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| BVerwG, 31.03.1955 - III C 22.54 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- BVerwG, 30.05.1963 - III C 260.60
Rechtsmittel
Kommt das Verwaltungsgericht hingegen bei der erneuten Verhandlung zu dem Ergebnis, daß der Kläger seinen Aufenthalt in Saaz nicht infolge von Kriegseinwirkungen genommen hat, so bedarf es der nochmaligen Überprüfung, ob Saaz für den Kläger unter Berücksichtigung seiner Angaben im Antrag auf Feststellung von Kriegssachschäden vom 3. November 1952 (Akten des Ausgleichsamtes - Schadensfeststellung -, Bl. 2 a ff.), nach denen Berlin "Hauptwohnsitz" und Saaz "Ausweichwohnsitz" gewesen ist, der bestimmende Wohnsitz war und bejahendenfalls, ob sich der Kläger u.a. wegen seiner Beteiligung an der A. (vgl. Urteile vom 3. Juli 1956 - BVerwG III C 130.56 -, vom 20. September 1956 - BVerwG III C 143.55 -, vom 27. Januar 1956 - BVerwG IV C 120.55 -, vom 12. April 1957 - BVerwG IV C 69.56 - und vom 10. Mai 1957 - BVerwG IV C 160.55 -, veröffentlicht in Buchholz BVerwG 427.3, § 239 LAG Nrn. 10, 12, 18, 31 und 32) auf die widerlegbare Vermutung des § 239 Abs. 2 Satz 3 LAG (vgl. Urteile vom 31. März 1955 - BVerwG III C 22.54 -, vom 31. Januar 1957 - BVerwG III C 105.54 - …und vom 1. Oktober 1958 - BVerwG IV C 240.56 -, veröffentlicht in Buchholz a.a.O. Nrn. 2, 15 und 40) mit Erfolg berufen kann.
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