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Rechtsprechung
   BVerwG, 29.09.1959 - III C 308.57   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1959,367
BVerwG, 29.09.1959 - III C 308.57 (https://dejure.org/1959,367)
BVerwG, Entscheidung vom 29.09.1959 - III C 308.57 (https://dejure.org/1959,367)
BVerwG, Entscheidung vom 29. September 1959 - III C 308.57 (https://dejure.org/1959,367)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Altsparergesetz § 2 Abs. 1 Nr. 6

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 9, 162
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BVerwG, 17.11.1961 - IV C 40.61

    Gewährung von Entschädigungsrente - Aufklärung des Sachverhalts

    Ein Pfandrecht, das an einem Grundpfandrecht besteht, stellt eine dingliche Sicherung im Sinne des Gesetzes dar (Fortsetzung der Rechtsprechung von BVerwG III C 308.57, IV C 321.58, III C 329.59).

    Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Verwaltungsgericht euch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgen müssen, die in der Verpfändung eines Grundpfandrechtes eine genügende dingliche Sicherung im Sinne des Gesetzes sieht (BVerwG III C 308.57; BVerwG IV C 321.58 in ZLA 1960 S. 110; BVerwG III C 329.59 in ZLA 1961 S. 222).

  • BVerwG, 08.03.1961 - III B 59.60

    Bestehen eines Entschädigungsanspruchs nach dem Altsparergesetz für …

    Das die versagenden Bescheide der Ausgleichsbehörden aufhebende und zur Gewährung von Altsparerentschädigung verpflichtende Urteil, in welchem die Revision nicht zugelassen worden ist, beruht auf folgenden Ausführungen: Die Kammer folge den Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 29. September 1959 - BVerwG III C 308.57 - (BVerwGE 9, 162), wonach bei Verpfändung einer Eigentümergrundschuld die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 6 Altsparergesetz - ASpG - erfüllt seien, wenn ein sonstiger privatrechtlicher Anspruch durch eine Grundschuld gesichert gewesen sei, wenn eine Eigentümergrundschuld verpfändet worden sei.

    Die Revision wäre, da das angefochtene Urteil sich auf das Urteil des Senats vom 29. September 1959 - BVerwG III C 308.57 - gründet, dem sich inzwischen der gleichfalls mit Lastenausgleichssachen befaßte IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 13. November 1959 - BVerwG IV C 321.58 - angeschlossen hat, nur zuzulassen, wenn über eine noch klärungsbedürftige grundsätzliche Frage zu entscheiden wäre.

  • BVerwG, 01.03.1961 - III C 329.59

    Rechtsmittel

    Fortsetzung von BVerwG III C 308.57.

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 29. September 1959 - BVerwG III C 308.57 - (BVerwGE 9, 162) entschieden, daß im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6 ASpG die Sicherung eines privatrechtlichen Anspruchs durch eine Grundschuld auchdann vorliegt, wenn der Grundstückseigentümer eine auf dem Grundstück eingetragene Sigentümergrundschuld zur Sicherung der Darlehnsforderung verpfändet hat.

  • BVerwG, 13.11.1959 - IV C 321.58

    Rechtsmittel

    Ein der Kapitalanlage dienender privatrechtlicher Anspruch war bei Beginn des 1. Januar 1940 auch dann durch eine Grundschuld gesichert, wenn zu seiner Sicherung der Grundstückseigentümer (= Schuldner) lediglich eine Eigentümergrundschuld verpfändet hatte (Bestätigung der Rechtsprechung des III. Senats in BVerwG III C 308.57).

    In Übereinstimmug mit der Auffassung des III. Senats, der einen gleichliegenden Fall bereits entschieden hat (BVerwG III C 308.57), ist nach Sinn und Zweck, der Gesetzesvorschrift für die Frage, ob eine grundpfandrechtliche Sicherung eines privatrechtlichen Anspruchs im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 ASpG vorliegt, von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszugehen.

  • BVerwG, 12.05.1965 - IV C 173.64

    Anspruch auf Kriegslastenausgleich

    Daß im Lastenausgleich nicht an der im Einzelfall eingetretenen, oft rein zufälligen Gestaltung zu haften, sondern den wirtschaftlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht seit langem bis in die jüngste Zeit hinein betont, so in den Urteilen BVerwG III C 33.57 vom 15. Januar 1959 (Buchholz BVerwG 427.2, § 8 FG Nr. 32 a), BVerwG III C 308.57 vom 29. September 1959 (BVerwGE 9, 162) und BVerwG IV C 321.58 vom 13. November 1959 (RLA 1960 S. 94), BVerwG IV C 209.60 vom 29. März 1961 (BVerwGE 12, 174), BVerwG IV C 155.60 vom 10. Mai 1961.
  • BVerwG, 17.03.1960 - III C 198.59

    Rechtsmittel

    Die wirtschaftliche Betrachtungsweise, auf die der erkennende Senat seine Auffassung über die Sicherung eines Anspruchs durch Verpfändung einer Eigentümergrundschuld gestützt, hat (vgl. Urteil vom 29. September 1959 - BVerwG III C 308.57 [BVerwGE 9, 162]), könnte auch hier den Weg zu einer gerechten Lösung aufzeigen.
  • BVerwG, 16.12.1964 - V B 32.64

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Altsparerentschädigung für …

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht u.a. in den in dem angefochtenen Urteil und der Beschwerdebegründung angeführtenEntscheidungen vom 29. September 1959 - BVerwG III C 308.57 - (BVerwGE 9, 162) undvom 8. März 1961 - BVerwG III B 59.60 - (Wertpap.Mtlg. 1961, 459 = ZLA 1962, 12) eine Sicherung des der Kapitalanlage dienenden privatrechtlichen Anspruchs durch eine Grundschuld auch darin erblickt, daß der Schuldner dem Gläubiger, statt ihn eine Grundschuld zu bestellen, lediglich eine Eigentümergrundschuld verpfändet hatte.
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