III C 339.58
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 09.01.1962 - III C 218.60
Daß bei unterlassener Einheitswertfeststellung durch das Finanzamt wegen fehlenden steuerlichen Interesses an dieser Feststellung für diesen Rechnungsposten eine obere Grenze gegeben sein wird, ergibt sich aus dem in § 22 FG festgelegten Grundsatz der Verbindlichkeit steuerlicher Erklärungen, sofern sie vor der Geldumstellung abgegeben sind (Urteil vom 3. Juli 1961 - BVerwG III C 339.58 - [BVerwGE 12, 303]), kann demnach zu Unstimmigkeiten nicht führen.
- BVerwG, 12.10.1962 - IV C 9.61
Ermittlung eines, dem Ersatzeinheitswert für den 1. Januar 1940 entsprechenden …
Ist die Feststellung eines Einheitswertes für den Währungsstichtag unterblieben, so hat das Ausgleichsamt auch für diesen Zeitpunkt einen dem Ersatzeinheitswert für den 1. Januar 1940 entsprechenden Wert des Betriebes zu ermitteln (Fortsetzung der Rechtsprechung von BVerwG III C 218.60, BVerwG III C 58.61).Jedenfalls sind die Grundsätze, die für die Bildung des Ersatzeinheitswertes für den 1. Januar 1940 gelten, nicht außer Betracht zu lassen (vgl. BVerwG III C 218.60).
- BVerwG, 21.05.1963 - III B 48.62
Feststellung eines Kriegssachschadens an Betriebsvermögen - Vergleich der …
Durch die Rechtsprechung ist schließlich geklärt, daß bei einer unterbliebenen Einheitswertfeststellung auf den Währungsstichtag das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Betriebsreinvermögen als Endvergleichswert anzusetzen ist (vgl.Urteile vom 26. Januar 1961 - BVerwG III C 42.60 - [BVerwGE 12, 38] undvom 9. Januar 1962 - BVerwG III C 218.60 - [Buchholz BVerwG 427.2 § 13 FG Nr. 46]). - BVerwG, 11.01.1968 - III C 248.64
Kriegssachschaden an Betriebsvermögen einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) - …
Wenn das - wie hier - nicht der Fall ist, besteht eine Lücke, die in entsprechender Anwendung des § 3 der 8. FeststellungsDV zu schließen ist (vgl. Urteile des Senats vom 9. Januar 1962 - BVerwG III C 218.60 - und vom 25. Januar 1962 - BVerwG III C 58.61 -).
- BVerwG, 25.01.1962 - III C 58.61
Rechtsmittel
Bestätigung des Urteils BVerwG III C 218.60 v. 9.1.1962. - BVerwG, 24.06.1965 - III C 83.64
Differenzbetrag der Einheitswerte als Höchstbetrag der Schadensfeststellung - …
Sollte sich ergeben, daß der Betrieb zum Währungsstichtage nicht als endgültig eingestellt anzusehen ist, dann ist bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes auf den Währungsstichtag (vgl. hierzu BVerwGE 13, 268) auch zu beachten, daß sich unter Berücksichtigung der auf dem Betrieb lastenden Schulden ein sogenannter Minus-Ersatzeinheitswert ergeben kann (Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, § 13 FG, Anm. 11 e). - BVerwG, 23.01.1964 - III C 7.63
Rechtsmittel
Die Frage, ob die Schadensfeststellung auf Grund des sogenannten Einheitswertvergleichs des § 13 Abs. 4 FG mit höherwertigen Rechtsnormen vereinbar ist, ist vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung (Urteil vom 3. Dezember 1958 - BVerwG IV C 331.57 - [Buchholz BVerwG 427.2, § 13 FG Nr. 8 mit weiteren Nachweisen]) ebenso bereits beantwortet wie die weitere Frage, wie zu verfahren ist, wenn zum Währungsstichtag eine Einheitswertfestsetzung aus steuerlichen Gründen unterblieben ist (Urteil vom 9. Januar 1962 - BVerwG III C 218.60 - [BVerwGE 13, 268 = Buchholz a.a.O. Nr. 46]). - BVerwG, 21.09.1962 - III C 232.61
Rechtsmittel
Dabei wird, wenn sich der Einheitswert auf keine Weise, insbesondere auch nicht durch eine Auskunft des Finanzamtes über die Berechnungsunterlagen, ermitteln lassen sollte, zur Ermöglichung des Einheitswertvergleichs auf die Grundsätze für die Bildung von Ersatzeinheitswerten zurückzugreifen sein, wie der erkennende Senat schon in seinemUrteil vom 9. Januar 1962 - BVerwG III C 218.60 - (ZLA 1962 S. 138) ausgesprochen und in seinemUrteil vom 25. Januar 1962 - BVerwG III C 58.61 - bestätigt hat (vgl. auchUrteil vom 3. Juli 1961 - BVerwG III C 339.58 - [BVerwGE 12, 303]).
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