Rechtsprechung
| BVerwG, 28.12.1957 - III C 298.56 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- VG Würzburg, 20.07.1956 - 41 III 54
- BVerwG, 28.12.1957 - III C 298.56
Wird zitiert von ... (4)
- BVerwG, 12.05.1960 - III C 60.59
Rechtsmittel
Die Frage, ob der IV. Senat sich mit diesem Erkenntnis mit dem Urteil des erkennenden Senats vom 28. Dezember 1957 - BVerwG III C 298.56 - (IFLA 1958 S. 99) in Widerspruch gesetzt hatte, weil der III. Senat die Möglichkeit, Schuldentilgungsraten von Mieteinnahmen abzusetzen, in diesem Urteil ganz allgemein verneint hatte, braucht nunmehr nicht mehr beantwortet zu werden.Die vom erkennenden Senat bereits in seinem Urteil vom 28. Dezember 1957 - BVerwG III C 298.56 - ausgesprochene und hiermit wiederholte Meinung, Schuldentilgungsraten seien bei Mieteinnahmen nicht abzusetzen, diese daher insoweit bei den Einkünften zu berücksichtigen und auch nicht als Werbungskosten abzusetzen, setzt sich demgemäß mit dem Urteil des IV. Senats vom 25. April 1958 - BVerwG IV C 59.56 - nicht in Widerspruch, so daß sich eine Anrufung des Großen Senats erübrigt.
- BVerwG, 22.03.1960 - IV C 438.58
Qualifikation von Beträgen zur Tilgung von Hypothekenschulden als Werbungskosten …
Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Dezember 1957 - BVerwG III C 298.56 - (IFLA 1958, 99) in verneinendem Sinne für geklärt; eine in dem Vorbringen des Klägers etwa zu erblickende zulassungsfreie Revision müsse erfolglos bleiben, weil die Verfahrensrüge nicht durchdringe.Im Urteil BVerwG III C 298.56 führt der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hierzu aus, Schuldentilgungsraten stellten einen Kapitalzuwachs dar, dem Berechtigten sei zuzumuten, diesen für Zwecke seines Unterhalts im Wege der Verrechnung nutzbar zu machen.
- BVerwG, 09.02.1960 - IV C 438.58
Versagung eines Armenrechtes für eine Revision in Sachen Werbungskosten, …
Die grundsätzliche Rechtsfrage, ob Tilgungsraten als Werbungskosten abzugsfähig seien, hält er durch das Urteil des III. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Dezember 1957 - BVerwG III C 298.56 - (IFLA 1958, 99) in verneinendem Sinne für geklärt; eine in dem Vorbringen des Klägers etwa zu erblickende zulassungsfreie Revision müsse erfolglos bleiben, weil die Verfahrensrüge nicht durchdringe.Im Urteil BVerwG III C 298.56 führt der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hierzu aus, Schuldentilgungsraten stellten einen Kapitalzuwachs dar, dem Berechtigten sei zuzumuten, diesen für Zwecke seines Unterhalts im Wege der Verrechnung nutzbar zu machen.
- BVerwG, 03.11.1960 - III C 179.59
Rechtsmittel
In seinem Urteil vom 12. Mai 1960 - BVerwG III C 60.59 - hat der Senat hinsichtlich der Unterhaltshilfe, wie bereits früher in seinem Urteil vom 28. Dezember 1957 - BVerwG III C 298.56 -, entschieden, daß Mietzinsforderungen, die ein Vermieter zur Tilgung von Baukostenzuschüssen der Mieter verwendet, zu den Einkünften gehören und daher als Einkünfte des Berechtigten (§ 267 Abs. 2 LAG), nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen seien.
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