Rechtsprechung
| BVerwG, 25.10.1957 - III C 393.56 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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Kurzfassungen/Presse
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LAG § 295 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
- VG Bremen, 17.10.1956 - III LA 187/56
- BVerwG, 25.10.1957 - III C 393.56
Papierfundstellen
- BVerwGE 5, 315
Wird zitiert von ... (9)
- BVerwG, 31.08.1973 - III CB 15.70
Feststellung eines Hausratschadens - Führung eines Haushalts mit überwiegend …
(wie BVerwG III C 393.56, Urteil vom 25. Oktober 1957).Der beschließende Senat hat in seinem Urteil vom 25. Oktober 1957 - BVerwG III C 393.56 - (BVerwGE 5, 315), auf das auch das Verwaltungsgericht Bezug genommen hat, ausgesprochen, daß es an der Führung eines Haushalts mit überwiegend eigener Einrichtung fehlt, wenn der Geschädigte an einem Ort zwar einen Haushalt geführt, die Möbel für mindestens einen Wohnraum Jedoch an einem anderen Ort aufbewahrt hat.
- BVerwG, 16.01.1958 - III C 259.56
Rechtsmittel
Erfordernisse der Haushaltsführung mit überwiegend eigener Einrichtung durch unverheiratete Geschädigte (zu vgl. BVerwG III C 393.56 - BVerwG IV C 144.56).Dies kann, vgl. auch dasUrteil des erkennenden Senats vom 25. Oktober 1957 - BVerwG III C 393.56 - (ZLA 1958 S. 12) und das Urteil des IV. (Lastenausgleichs-)Senatsvom 30. August 1957 - BVerwG IV C 144.56 -, schon nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut nur bedeuten, daß die zur Haushaltsführung erforderliche Einrichtung, also nicht nur die Möbel, sondern auch die für die praktische Haushaltsführung unentbehrlichen Geräte vom Bewerber in den Dienst dieser Haushaltsführung gestellt worden sind.
- BVerwG, 16.06.1960 - III B 96.59
Rechtsmittel
Bestätigung von BVerwG III C 393.56 - Urteil vom 25. Oktober 1957 (BVerwGE 5, 315).Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 25. Oktober 1957 - BVerwG III C 393.56 - (BVerwGE 5, 315) entschieden, daß es an der Führung eines Haushalts mit überwiegend eigener Einrichtung gefehlt hat, wenn der Geschädigte an einem Ort zwar einen Haushalt geführt, Möbel für mindestens einen Wohnraum jedoch an einem anderen Ort aufbewahrt hatte.
- BVerwG, 18.04.1961 - III B 213.60
Anspruch eines Unverheirateten auf eine Entschädigung für verlorenen Hausrat bei …
Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß der volle Sockelbetrag der Hausratentschädigung nur dann in Frage kommt, wenn ein Haushalt in überwiegend eigenen Möbeln mit eigenen Einrichtungsgegenständen des Geschädigten geführt worden ist (vgl. Urteil vom 25. Oktober 1957 - BVerwG III C 393.56 - [BVerwGE 5, 315]).Wie der beschließende Senat in dem o.a. Urteil BVerwGE 5, 315 [BVerwG 25.10.1957 - III C 393/56] ausgeführt hat, beruht die Gewährung der vollen Hausratentschädigung an Unverheiratete unter der Voraussetzung eigener Haushaltführung auf der Annahme, daß nur bei dieser in der Regel ein "vollständiger Hausstand" gegeben sei.
- BVerwG, 18.12.1958 - III C 2.57
Subjektive Bestimmung eines vorhandenen eigenen Haushalts - Relevanz …
Insbesondere stehen nicht der Beschluß des erkennenden Senats vom 1. Februar 1957 - BVerwG III B 253.56 - "zum Haushaltführen gehört nicht nur das Bereiten von Mahlzeiten, sondern auch das Wohnen ..." (ähnlich Urteil vom 25. Oktober 1957 - BVerwG III C 393.56 - [BVerwGE 5, 315]) entgegen, auch nicht die Entscheidung des - ebenfalls mit Lastenausgleichssachen befaßten - IV. Senats vom 30. August 1957 - BVerwG IV C 144.56 -, wonach es auf eine gegenständliche und funktionelle Betrachtungsweise all der Haushaltsgegenstände, auch hauswirtschaftlicher Gerätschaften ankommt, die eine praktische Haushaltsführung ermöglichen oder die Entscheidung vom 24. Oktober 1958 - BVerwG IV C 351.57 -, wonach es nicht nur auf das "Wohnen" in den eigenen Mindestmöbeln, sondern auch auf das "Wirtschaften" in der eigenen Häuslichkeit ankommt. - BVerwG, 18.06.1964 - III C 149.63
Rechtsmittel
Wie der Senat unter Hinweis auf sein Urteil vom 25. Oktober 1957 - BVerwG III C 393.56 - (ZLA 1958 S. 12 = RLA 1958 S. 78 = Mtbl.BAA 1958 S. 67 = BVerwGE 5, 315) und auf das Urteil des IV. Senats vom 30. August 1957 - BVerwG IV C 144.56 - (Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 427.2 zu § 16 FG Nr. 21) in seinem Urteil vom 16. Januar 1958 - BVerwG III C 259.56 - (…Buchholz, a.a.O. zu § 16 FG Nr. 29) ausgeführt hat, kann dem Gesetz, das Haushaltführung mit überwiegend eigener Einrichtung verlangt, nur entnommen werden, die zur Haushaltführung erforderliche Einrichtung müsse zumindest überwiegend vom Geschädigten als Eigentümer in den Dienst dieser Haushaltführung gestellt gewesen sein. - BVerwG, 11.07.1958 - IV B 279.57
Rechtsmittel
Was darunter zu verstehen ist, hat der Senatim Urteil vom 30. August 1957 - BVerwG IV C 144.56 - (RLA 1958, 30) sowie der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Urteilenvom 16. Januar 1958 - BVerwG III C 259.56 - (ZLA 1958, 107) undvom 25. Oktober 1957 - BVerwG III C 393.56 - (BVerwGE 5, 315) des näheren dargelegt. - BVerwG, 24.03.1961 - III B 264.58
Ausschließliches Eigentum an einer Schlafzimmereinrichtung als Haushaltsführung …
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Haushaltsführung mit überwiegend eigener Einrichtung nur dann gegeben, wenn auch die zum Führen des Haushalts erforderlichen Gegenstände überwiegend dem Geschädigten gehört und auch zur Haushaltsführung gedient haben (BVerwGE 5, 315 [BVerwG 25.10.1957 - BVerwG III C 393.56] und Beschluß vom 16. Juni 1960 - BVerwG III B 96.59 - [ZLA 1960 S. 300 = IFLA 1960 S. 200]). - BVerwG, 05.03.1959 - IV B 119.58
Anforderungen an die Führung eines Haushalts mit überwiegend eigener Einrichtung
Es bedarf weiterer Klärung, ob zur Führung eines Haushalts mit überwiegend eigener Einrichtung auch erforderlich ist, daß eigene Möbel benutzt werden (einerseits IV C 144.56, andererseits III C 393.56).
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