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| BVerwG, 02.07.1956 - III C 23.56 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LVG Hamburg, 04.11.1955 - IX a VG.L 195/55
- BVerwG, 02.07.1956 - III C 23.56
Wird zitiert von ... (10)
- BVerwG, 30.10.1963 - V C 104.62
Beschränkung der Revision auf einen Teil des Urteils im …
Die Revision ist zwar nicht deshalb unzulässig, weil sie sich auf den der Klage stattgebenden Teil des Urteils beschränkt Sie ist jedoch zu verwerfen, da der Beteiligte wesentliche Mängel des Verfahrens - auf die eine nicht zugelassene Revision ausschließlich gestützt werden kann (§ 339 Abs. 1, 2. Halbsatz LAG) - nicht schlüssig gerügt hat (vgl. Urteil vom 29. November 1956 - BVerwG III C 23.56 - [Buchholz BVerwG 427.3 § 339 LAG Nr. 66]). - BVerwG, 16.10.1963 - V C 132.62
Antrag auf Gewährung von Ausbildungshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) - …
Die hier vertretene Auffassung des erkennenden Senats weicht von der Rechtsprechung des III. und IV. Senats ab, wie sie u.a. ihren Niederschlag in den Urteilen des III. Senatsvom 2. Juli 1956 - BVerwG III C 23.56 - (RLA 1956 S. 302) sowie des IV. Senatsvom 22. März 1957 - BVerwG IV C 278.56 - (RLA 1957 S. 202) undvom 26. August 1960 - BVerwG IV C 93.58 - gefunden hat. - BVerwG, 28.08.1961 - IV C 165.61
Ausbildungshilfe i.S.v. § 302 Lastenausgleichsgesetz (LAG)
Nach dieser Rechtsprechung kommt es bei der Prüfung, ob zwischen Vertreibung und heutigem Unvermögen, die Ausbildungskosten aus eigenen Mitteln aufzubringen, ein ursächlicher Zusammenhang besteht, nicht allein auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Vertreibung und nicht nur auf die damaligen Einkünfte an, sondern es muß - wenn der Vergleich nicht wirklichkeitsfremd sein soll - die allgemeine wirtschaftliche Lage und nicht nur das Einkommen zugrunde gelegt werden, in der sich der Unterhaltsverpflichtete nach allgemeiner Lebenserfahrung unter Berücksichtigung der damals zu erwartenden Gesamtumstände im Zeitpunkt der Ausbildung befinden würde, wenn er nicht vertrieben worden wäre (vgl. Urteil vom 2. Juli 1956 - BVerwG III C 23.56 - [RLA 56 S. 302], Beschluß vom 27. Juli 1957 - BVerwG IV B 129.56 - [RLA 57 S. 335], Urteil vom 29. April 1960 - BVerwG IV C 224.57 - [RLA 60 S. 366], Urteil vom 3. September 1959 - BVerwG III C 250.58 - [ZLA 60 S. 15] und Urteil vom 16. Juni 1960 - BVerwG III C 110.59 - [ZLA 60 S. 313]).
- BVerwG, 07.09.1960 - IV C 25.60
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung …
Es bedarf keiner grundsätzlichen Klärung mehr, daß Voraussetzung für die Gewährung von Ausbildungshilfe ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Schädigung und gegenwärtiger Bedürftigkeit ist (vgl. Entscheidungen vom 2. Juli 1956 - BVerwG III C 23.56 - und von 5. Februar 1958 - BVerwG (IV B 195.57)/(IV C 266.57) -). - BVerwG, 16.06.1960 - III C 110.59
Rechtsmittel
Daß insoweit das mutmaßliche Leistungsvermögen in dem Zeitpunkt des Beginns der Ausbildung maßgebend sein muß, hat der erkennende Senat ebenfalls wiederholt ausgesprochen (vgl. Urteil vom 2. Juli 1956 - BVerwG III C 23.56 - [Buchholz a.a.O. Nr. 8], ferner das bereits angeführte Urteil vom 3. September 1959 - BVerwG III C 250.58/III C 30.57 -). - BVerwG, 03.09.1959 - III C 250.58
Bedeutung von ohne Rechtsgrund gewährten regelmäßigen Zuwendungen im Rahmen der …
Dies ergibt sich, wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 2. Juli 1956 - BVerwG III C 23.56 - (Buchholz BVerwG 427.3 § 302 LAG Nr. 8) eingehend dargelegt hat, aus der Natur des Anspruchs des Kindes auf Ausbildung und der sich daraus ergebenden Aufwendungen, die oft erst Jahre nach der Vertreibung zur Entstehung gelangen, nachdem sie zuvor allenfalls als zukünftige Ausgaben erkennbar, waren. - BVerwG, 31.07.1957 - IV B 69.56
Rechtsmittel
Es bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung mehr, ist vielmehr bereits entschieden, daß die wirtschaftliche Unfähigkeit, die Mittel für die Ausbildung aufzubringen, ursächlich auf die Vertreibung zurückzuführen sein muß (vgl. z.B. das Urteil des - ebenfalls mit Lastenausgleichssachen befaßten - III. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 1956 [BVerwG III C 23.56]). - BVerwG, 27.07.1957 - IV B 129.56
Rechtsmittel
Schließlich ist bereits geklärt, daß nicht von der wirtschaftlichen Lage im Zeitpunkt der Vertreibung, sondern von den Verhältnissen auszugehen ist, in denen sich der in der Ausbildung Begriffene gerade befindet (vgl.Urteil vom 2. Juli 1956 - BVerwG III C 23.56 -). - BVerwG, 06.02.1963 - V C 78.62
Ausbildungshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) - Ursächlicher …
Nachdem der III. Senat das bereits in seinem Urteil vom 2. Juli 1956 - BVerwG III C 23.56 - (RLA 1956 S. 302; Mtbl. BAA 1956 S. 573) ausgesprochen hatte, hat sich daraus eine ständige Rechtsprechung der Lastenausgleichssenate entwickelt (vgl. Beschluß vom 27. Juli 1957 - BVerwG IV B 129.56 - [RLA 1957 S. 335]; Beschluß vom 31. Juli 1957 - BVerwG IV B 69.56 - Urteil vom 3. September 1959 - BVerwG III C 250.58 - [ZLA 1960 S. 15]; Urteil vom 29. April 1960 - BVerwG IV C 224.57 - [RLA 1960 S. 366] und Urteil vom 16. Juni 1960 - BVerwG III C 110.59 - [ZLA 1960 S. 313]). - BVerwG, 05.02.1958 - IV C 266.57
Rechtsmittel
Wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, dürfen die Ausgleichsbehörden aus den im Rahmen von § 302 LAG bereitgestellten Mitteln nur solchen Geschädigten Ausbildungshilfe gewähren, für deren Bedürftigkeit ein lastenausgleichsrechtlicher Schadenstatbestand ursächlich ist (vgl. Urteil vom 2. Juli 1956 - BVerwG III C 23.56; Urteil vom 22. März 1957 - BVerwG IV C 278.56).
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