Rechtsprechung
| BVerwG, 31.03.1955 - III C 27.54 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Papierfundstellen
- BVerwGE 2, 47
- NJW 1955, 923
Wird zitiert von ... (5)
- BVerwG, 14.11.1957 - III C 304.56
Rechtsmittel
Andererseits - und insoweit wendet sich die Klägerin gegen eine Gleichstellung mit dem den Urteilendes erkennenden Senats vom 31. März 1955 - BVerwG III C 27.54 - undvom 10. November 1955 - BVerwG III C 69.54 - zugrunde liegenden Sachverhalt - könne ihre Tätigkeit nicht den Arbeiten einer einfachen Näherin oder eines Schneiders oder einer Heimarbeiterin gleichgestellt werden, bei denen der Verlust des Werkzeugs nicht den Verlust der Existenzgrundlage bedeute.Bereitsim Urteil vom 31. März 1955 - BVerwG III C 27.54 (u.a. BVerwGE 2, 47) hat der erkennende Senat für die Bewilligung von Unterhaltshilfe wegen Existenzverlustes auf Grund eines Kriegssachschadens (vgl. dazu § 272 LAG i.V.m. § 13 LAG) - und nur ein solcher kommt für die Klägerin in Frage - entschieden: Ein solcher lastenausgleichsrechtlich erheblicher Verlust könne nur dann bejaht werden, wenn die Sachgüter des Geschädigten, die durch den Krieg verlorengegangen seien, für seine Berufsausübung so wesentlich gewesen seien, daß der Beruf, den der Geschädigte gehabt habe, nur mit ihrer Hilfe habe ausgeübt werden können.
- BVerwG, 25.01.1957 - IV C 139.55
Rechtsmittel
Soweit die von dem Ehemann der Klägerin vertretenen Firmen ausgebombt sind, liegt nur ein mittelbarer Schaden vor, für den - und auch das steht außer Zweifel - eine Kriegsschadenrente nicht gewährt werden kann (BVerwGE 1, 215; 2, 49) [BVerwG 31.03.1955 - III C 27/54]. - BVerwG, 29.01.1957 - III B 170.55
Rechtsmittel
Auch mit der Auffassung, daß die Tätigkeit einer Schneiderin wesentlich auf ihrer handwerklichen Fähigkeit und nur zum geringen Teil auf ihrem Arbeitsgerät beruhe, folgt die Vorinstanz eindeutig der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der sogar der Verlust der Nähmaschine in der Regel keinen Existenzverlust bedeutet und es gegebenenfalls eher auf den Verlust des Kundenkreises ankommt(Urteile vom 31. März 1955 - BVerwG III C 27.54 - [BVerwGE 2, 47] undvom 10. November 1955 - BVerwG III C 69.54 -). - BVerwG, 28.08.1958 - III B 157.56
Anspruch auf Unterhaltshilfe nach dem Gesetz über den Lastenausgleich wegen …
Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein Existenzverlust auf Grund eines Kriegssachschadens nur vor, wenn die verlorengegangenen Sachgüter für die Berufsausübung so wesentlich sind, daß der Beruf nur mit ihrer Hilfe ausgeübt werden kann (Urteile vom 31. März 1955 - BVerwG III C 27.54 - BVerwGE 2, 47 [BVerwG 31.03.1955 - III C 27/54] [48]; vom 26. Mai 1955 - BVerwG III C 23.54 -, vom 27. April 1956 - BVerwG IV C 103.55 - Mtbl. - BVerwG, 07.05.1957 - III C 62.56
Rechtsmittel
Insoweit kann auf die Urteile des III. Senatsvom 4. November 1954 - BVerwG III C 16.53 -, vom 31. März 1955 - BVerwG III C 27.54 -, vom 10. November 1955 - BVerwG III C 69.54 -, vom 22. März 1956 - BVerwG III 112.55 - und des IV. Senatsvom 21. September 1956 - BVerwG IV C 241.55 - sowie auf die Beschlüsse des III. Senatsvom 16. April 1956 - BVerwG III B 145.55 - undvom 30. August 1956 - BVerwG III B 178.55/III C 244.55 - verwiesen werden.
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