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| BVerwG, 03.04.1958 - III C 358.56 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- LVG Hamburg, 22.08.1956 - VIII b VGL 546/56
- LVG Hamburg, 22.08.1956 - VIII b VGL 547/56
- BVerwG, 03.04.1958 - III C 358.56
Papierfundstellen
- BVerwGE 6, 309
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 12.05.1955 - III C 71.54
Auszug aus BVerwG, 03.04.1958 - III C 358.56
Wo aber - bei Ehescheidung oder Getrenntleben von Ehegatten - mit den persönlichen auch die bisherigen wirtschaftlichen Bande zwischen den Ehegatten gelöst werden, jeder seine Vermögensangelegenheiten nunmehr allein, also unabhängig von dem anderen besorgt, soll die Hausratentschädigung nicht "in einen Topf" geworfen werden; hier erscheint es vielmehr erforderlich, bei der Gewährung der Hausratentschädigung eine Aufteilung des bisherigen Gesamtanspruches vorzunehmen (vgl. Urteil des Senatsvom 12. Mai 1955 - BVerwG III C 71.54 - BVerwGE 2, 102 [103]).
- BVerwG, 06.07.1960 - VI C 373.57
Rechtsmittel
§ 82 G 131 bietet entgegen der Auffassung der Revision für eine solche Auslegung keine Handhabe (vgl. hierzu BVerwGE 2, 317; 6, 313 [BVerwG 03.04.1958 - III C 358/56]: Urteil des erkennenden Senats vom 25. Oktober 1957 - BVerwG VI C 27.56 -, Buchholz BVerwG, 234, § 82 G 131 Nr. 2 = DVBl. 1958 S. 465). - BVerwG, 22.01.1962 - IV B 25.61
Recht des Lastenausgleichs - Lastenausgleich - Hausratentschädigung - …
Es ist auch weiterhin rechtsgrundsätzlich und klärungsbedürftig, ob bei Verlust gemeinsamen Hausrats der überlebende Ehegatte allein entschädigungsberechtigt ist, wenn die Ehe nach der Schädigung geschieden und der andere geschiedene Ehegatte vor dem 1. April 1952 verstorben ist, oder ob er die Hausratentschädigung mit den Erben des Verstorbenen zu teilen hat, vergl. BVerwG, Urteil vom 3. April 1958 - BVerwG III C 358.56 -(§§ 16 Abs. 3 des Feststellungsgesetzes in der Fassung vom 14. August 1952 [BGBl. I S. 534], 293 Abs. 2 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 [BGBl. I S. 446] - LAG -). - BVerwG, 17.04.1962 - III C 214.59
Rechtsmittel
Für den Fall, daß die Ehegatten sich getrennt haben oder geschieden wären und einer der Ehegatten nach der Scheidung, aber vor dem 1. April 1952 verstorben ist, findet nach dem Urteil des Senats vom 3. April 1958 - BVerwG III C 358.56 - (BVerwGE 6, 309) § 293 Abs. 2 Satz 4 LAG Anwendung, d.h. es wird entweder geteilt oder der Alleineigentümer bzw. dessen Erben erhalten alles.
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