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Weitere Entscheidungen unten: BVerwG, 16.07.1958 | BVerwG, 28.06.1958

Rechtsprechung
   BVerwG, 28.08.1958 - III C 256.57   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1958,1114
BVerwG, 28.08.1958 - III C 256.57 (https://dejure.org/1958,1114)
BVerwG, Entscheidung vom 28.08.1958 - III C 256.57 (https://dejure.org/1958,1114)
BVerwG, Entscheidung vom 28. August 1958 - III C 256.57 (https://dejure.org/1958,1114)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 1959, 154
  • DVBl 1959, 31
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 11.07.1957 - III C 114.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 28.08.1958 - III C 256.57
    Die Ersetzung einer Soll-Vorschrift durch eine Muß-Vorschrift hat der erkennende Senatim Urteil vom 3. Juli 1956 - BVerwG III C 148.55 - (LA 1956 S. 316) bei der Forderung, die Klage sei zu begründen, für schädlich angesehen und das gleiche auchim Urteil vom 11. Juli 1957 - BVerwG III C 114.56 - für die Rechtsmittelbelehrung, daß Klage und weitere Schriftsätze in dreifacher Ausfertigung einzureichen seien, ausgesprochen.

    Der erkennende Senat hält vielmehr an der schon in seinemUrteil vom 11. Juli 1957 - BVerwG III C 114.56 - geäußerten Ansicht fest, daß es für jeden Rechtsschutzsuchenden, der nicht über eine Schreibkraft verfügt oder eine Schreibmaschine zur Verfügung hat und diese sicher beherrscht, eine Erschwerung bedeutet, Schriftstücke in mehrfacher Ausfertigung anzufertigen und einzureichen.

  • BVerwG, 18.12.1957 - IV C 67.57
    Auszug aus BVerwG, 28.08.1958 - III C 256.57
    Von dieser Entscheidung ist der Senat abgegangen, als er sich in seinemUrteil vom 17. Juli 1958 - BVerwG III C 283.57 - (ZLA 1958.S. 247) der Entscheidung des 17. Senatsvom 18. Dezember 1957 - BVerwG IV C 67.57 - anschloß.
  • BVerwG, 02.05.1958 - I C 115.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 28.08.1958 - III C 256.57
    Dieser insoweit einhelligen Rechtsprechung der mit Lastenausgleichssachen betrauten Senate des Bundesverwaltungsgerichts steht für den Bereich des baden-württembergischen Verwaltungsgerichtsgesetzes das Urteil des I. Senatsvom 2. Mai 1958 - BVerwG I C 115.56 - gegenüber, nach dem die Rechtsmittelbelehrung, Klage und weitere Schriftsätze nebst Anlagen seien in dreifacher Fertigung einzureichen, dem Beginn und Lauf der Rechtsmittelfrist nicht entgegenstehe, obgleich eine dem § 43 Satz 1 MRVO Nr. 165 entsprechende Bestimmung in dem baden-württembergischen Verwaltungsgerichtsgesetz nicht enthalten ist.
  • BVerwG, 17.07.1958 - III C 283.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 28.08.1958 - III C 256.57
    Von dieser Entscheidung ist der Senat abgegangen, als er sich in seinemUrteil vom 17. Juli 1958 - BVerwG III C 283.57 - (ZLA 1958.S. 247) der Entscheidung des 17. Senatsvom 18. Dezember 1957 - BVerwG IV C 67.57 - anschloß.
  • BVerwG, 23.05.1958 - IV C 297.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 28.08.1958 - III C 256.57
    Daß diese Auffassung nur für den Bereich der genannten MRVO Nr. 165 zutreffe, hat der IV. Senat in seinemBeschluß vom 23. Mai 1958 - BVerwG IV C 297.57 - im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Revision - allerdings nicht in den tragenden Gründen - wiederholt.
  • BVerwG, 03.07.1956 - III C 148.55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 28.08.1958 - III C 256.57
    Die Ersetzung einer Soll-Vorschrift durch eine Muß-Vorschrift hat der erkennende Senatim Urteil vom 3. Juli 1956 - BVerwG III C 148.55 - (LA 1956 S. 316) bei der Forderung, die Klage sei zu begründen, für schädlich angesehen und das gleiche auchim Urteil vom 11. Juli 1957 - BVerwG III C 114.56 - für die Rechtsmittelbelehrung, daß Klage und weitere Schriftsätze in dreifacher Ausfertigung einzureichen seien, ausgesprochen.
  • BVerwG, 06.10.1959 - V C 393.57

    Rechtsmittel

    Zwar hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts zu der Frage der Erweiterung einer Rechtsmittelbelehrung in den Urteilenvom 11. Juli 1957 - BVerwG III C 114.56 - (DÖV 1957 S. 782) undvom 28. August 1958 - BVerwG III C 256.57 - (DVBl. 1959 S. 31) eine andere Auffassung vertreten.
  • BVerwG, 30.04.1959 - III B 193.58

    Rechtsmittel

    Da aber die Rechtsmittelbelehrung keinen Zweifel darüber läßt, daß die Abschriften nicht beigebracht werden "müssen", sondern nur beigebracht werden "sollen", ist nach der in der Gesetzessprache üblichen Unterscheidung zwischen Muß- und Sollvorschriften (vgl. dazu das Urteil des Senatsvom 28. August 1958 - BVerwG III C 256.57 - DVBl. 1959 S. 31) hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht worden, daß die Nichtbeifügung der Abschriften keine Rechtsnachteile für den Kläger zur Folge haben werde.
  • BVerwG, 15.09.1958 - III C 257.57

    Rechtsmittel

    Wenn auch der erkennende Senat in seinemUrteil vom 28. August 1958 - BVerwG III C 256.57 - eine Rechtsmittelbelehrung, die eine Soll-Vorschrift, wie sie die Einreichung von Schriftstücken in einer der Zahl der Parteien oder Beteiligten entsprechenden Anzahl gemäß § 28 BVerwGG darstellt, in eine Muß-Vorschrift verwandelt, als ungeeignet angesehen bat, eine Rechtsmittelfrist in Lauf zu setzen, so folgt doch im vorliegenden Falle aus § 21 Abs. 3 in Verbindung mit § 61 BVerwGG, daß nach Ablauf eines Jahres nach Zustellung des Urteils die Revision nicht mehr begründet werden kann.
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Rechtsprechung
   BVerwG, 16.07.1958 - III C 256.57   

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https://dejure.org/1958,2156
BVerwG, 16.07.1958 - III C 256.57 (https://dejure.org/1958,2156)
BVerwG, Entscheidung vom 16.07.1958 - III C 256.57 (https://dejure.org/1958,2156)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Juli 1958 - III C 256.57 (https://dejure.org/1958,2156)
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BVerwG, 28.06.1958 - III C 256.57 (https://dejure.org/1958,3571)
BVerwG, Entscheidung vom 28.06.1958 - III C 256.57 (https://dejure.org/1958,3571)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Juni 1958 - III C 256.57 (https://dejure.org/1958,3571)
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