Rechtsprechung
| BVerwG, 19.08.1965 - III C 239.64 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Vertreibungsschaden am Betriebsvermögen - Ermittlung des Ersatzeinheitswertes nach tatsächlichen und betrieblichen Verhältnissen als maßgeblichen Feststellungszeitpunkt - Berücksichtigung des Abgeltungsbetrages nach der Verordnung über die Aufhebung der ...
Verfahrensgang
- VG Gelsenkirchen, 02.09.1964 - 4 K 1793/63
- BVerwG, 23.04.1965 - III C 239.64
- BVerwG, 28.06.1965 - III C 239.64
- BVerwG, 19.08.1965 - III C 239.64
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (9)
- BVerwG, 11.02.1965 - III C 72.63
Auszug aus BVerwG, 19.08.1965 - III C 239.64
Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats ist unter dem letzten Feststellungszeitpunkt vor der Vertreibung im Sinne des § 12 Abs. 2 FG der Feststellungszeitpunkt zu verstehen, auf den bei Anwendung des Bewertungsgesetzes ein Einheitswert hätte festgestellt oder berichtigt werden dürfen und müssen(Urteil vom 5. November 1964 - BVerwG III C 34.63 -;Urteil vom 11. Februar 1965 - BVerwG III C 72.63 -;Urteil vom 16. März 1965 - BVerwG III C 178.64 -).Diesem Erkenntnis entsprechen die in § 11 Abs. 1 und 3 der 6. FeststellungsDV getroffenen Regelungen, nach denen u.a. für das Anlage- und Umlaufvermögen die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres des Schadenseintritts als dem letzten Feststellungszeitpunkt vor der Vertreibung für maßgebend erklärt worden sind (BVerwG III C 72.63 und BVerwG III C 178.64 a.a.O.).
- BVerwG, 16.03.1965 - III C 178.64
Berechnung eines Vertreibungsschadens an Betriebsvermögen - Letzter …
Auszug aus BVerwG, 19.08.1965 - III C 239.64
Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats ist unter dem letzten Feststellungszeitpunkt vor der Vertreibung im Sinne des § 12 Abs. 2 FG der Feststellungszeitpunkt zu verstehen, auf den bei Anwendung des Bewertungsgesetzes ein Einheitswert hätte festgestellt oder berichtigt werden dürfen und müssen(Urteil vom 5. November 1964 - BVerwG III C 34.63 -;Urteil vom 11. Februar 1965 - BVerwG III C 72.63 -;Urteil vom 16. März 1965 - BVerwG III C 178.64 -).Diesem Erkenntnis entsprechen die in § 11 Abs. 1 und 3 der 6. FeststellungsDV getroffenen Regelungen, nach denen u.a. für das Anlage- und Umlaufvermögen die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres des Schadenseintritts als dem letzten Feststellungszeitpunkt vor der Vertreibung für maßgebend erklärt worden sind (BVerwG III C 72.63 und BVerwG III C 178.64 a.a.O.).
- BVerwG, 07.06.1958 - V C 272.57
Auszug aus BVerwG, 19.08.1965 - III C 239.64
Bei der erneuten Verhandlung wird es dem Verwaltungsgericht obliegen, die tatsächlichen Feststellungen für die nach § 11 Abs. 1 und 3 der 6. FeststellungsDV maßgeblichen Zeitpunkte zu treffen, gemäß diesen Feststellungen, die vom Ausgleichsamt festgestellten Ersatzeinheitswerte für das Betriebsvermögen der Bäckerei und des Mühlenbetriebes einschließlich der Betriebsgrundstücke zu überprüfen und erforderlichenfalls die Sache spruchreif im Sinne des § 113 Abs. 4 VwGO zu machen (vgl. BVerwGE 2, 135; 7, 100 [BVerwG 07.06.1958 - V C 272/57]; Urteil vom 25. August 1964 - BVerwG III C 187.62 -).
- BVerwG, 26.05.1955 - III C 83.54
Auszug aus BVerwG, 19.08.1965 - III C 239.64
Bei der erneuten Verhandlung wird es dem Verwaltungsgericht obliegen, die tatsächlichen Feststellungen für die nach § 11 Abs. 1 und 3 der 6. FeststellungsDV maßgeblichen Zeitpunkte zu treffen, gemäß diesen Feststellungen, die vom Ausgleichsamt festgestellten Ersatzeinheitswerte für das Betriebsvermögen der Bäckerei und des Mühlenbetriebes einschließlich der Betriebsgrundstücke zu überprüfen und erforderlichenfalls die Sache spruchreif im Sinne des § 113 Abs. 4 VwGO zu machen (vgl. BVerwGE 2, 135; 7, 100 [BVerwG 07.06.1958 - V C 272/57]; Urteil vom 25. August 1964 - BVerwG III C 187.62 -). - BVerwG, 12.06.1958 - III C 197.56
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 19.08.1965 - III C 239.64
Bei der erneuten Verhandlung wird es dem Verwaltungsgericht obliegen, die tatsächlichen Feststellungen für die nach § 11 Abs. 1 und 3 der 6. FeststellungsDV maßgeblichen Zeitpunkte zu treffen, gemäß diesen Feststellungen, die vom Ausgleichsamt festgestellten Ersatzeinheitswerte für das Betriebsvermögen der Bäckerei und des Mühlenbetriebes einschließlich der Betriebsgrundstücke zu überprüfen und erforderlichenfalls die Sache spruchreif im Sinne des § 113 Abs. 4 VwGO zu machen (vgl. BVerwGE 2, 135; 7, 100 [BVerwG 07.06.1958 - V C 272/57]; Urteil vom 25. August 1964 - BVerwG III C 187.62 -). - BVerwG, 06.05.1965 - III C 230.64
Auszug aus BVerwG, 19.08.1965 - III C 239.64
In diesem Zusammenhang wird verwiesen auf die Rechtsprechung des Senats, nach der Abgeltungsbeträge dem Einheitswert von Betritbsgrundstücken in derselben Weise wie bei Grundstücken des Grundvermögens, nämlich lediglich auf Grund der Tatsache ihrer Zahlung und ohne Unterscheidung nach der Art der Aufbringung der Mittel, hinzuzurechnen sind(Urteile vom 27. Februar 1964 - BVerwG III C 145.60 - undvom 6. Mai 1965 - BVerwG III C 230.64 -). - BVerwG, 05.11.1964 - III C 34.63
Vertreibungsschaden an Betriebsvermögen - Ersatzeinheitswert eines im Jahre 1940 …
Auszug aus BVerwG, 19.08.1965 - III C 239.64
Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats ist unter dem letzten Feststellungszeitpunkt vor der Vertreibung im Sinne des § 12 Abs. 2 FG der Feststellungszeitpunkt zu verstehen, auf den bei Anwendung des Bewertungsgesetzes ein Einheitswert hätte festgestellt oder berichtigt werden dürfen und müssen(Urteil vom 5. November 1964 - BVerwG III C 34.63 -;Urteil vom 11. Februar 1965 - BVerwG III C 72.63 -;Urteil vom 16. März 1965 - BVerwG III C 178.64 -). - BVerwG, 27.02.1964 - III C 145.60
Vertreibungsschäden an Grundvermögen und an Betriebsvermögen - Hinzurechnung …
Auszug aus BVerwG, 19.08.1965 - III C 239.64
In diesem Zusammenhang wird verwiesen auf die Rechtsprechung des Senats, nach der Abgeltungsbeträge dem Einheitswert von Betritbsgrundstücken in derselben Weise wie bei Grundstücken des Grundvermögens, nämlich lediglich auf Grund der Tatsache ihrer Zahlung und ohne Unterscheidung nach der Art der Aufbringung der Mittel, hinzuzurechnen sind(Urteile vom 27. Februar 1964 - BVerwG III C 145.60 - undvom 6. Mai 1965 - BVerwG III C 230.64 -). - BVerwG, 25.08.1964 - III C 187.62
Auszug aus BVerwG, 19.08.1965 - III C 239.64
Bei der erneuten Verhandlung wird es dem Verwaltungsgericht obliegen, die tatsächlichen Feststellungen für die nach § 11 Abs. 1 und 3 der 6. FeststellungsDV maßgeblichen Zeitpunkte zu treffen, gemäß diesen Feststellungen, die vom Ausgleichsamt festgestellten Ersatzeinheitswerte für das Betriebsvermögen der Bäckerei und des Mühlenbetriebes einschließlich der Betriebsgrundstücke zu überprüfen und erforderlichenfalls die Sache spruchreif im Sinne des § 113 Abs. 4 VwGO zu machen (vgl. BVerwGE 2, 135; 7, 100 [BVerwG 07.06.1958 - V C 272/57]; Urteil vom 25. August 1964 - BVerwG III C 187.62 -).
- BVerwG, 18.10.1990 - 3 C 19.88
Verfahrensgrundrechte: Anspruch auf den gesetzlichen Richter
Letzter Feststellungszeitpunkt vor der Vertreibung ist nach wiederum gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Zeitpunkt, auf den bei Anwendung des Bewertungsgesetzes ein Einheitswert hätte festgestellt oder berichtigt werden dürfen oder müssen (vgl. u.a. Urteile vom 19. August 1965 - BVerwG 3 C 239.64 - in ZLA 66, 39 und vom 20. Oktober 1966 - BVerwG 3 C 47.65 - in ZLA 67, 92 m.w.N.). - BVerwG, 13.08.1974 - III B 1.74
Einheitswert für Betriebsvermögen - Relevanz einer Schuldentilgung vor Wegnahme …
Daß der Abgeltungsbetrag, der für ein Grundstück entrichtet ist, dem Ersatzeinheitswert auch in den Fällen zuzurechnen ist, in denen das Grundstück zum Betriebsvermögen gehört, ist bereits durch die Rechtsprechung des Senats geklärt (Urteil vom 27. Februar 1964 - BVerwG III C 145.60 - [Buchholz 427.2 § 12 Nr. 10] und Urteil vom 19. August 1965 - BVerwG III C 239.64 -, in dem auch dargelegt ist, daß § 5 Abs. 8 der 6. FeststellungsDV insoweit nicht rechtsverbindlich ist).
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- VG Gelsenkirchen, 02.09.1964 - 4 K 1793/63
- BVerwG, 23.04.1965 - III C 239.64
- BVerwG, 28.06.1965 - III C 239.64
- BVerwG, 19.08.1965 - III C 239.64
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- VG Gelsenkirchen, 02.09.1964 - 4 K 1793/63
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