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Rechtsprechung
   BVerwG, 27.11.1958 - III C 275.57   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1958,641
BVerwG, 27.11.1958 - III C 275.57 (https://dejure.org/1958,641)
BVerwG, Entscheidung vom 27.11.1958 - III C 275.57 (https://dejure.org/1958,641)
BVerwG, Entscheidung vom 27. November 1958 - III C 275.57 (https://dejure.org/1958,641)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 8, 45
  • MDR 1959, 421
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 23.08.1956 - IV C 90.56
    Auszug aus BVerwG, 27.11.1958 - III C 275.57
    Im Verfahren bei Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch ist eine Schlechterstellung des Beschwerdeführers im Beschwerdebeschluß nicht zulässig (Bestätigung des Urteils des IV. Senatsvom 23. August 1956 - BVerwG IV C 90.56 - [NJW 1957 S. 195]).

    Wenn das angefochtene Urteil davon ausgeht, daß § 337 Abs. 2 LAG, der die Möglichkeit einer Schlechterstellung des Rechtsmittelführers im Beschwerdeverfahren ausdrücklich vorsieht, nicht in dem Ersten Titel ("Allgemeine Vorschriften") des 13. Abschnitts, sondern in dessen Zweiten Titel ("Verfahren bei Hauptentschädigung, Kriegsschadenrente und Hausratentschädigung") steht, und hieraus sowie aus dem Umstand, daß die Vorschrift im Dritten Titel nicht wiederholt und auch nicht in Bezug genommen ist, den Schluß ableitet, daß eine Schlechterstellung des Beschwerdeführers in Verfahren, für die der Dritte Titel des 13. Abschnitts gilt - also insbesondere bei Leistungen ohne Rechtsanspruch -, nicht zulässig sei, so befindet es sich im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem Urteil des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichtsvom 23. August 1956 - BVerwG IV C 90.56 - (NJW 1957 S. 195 = RLA 1956 S. 383 = ZLA 1957 S. 10).

  • BVerwG, 28.06.1957 - IV C 235.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 27.11.1958 - III C 275.57
    Wenn auch die Rücknahme fehlerhafter begünstigender Bescheide im Lastenausgleichsrecht nach Maßgabe des allgemeinen Verwaltungsrechts zulässig ist (vgl. § 335 a Abs. 2 LAG und die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 1957 [BVerwGE 6, 1 [BVerwG 28.06.1957 - IV C 235/56]] und vom 25. Oktober 1957 [BVerwGE 5, 312]), so ist der Beschwerdeausschuß jedoch hierfür nicht zuständig, sondern das Ausgleichsamt, das gegebenenfalls auf Weisung des Landesausgleichsamtes als Sachaufsichtsbehörde tätig zu werden hat.
  • BVerwG, 25.10.1957 - III C 370.56
    Auszug aus BVerwG, 27.11.1958 - III C 275.57
    Wenn auch die Rücknahme fehlerhafter begünstigender Bescheide im Lastenausgleichsrecht nach Maßgabe des allgemeinen Verwaltungsrechts zulässig ist (vgl. § 335 a Abs. 2 LAG und die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 1957 [BVerwGE 6, 1 [BVerwG 28.06.1957 - IV C 235/56]] und vom 25. Oktober 1957 [BVerwGE 5, 312]), so ist der Beschwerdeausschuß jedoch hierfür nicht zuständig, sondern das Ausgleichsamt, das gegebenenfalls auf Weisung des Landesausgleichsamtes als Sachaufsichtsbehörde tätig zu werden hat.
  • BVerwG, 10.09.1957 - I CB 20.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 27.11.1958 - III C 275.57
    Anders mag es bei der Einspruchsbehörde liegen (vgl.Beschluß vom 10. September 1957 - BVerwG I CB 20.57 - [DÖV 1957 S. 782]).
  • OVG Thüringen, 21.07.2010 - 4 KO 173/08

    Bekanntmachung von Satzungen in einer von zwei vorgeschriebenen Zeitungen, bei …

    Rn. 68 Als ausreichende Grundlage einer Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde zur reformatio in peius wird es weiter angesehen, wenn die Widerspruchsbehörde ein Selbsteintrittsrecht hat oder zumindest als Fachaufsichtsbehörde der Ausgangsbehörde gegenüber weisungsbefugt ist (BVerwG, Urteil vom 29.08.1986, 7 C 51/84, NVwZ 1987, 215; Urteil vom 27.11.1958, III C 275.57, BVerwGE 8, 45 f.; VGH BW, Urteil vom 19.01.2001, 8 S 2121/00, NVwZ-RR 2002, 3;… Pietzner/Ronellenfitsch, a. a. O., § 40 Rn 25;… Dolde, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a. a. O., Rn 51 m. w. N.).

    Ist die Widerspruchsbehörde dagegen auf die Rechtskontrolle beschränkt, ist ihr die Verböserung versagt, sofern ihr dazu nicht ausdrücklich eine Zuständigkeit eingeräumt ist (BVerwG, Urteil vom 27.11.1958, III C 275.57, BVerwGE 8, 45; OVG Koblenz, Urteil vom 28.04.2003, 8 A 10366/04, NVwZ-RR 2004, 723;… Pietzner/Ronellenfitsch, a. a. O., § 40 Rn 25;… Dolde, a. a. O., Rn 51).

  • BVerwG, 23.03.1972 - III C 132.70

    Klagebefugnis des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds in …

    (Nach dem Urteil des Senats vom 27. November 1958 - BVerwG III C 275.57 - [BVerwGE 8, 45 [BVerwG 27.11.1958 - III C 275/57]] fehlte dem Beschwerdeausschuß die Zuständigkeit bei den Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch; danach wurde § 345 Abs. 2 Satz 1 LAG. durch Art. 1 §. 1, Nr. 24 des 11. ÄndG LAG geändert.) Mit Rücksicht auf das Recht und die Pflicht des Beschwerdeausschusses, Bescheide gemäß § 337 Abs. 2 LAG auch zuungunsten des Beschwerdeführers zu ändern, und im Hinblick auf die verfahrensrechtliche Sonderstellung des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds auf Grund des § 322 LAG (Beschluß des Großen Senats vom 18. März 1961 - BVerwG Gr.Sen. 4.60 - [BVerwGE 12, 119]; Urteil vom 13. Juni 1955 - BVerwG III C 41.54 - [BVerwGE 2, 147]; Urteil vom 23. Juni 1961 - BVerwG IV C 30.61 - [NJW 1961, 2228 = DVBl. 1961, 742]; Urteil vom 22. Dezember 1958 - BVerwG III B 139.57/BVerwG III C 130.57 - [BVerwGE 8, 84]) ist somit der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds im Verfahren über die Gewährung von Ausgleichsleistungen dazu berechtigt, Klage gegen einen Bescheid zu erheben, ohne zuvor selbst Beschwerde eingelegt zu haben, wenn das gemäß § 336 LAG erforderliche Beschwerdeverfahren stattgefunden hat.
  • BVerwG, 23.05.1962 - V C 73.61

    Anspruch auf Entschädigung nach dem Abgeltungsgesetz (AbgG) für die …

    Ob dies auch für Ermessensentscheidungen gilt, kann dahingestellt bleiben, weil es sich hier nicht um eine solche Entscheidung handelt (vgl. dazu BVerwGE 8, 45 [BVerwG 27.11.1958 - III C 275/57]).
  • BVerwG, 15.06.1970 - III B 18.70

    Schadensfeststellung für den Verlust von Sparguthaben und Giroguthaben außerhalb …

    Das angefochtene Urteil weicht nicht von den Urteilen des Senats vom 22. Oktober 1958 - BVerwG III C 148.57 - und vom 27. November 1958 - BVerwG III C 275.57 - ab.
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