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Rechtsprechung
   BVerwG, 16.11.1961 - III C 280.58   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1961,1784
BVerwG, 16.11.1961 - III C 280.58 (https://dejure.org/1961,1784)
BVerwG, Entscheidung vom 16.11.1961 - III C 280.58 (https://dejure.org/1961,1784)
BVerwG, Entscheidung vom 16. November 1961 - III C 280.58 (https://dejure.org/1961,1784)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 12.05.1960 - III C 83.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 16.11.1961 - III C 280.58
    Die Rüge ist nicht schlüssig; die Ausgleichsbehörden hatten es zwar in der Hand, den Antrag der Klägerin auf Gewährung der Pflegezulage aus dem von der Revision hervorgehobenen Gesichtspunkt abzulehnen, konnten aber entsprechend einer feststehenden und von dem Bundesverwaltungsgericht gebilligten Übung auch in eine neue Prüfung der Sach- und Rechtslage eintreten und dadurch den Rechtsmittelweg wieder eröffnen (vgl. die Entscheidung des Senats vom 12. Mai 1960 - BVerwG III C 83.58 - [DVBl. 1960 S. 727 = ZLA 1960 S. 283]).
  • BVerwG, 17.03.1960 - III C 392.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 16.11.1961 - III C 280.58
    Der Anspruch auf Unterhaltshilfe aber ist jedenfalls dann, wenn er, wie hier, noch von dem unmittelbar Geschädigten geltend gemacht worden ist, vererblich, wie der Senat im Urteil vom 17. März 1960 - BVerwG III C 392.58 - unter Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung ausgeführt hat; für die Pflegezulage als Teil der Unterhaltshilfe kann jedenfalls dann nichts anderes gelten, wenn die Voraussetzungen für die Pflegezulage dem Ausgleichsamte erkennbar waren (vgl. auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 1960 - BVerwG IV C 306.58 -).
  • BVerwG, 29.01.1960 - IV C 306.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 16.11.1961 - III C 280.58
    Der Anspruch auf Unterhaltshilfe aber ist jedenfalls dann, wenn er, wie hier, noch von dem unmittelbar Geschädigten geltend gemacht worden ist, vererblich, wie der Senat im Urteil vom 17. März 1960 - BVerwG III C 392.58 - unter Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung ausgeführt hat; für die Pflegezulage als Teil der Unterhaltshilfe kann jedenfalls dann nichts anderes gelten, wenn die Voraussetzungen für die Pflegezulage dem Ausgleichsamte erkennbar waren (vgl. auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 1960 - BVerwG IV C 306.58 -).
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