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| BVerwG, 26.05.1955 - III C 42.54 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (10)
- BVerwG, 17.01.1957 - III C 55.56
Rechtsmittel
Zusatz im Sparbuch, daß "auch der Kläger verfügungsberechtigt" sei, diesem Erfordernis nicht genügt, hat der erkennende Senat bereits in seinemUrteil vom 26. Mai 1955 - BVerwG III C 42.54 - ausgesprochen. - BVerwG, 11.10.1955 - III C 40.55
Rechtsmittel
Auch ist das Revisionsgericht nach § 56 Abs. 2 BVerwGG an die in der angefochtenen Endentscheidung getroffenen, nicht angegriffenen Feststellungen gebunden (so schonBeschluß des erkennenden Senats vom 20. Januar 1955 - BVerwG III B 21/53 - undUrteil vom 26. Mai 1955 - BVerwG III C 42/54 -). - BVerwG, 09.02.1956 - III C 151.54
Rechtsmittel
Grundsätzlich muß der Senat neues tatsächliches Vorbringen der Beteiligten außer Betracht lassen (vgl. dazuBeschluß vom 20. Januar 1955 - BVerwG III B 21/53;Urteil vom 26. Mai 1955 - BVerwG III C 42/54 -).
- BVerwG, 27.02.1961 - III B 253.60
Anspruch auf Ausgleich eines Kriegsschadens - Kriegsbedingte Zerstörung eines …
Auch das mußte verneint werden; denn die Klägerin hat vorgetragen, daß sie ihren Hausret in Verbindung mit ihrer Wohnung im Rahmen eines Hotel garni, also nicht durch Veräußerung, zu verwerten beabsichtigte, es ist demnach nicht geprüft worden und nicht zu erkennen, ob und inwieweit der in der 11-Zimmerwohnung vorhanden gewesene Hausrat der Klägerin oder ihrer Mutter gehörte und seine Verwertung durch Veräußerung zu erheblichen Einkünften im Sinne des § 239 Abs. 2 Satz 2 LAG hätte führen können; ein dementsprechendes neues Vorbringen müßte im Revisionsverfahren außer Betracht bleiben (vgl. die Entscheidungen des Senats vom 20. Januar 1955 - BVerwG III B. 21.53 - und vom 26. Mai 1955 - BVerwG III C 42.54 - [Buchholz a.a.O. Nr. 11 zu § 339 LAG und Nr. 25 unter 321 zu § 56 BVerwGG]). - BVerwG, 04.07.1958 - IV C 192.57
Rechtsmittel
Soweit der Kläger in der Revisionsbegründung neues tatsächliches Vorbringen, so insbesondere die Bescheinigungen des Willy C. vom 23. Mai 1957 und der Firma K. vom 25. Mai 1957, beibringt, konnte dieses in der Revisionsinstanz keine Berücksichtigung mehr finden (§ 561 ZPO in Verbindung mit den §§ 56, 26 BVerwGG; vgl. auch BVerwG III C 42.54 vom 26. Mai 1955). - BVerwG, 26.01.1956 - III C 168.54
Rechtsmittel
Sie steht aber, wie der Senat bereitsim Urteil vom 26. Mai 1955 - BVerwG III C 42/54 - entschieden hat, der Benennung als Gläubiger nicht gleich, spricht vielmehr regelmäßig mehr für eine Vollmacht zu Verfügungen namens und zu Lasten der eigentlichen und alleinigen Gläubigerin . - BVerwG, 15.12.1955 - III C 130.54
Rechtsmittel
Das Revisionsgericht ist an den vom angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalt gebunden (§ 56 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -), kann daher neue Behauptungen nicht berücksichtigen (vgl. dazu unter anderemUrteil des erkennenden Senats vom 26. Mai 1955 - BVerwG III C 42/54 -). - BVerwG, 28.04.1960 - III B 307.58
Rechtliche Ausgestaltung der Berücksichtigung eines Hausratschadens nach § 261 …
Überdies hat der Kläger die Behauptung, einen Hausratschaden erlitten zu haben, erstmalig im Revisionsverfahren vorgebracht, ihre Nichtberücksichtigung kann daher keinen Mangel des landesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens darstellen (Urteil des Senats vom 26. Mai 1955 - BVerwG III C 42.54 - [Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 427.3 Nr. 12 zu § 339 LAG]). - BVerwG, 12.10.1955 - III C 120.54
Rechtsmittel
Bei der Prüfung dieser Voraussetzung in Bezug auf den Verlust der Leistungen des Onkels müssen die erst in der Revisionsinstanz gemachten Angaben über eine Sicherstellung des Beigeladenen durch den Onkel für die Zeit nach dem Tode des Onkels im Revisionsverfahren außer Betracht bleiben(Beschluß des erkennenden Senats vom 20. Januar 1955 - BVerwG III B 21.53 - undUrteil vom 26. Mai 1955 - BVerwG III C 42.54 -). - BVerwG, 14.10.1955 - III C 141.55
Rechtsmittel
Dem Revisionsgericht ist die Feststellung neuer Tatsachen versagt (vgl. dazuBeschluß des erkennenden Senats vom 20. Januar 1955 - BVerwG III B 21.53 - undUrteil vom 26. Mai 1955 - BVerwG III C 42.54 -).
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