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Weitere Entscheidungen unten: BVerwG, 12.05.1960 | BVerwG, 30.10.1958

Rechtsprechung
   BVerwG, 02.06.1960 - III C 238.58   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1960,1174
BVerwG, 02.06.1960 - III C 238.58 (https://dejure.org/1960,1174)
BVerwG, Entscheidung vom 02.06.1960 - III C 238.58 (https://dejure.org/1960,1174)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Juni 1960 - III C 238.58 (https://dejure.org/1960,1174)
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 11.07.1957 - III C 172.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 02.06.1960 - III C 238.58
    Endvermögens in Ansatz gebracht, ergebe sich nach der bis zum 1. April 1957 - vor Inkrafttreten des 8. ÄndG LAG - geltenden Regelung ein gekürzter Grundbetrag von 2.830 DM, der nur unwesentlich unter dem zu jener Zeit erforderlichen Betrag von 3.600 DM liege und entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil des erkennenden Senats vom 11. Juli 1957 - BVerwG III C 172.56 - [BVerwGE 5, 210 [BVerwG 11.07.1957 - III C 172/56]]) der Gewährung von Unterhaltshilfe nicht entgegenstehe.
  • BVerwG, 12.03.1959 - IV C 387.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 02.06.1960 - III C 238.58
    Diese Darlegungen hätten mit Rücksicht darauf, daß eine bewußte Verminderung des Schonvermögens durch unentgeltliche Verfügungen dem Anspruchsberechtigten nicht zugute kommen darf (vgl. Urteil vom 4. November 1954 - BVerwG III A 3.54 - [Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 427.1 zu § 30 SHG Nr. 1] , Urteil vom 20. November 1953 - BVerwG IV A 182.53 - [Buchholz. a.a.O. 427.1 zu § 30 SHG Nr. 7] , Beschluß vom 12. März 1959 - BVerwG IV C 387.58 -), der Prüfung in doppelter Hinsicht bedurft: Einmal hätte geklärt werden müssen, ob die Veräußerung des Grundstücks an den Bruder des Klägers zum Einheitswert unter den gegebenen Verhältnissen nicht mindestens teilweise eine unentgeltliche Verfügung darstellte.
  • BVerwG, 20.11.1953 - IV A 182.53
    Auszug aus BVerwG, 02.06.1960 - III C 238.58
    Diese Darlegungen hätten mit Rücksicht darauf, daß eine bewußte Verminderung des Schonvermögens durch unentgeltliche Verfügungen dem Anspruchsberechtigten nicht zugute kommen darf (vgl. Urteil vom 4. November 1954 - BVerwG III A 3.54 - [Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 427.1 zu § 30 SHG Nr. 1] , Urteil vom 20. November 1953 - BVerwG IV A 182.53 - [Buchholz. a.a.O. 427.1 zu § 30 SHG Nr. 7] , Beschluß vom 12. März 1959 - BVerwG IV C 387.58 -), der Prüfung in doppelter Hinsicht bedurft: Einmal hätte geklärt werden müssen, ob die Veräußerung des Grundstücks an den Bruder des Klägers zum Einheitswert unter den gegebenen Verhältnissen nicht mindestens teilweise eine unentgeltliche Verfügung darstellte.
  • BVerwG, 04.11.1954 - III A 3.54
    Auszug aus BVerwG, 02.06.1960 - III C 238.58
    Diese Darlegungen hätten mit Rücksicht darauf, daß eine bewußte Verminderung des Schonvermögens durch unentgeltliche Verfügungen dem Anspruchsberechtigten nicht zugute kommen darf (vgl. Urteil vom 4. November 1954 - BVerwG III A 3.54 - [Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 427.1 zu § 30 SHG Nr. 1] , Urteil vom 20. November 1953 - BVerwG IV A 182.53 - [Buchholz. a.a.O. 427.1 zu § 30 SHG Nr. 7] , Beschluß vom 12. März 1959 - BVerwG IV C 387.58 -), der Prüfung in doppelter Hinsicht bedurft: Einmal hätte geklärt werden müssen, ob die Veräußerung des Grundstücks an den Bruder des Klägers zum Einheitswert unter den gegebenen Verhältnissen nicht mindestens teilweise eine unentgeltliche Verfügung darstellte.
  • BVerwG, 03.05.1963 - IV C 218.62

    Weiterbezug von Unterhaltshilfe bei unentgeltlicher Übertragung eines Grundstücks …

    Auch der Fall BVerwG III C 238.58 (Urteil vom 2. Juni 1960) sei anders gelagert (Veräußerung des Schongrundstückes zum Einheitswert an den Bruder, obwohl höherer Erlös bei Veräußerung an einen Fremden möglich); hier hingegen handele es sich um vorweggenommene Erbfolge, obwohl nicht verkannt werde, daß die Kinder nur das hätten erben können, was beim Tode der Mutter noch vorhanden gewesen sein würde.

    Dem Urteil BVerwG III C 238.58 sei auch der Gedanke zu entnehmen, daß jemand, der durch Verschenken seiner Vermögenswerte verhindere, daß seine Bedürftigkeit behoben werde, nicht Unterhaltshilfe beanspruchen könne.

    Veräußert der Unterhaltshilfeempfänger sein Grundstück; dessen Einheitswert unter der Schongrenze liegt, an eine Person, die nicht zu seinen gesetzlichen Erben zählt, zu einem dem Einheitswert gleichkommenden Preise, obwohl der Verkehrswert über der Schongrenze liegt, muß er sich so behandeln lassen, als habe er einen dem Verkehrswert gleichkommenden Erlös erzielt (Urteil BVerwG III C 238.58).

  • BVerwG, 03.07.1968 - V C 18.67

    Verwertung eines nach dem Verkehrswert über und nach dem Einheitswert unter der …

    Die Anrechenbarkeit des bei unentgeltlicher Weggabe von Schonvermögensobjekten erzielbaren Vermögens, soweit es bei angemessener entgeltlicher Verwertung die Schonvermögensgrenze überstiegen hätte, soll nach der Rechtsprechung darauf beruhen, daß der Geschädigte, der durch unentgeltliche Weggabe eines Schongegenstandes verhindert, daß der Erlös ihm zufließt, sich so behandeln lassen muß, als sei ihm der Erlös zugeflossen (Beschluß vom 12. März 1959 - BVerwG IV C 387.58 - [ZLA 1959, 200]; Urteil vom 2. Juni 1960 - BVerwG III C 238.58 - [ZLA 1960, 332 = RLA 1960, 333 - IFLA 1960, 195] und Beschluß vom 25. März 1963 - BVerwG III B 69.62 - [ZLA 1963, 247]).
  • BVerwG, 27.02.1962 - III C 146.59

    Rechtsmittel

    Lasten des Ausgleichsfonds bewußt auf die Verminderung des Schonvermögens gerichteten Handelns ausschließt (vgl. Urteile vom 4. November 1954 - BVerwG III A 3.54 - [Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 427.1 zu § 30 SHG Nr. 1];… vom 20. November 1953 - BVerwG IV A 182.53 - [Buchholz a.a.O. zu § 30 SHG Nr. 7] und vom 2. Juni 1960 - BVerwG III C 238.58 - [ZLA 1960 S. 332]).
  • BVerwG, 25.03.1963 - III B 69.62

    Gewährung von Kriegsschadenrente (Entschädigungsrente) bei selbst und freiwillig …

    Ferner ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt, daß eine von einem Geschädigten selbst freiwillig herbeigeführte Bedürftigkeit im Sinne des § 267 Abs. 1 Satz 1 LAG nicht dazu führen kann, diese Anspruchsvoraussetzung als gegeben anzusehen (vgl.Beschluß vom 12. März 1959 - BVerwG IV C 387.58 - [Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 427.3 zu § 268 LAG Nr. 6], fernerUrteil vom 2. Juni 1960 - BVerwG III C 238.58 - [IFLA 1960 S. 195 = ZLA 1960 S. 332 = RLA 1960 S. 333]).
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   BVerwG, 12.05.1960 - III C 238.58   

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BVerwG, 12.05.1960 - III C 238.58 (https://dejure.org/1960,3594)
BVerwG, Entscheidung vom 12.05.1960 - III C 238.58 (https://dejure.org/1960,3594)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Mai 1960 - III C 238.58 (https://dejure.org/1960,3594)
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   BVerwG, 30.10.1958 - III C 238.58   

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BVerwG, 30.10.1958 - III C 238.58 (https://dejure.org/1958,1922)
BVerwG, Entscheidung vom 30.10.1958 - III C 238.58 (https://dejure.org/1958,1922)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Oktober 1958 - III C 238.58 (https://dejure.org/1958,1922)
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