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Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 20.12.1960

Rechtsprechung
   BVerwG, 12.01.1961 - III C 3.60   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1961,417
BVerwG, 12.01.1961 - III C 3.60 (https://dejure.org/1961,417)
BVerwG, Entscheidung vom 12.01.1961 - III C 3.60 (https://dejure.org/1961,417)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Januar 1961 - III C 3.60 (https://dejure.org/1961,417)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Gewährung einer Entschädigung nach dem Altsparergesetz (ASpG) - Umwandlung einer Sparanlage am Währungsstichtag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    5. ASpG-DV §§ 8, 9; ASpG § 2 Abs. 1, § 13

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 11, 326
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 05.11.1959 - III C 218.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 12.01.1961 - III C 3.60
    Der Senat hat zwar in den Sachen BVerwG III C 218.58 (BVerwGE 9, 298) und BVerwG III C 229.58 entschieden, daß die Rückzahlung einer durch Hypothek gesicherten Forderung, die erst nach dem Währungsstichtag fällig war, die Forderung nicht getilgt hat, wenn sie vor dem Währungsstichtag und vor Fälligkeit zurückgezahlt ist, weil es sich dabei um eine Teilleistung gehandelt habe, die der Gläubiger nicht habe anzunehmen brauchen und in deren Annahme er nicht eingewilligt habe.
  • BVerwG, 20.03.1958 - III C 342.56

    Anforderungen an die Durchsetzung eines Anspruchs auf Altsparerentschädigung …

    Auszug aus BVerwG, 12.01.1961 - III C 3.60
    Es entspricht der einhelligen Rechtsprechung der mit Lastenausgleichssachen befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts, daß die Anerkennung eines Guthabens als Sparanlage sich nach objektiven Merkmalen bestimmt, und nicht danach, ob es sich um eine frühere Sparanlage, um einen zur Anlage auf einem Sparkonto vorgesehenen Betrag oder um eine Geldanlage handelt, die von dem Berechtigten als Sparanlage angesehen worden ist (Urteile des erkennenden Senats vom 20. März 1958 - BVerwG III C 342.56 - und vom 9. April 1959 - BVerwG III C 298.57 -).
  • BVerwG, 05.11.1959 - III C 229.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 12.01.1961 - III C 3.60
    Der Senat hat zwar in den Sachen BVerwG III C 218.58 (BVerwGE 9, 298) und BVerwG III C 229.58 entschieden, daß die Rückzahlung einer durch Hypothek gesicherten Forderung, die erst nach dem Währungsstichtag fällig war, die Forderung nicht getilgt hat, wenn sie vor dem Währungsstichtag und vor Fälligkeit zurückgezahlt ist, weil es sich dabei um eine Teilleistung gehandelt habe, die der Gläubiger nicht habe anzunehmen brauchen und in deren Annahme er nicht eingewilligt habe.
  • BVerwG, 09.04.1959 - III C 298.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 12.01.1961 - III C 3.60
    Es entspricht der einhelligen Rechtsprechung der mit Lastenausgleichssachen befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts, daß die Anerkennung eines Guthabens als Sparanlage sich nach objektiven Merkmalen bestimmt, und nicht danach, ob es sich um eine frühere Sparanlage, um einen zur Anlage auf einem Sparkonto vorgesehenen Betrag oder um eine Geldanlage handelt, die von dem Berechtigten als Sparanlage angesehen worden ist (Urteile des erkennenden Senats vom 20. März 1958 - BVerwG III C 342.56 - und vom 9. April 1959 - BVerwG III C 298.57 -).
  • BVerwG, 13.06.1958 - IV C 133.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 12.01.1961 - III C 3.60
    Dementsprechend ist in der Rechtsprechung auch ständig ausgesprochen, daß am Währungsstichtag eine Sparanlage bestanden haben, eine Umwandlung also vor der Währungsreform tatsächlich erfolgt sein muß (vgl. Beschluß vom 7. Oktober 1958 - BVerwG III B 28.57 - und Urteil vom 13. Juni 1958 - BVerwG IV C 133.57 -).
  • BVerwG, 07.10.1958 - III B 28.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 12.01.1961 - III C 3.60
    Dementsprechend ist in der Rechtsprechung auch ständig ausgesprochen, daß am Währungsstichtag eine Sparanlage bestanden haben, eine Umwandlung also vor der Währungsreform tatsächlich erfolgt sein muß (vgl. Beschluß vom 7. Oktober 1958 - BVerwG III B 28.57 - und Urteil vom 13. Juni 1958 - BVerwG IV C 133.57 -).
  • BVerwG, 24.03.1965 - V C 110.63

    Änderung der sich aus § 22 Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG) i.d.F.v. 25.09.1939 …

    Nach dieser Rechtsprechung ist es insbesondere nicht ausreichend, daß die Einlage von dem Berechtigten als Spareinlage betrachtet worden ist (vgl. Urteil vom 12. Januar 1961 - BVerwGE 11, 326 [BVerwG 12.01.1961 - III C 3/60] - [mit weiteren Nachweisen]).

    Zu Unrecht beruft sich daher der Kläger auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 1, 181 ff. [BVerwG 02.07.1954 - IV C 11/54] und BVerwGE 11, 326 ff. [BVerwG 12.01.1961 - III C 3/60] Denn gerade in diesen Entscheidungen ist, wie bereits ausgeführt, das Erfordernis einer objektiven Kennzeichnung eines Guthabens als Spareinlage betont worden.

  • BVerwG, 29.03.1961 - IV C 209.60

    Einordnung des Gläubigers einer hypothekarisch gesicherten Forderung als vom …

    Was das Altsparrecht über Erleichterungen bei Umwandlungsfällen bringt, z.B. die Dreimonatsfrist des § 18 Abs. 1 der 5. ASpG-DV nebst deren § 9 Abs. 2, enthält keinen hier etwa einschlägigen allgemeinen Rechtsgedanken, weil in Umwandlungsfällen immer eine frühere und eine daraus hervorgegangene Sparanlage bestanden haben muß, hier aber - in der Form der Hypothekenforderung - bloß eine frühere Sparanlage bestanden hat, die sich nicht in einer Sparanlage anderer Art fortgesetzt hat (Fortsetzung ist auch im Altsparrecht unumgänglich: Urteil BVerwG III C 3.60 vom 12. Januar 1961 [WM 1961, 397]).
  • BVerwG, 07.09.1961 - III C 58.60

    Antrag auf Gewährung einer Altsparerentschädigung - Sicherung der Sparanlage

    Die am Währungsstichtag noch bestehende Möglichkeit einer fristgerechten Umwandlung in eine andere Sparanlage kann nicht zur Grundlage einer Entschädigung nach dem Altsparergesetz gemacht werden (vgl. dasUrteil vom 12. Januar 1961 - BVerwG III C 3.60 - [BVerwGE 11, 326 [BVerwG 12.01.1961 - III C 3/60]]), da dieses Gesetz auf die Erfüllung bestimmter, im einzelnen genau festgelegter Tatbestände, nicht aber auf etwa noch bestehende Möglichkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art abstellt.
  • BVerwG, 24.01.1963 - III C 119.60

    Berücksichtigung von Einkünften im Hinblick auf die Berechnung eines …

    Eine solche Ausnahme wäre dann gegeben, wenn der Kläger erstmalig in den auf die Jahre 1937 bis 1939 folgenden Jahren Einkünfte erzielt hätte (vgl.Urteil des erkennenden Senats vom 15. Dezember 1960 - BVerwG III C 249.59 - [RLA 1961 S. 238] undBeschluß vom 12. April 1962 - BVerwG III B 184.61 - mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 12.04.1962 - III B 184.61

    Rechtsmittel

    Die vom Kläger als klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfrage ist von den mit Lastenausgleichssachen befaßten Senaten des Bundesverwaltungsgerichts in den Beschlüssen vom 14. Juni 1960 - BVerwG IV B 128.60 - und vom 27. November 1961 - BVerwG III B 261.60 - (RLA 1962 S. 63) sowie im Urteil vom 15. Dezember 1960 - BVerwG III C 249.59 - (RLA 1961 S. 238) bereits dahin entschieden worden, daß sich die in § 16 FG sowie in § 239 LAG vorgesehene Möglichkeit, von späteren Jahren als von 1937 bis 1939 auszugehen, nur auf den Fall bezieht, daß in diesen (späteren) Jahren zuerst im Sinne von "erstmalig" (nicht von "zuerst wieder") Einkünfte bezogen worden sind.
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Rechtsprechung
   BVerwG, 20.12.1960 - III C 3.60   

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https://dejure.org/1960,4128
BVerwG, 20.12.1960 - III C 3.60 (https://dejure.org/1960,4128)
BVerwG, Entscheidung vom 20.12.1960 - III C 3.60 (https://dejure.org/1960,4128)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Dezember 1960 - III C 3.60 (https://dejure.org/1960,4128)
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