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Rechtsprechung
   BVerwG, 29.04.1957 - III C 237.56   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1957,3626
BVerwG, 29.04.1957 - III C 237.56 (https://dejure.org/1957,3626)
BVerwG, Entscheidung vom 29.04.1957 - III C 237.56 (https://dejure.org/1957,3626)
BVerwG, Entscheidung vom 29. April 1957 - III C 237.56 (https://dejure.org/1957,3626)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Kriegsschadenrente als Unterhaltshilfe wegen Erwerbsunfähigkeit nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) - Ersatz der Aufwendungen für die Beseitigung der an einem Haus entstandenen Kriegsschäden - Einheitswertvergleich an bestimmten Eckstichtagen für die ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • JR 1958, 35
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BVerwG, 27.06.1963 - III B 15.63

    Berechnung des Schadens und Feststellung des Einheitswertes - Begriff der …

    Wie von den beiden mit Lastenausgleichssachen befaßten Senaten des Bundesverwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen worden ist, sind die Ausgleichsbehörden bei der Berechnung des Schadens an Wirtschaftsgütern, die der Einheitswertfeststellung unterliegen, an die von den Finanzbehörden festgestellten Einheitswerte gebunden(Beschluß vom 29. April 1957 - BVerwG III C 237.56 -;Urteil vom 21. Februar 1958 - BVerwG IV C 66.57 -;Beschluß vom 2. November 1962 - BVerwG III B 109.62 -;Beschluß vom 24. November 1962 - BVerwG III B 202.60 -).
  • BVerwG, 04.12.1962 - III B 131.61

    Rechtsmittel

    Daß die Ausgleichsbehörden bei der Berechnung des Schadens an Wirtschaftsgütern, die der Einheitswertfeststellung unterliegen, an die von den Finanzbehörden festgestellten Einheitswerte gebunden sind, ist von beiden mit Lastenausgleichssachen befaßten Senaten des Bundesverwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung bestätigt worden (vgl.Beschluß vom 29. April 1957 - BVerwG III C 237.56 -;Urteil vom 21. Februar 1958 - BVerwG IV C 66.57 -;Beschluß vom 4. Juli 1958 - BVerwG III B 284.56 -;Beschluß vom 2. Oktober 1958 - BVerwG IV B 110.58 -;Beschluß vom 14. Mai 1962 - BVerwG III B 189.61/III - C 219.61 -).
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