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| BVerwG, 26.11.1970 - III C 32.69 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Gegenstandslosigkeit von Bescheiden auf Grund deren Aufhebung - Rechtswidrigkeit von Behördenentscheidungen - Anforderungen an einen zurückzunehmenden Verwaltungsakt
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Bayreuth, 13.12.1968 - 95 - III/68
- BVerwG, 26.11.1970 - III C 32.69
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 18.05.1967 - III C 72.65
Feststellung eines Vertreibungsschadens an Betriebsvermögen - Zuständigkeit des …
Auszug aus BVerwG, 26.11.1970 - III C 32.69
Die Revision des Beteiligten wies das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 18. Mai 1967 - BVerwG III C 72.65 - zurück mit der Begründung, der Beschwerdeausschuß in Lastenausgleichssachen sei auch dann nicht zuständig, seine im Beschwerdeverfahren getroffene unanfechtbar gewordene Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit zu ändern, wenn er mit dieser Entscheidung unter Änderung der Entscheidung des Ausgleichsamtes eine für den Beschwerdeführer günstige neue Entscheidung gefällt habe; zuständig für eine Änderung sei das Ausgleichsamt.
- BVerwG, 28.02.1975 - IV C 30.73
Umdeutung gebundener Verwaltungsakte; Flächennutzungsplan als öffentlicher Belang …
Bei einer solchen Handhabung wird nicht nachgetragen oder verdeutlicht, was bereits seinerzeit in dem (bzw. bis zu dem) für die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts entscheidenden Zeitpunkt erwogen wurde; sondern es wird etwas geltend gemacht, das sich auf einen späteren Zeitpunkt bezieht und dementsprechend auch nicht Aufschluß darüber geben kann, "welche Überlegungen" die Behörde "bei Abwägung des Für und Wider" - seinerzeit - "angestellt hat" (vgl. das Urteil vom 8. Dezember 1961 [a.a.O. S. 563] sowie das Urteil vom 26. November 1970 - BVerwG III C 32.69 - [Buchholz 427.3 § 335 a LAG Nr. 35 S. 20]). - VGH Baden-Württemberg, 14.04.1993 - 11 S 461/92
Zur Rücknahme eines nachträglich rechtswidrig gewordenen Verwaltungsakts mit …
Die Behörde muß ihre Ermessenserwägungen in den Gründen der Aufhebungsverfügung kenntlich machen, weil nur auf diese Weise geprüft werden kann, ob und in welchem (fehlerfreien) Ausmaß eine Ermessensbetätigung stattgefunden hat (BVerwG, Urt. v. 26.11.1970 -3 C 32.69-, Buchholz 427.3 § 335a Nr. 35). - BVerwG, 05.09.1972 - III B 67.72
Höchstgrenze für die Rücknehmbarkeit fehlerhafter Verwaltungsakte nach deren …
Der beschließende Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zur Rücknahme fehlerhafter Verwaltungsakte der Zeit, die seit Unanfechtbarkeit des begünstigenden Bescheides bis zum Erlaß des Abänderungsbescheides verstrichen war, keine eigenständige Bedeutung beigemessen (vgl. z.B. BVerwG III C 219.64; BVerwG III C 169.67; BVerwG III C 32.69 - teilweise abgedruckt in Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 17, 27 und 35 -, in denen Zeiträume zwischen drei bis sechs Jahren seit Erlaß und Rücknahme des Zugunstenbescheides lagen); er ist bisher davon ausgegangen, daß die verstrichene Zeit ein Beurteilungsfaktor neben anderen Umständen dafür sein kann, ob nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Gesamtverhältnisse des Einzelfalles eine Rücknahme noch als rechtmäßig anzusehen ist. - BVerwG, 11.06.1974 - III C 7.73
Vorliegen eines gesetzlichen Zulassungsgrundes - Hauptentschädigung wegen …
Das hat das Verwaltungsgericht nicht verkannt, indem es sinngemäß ausführt, Voraussetzung der fehlerfreien Ermessensausübung sei die eigenständige Prüfung der Rechtswidrigkeit durch die die Rücknahme aussprechende Behörde (vgl.Urteil vom 26. November 1970 - BVerwG III C 32.69 - [Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 35]).
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