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Rechtsprechung
   BVerwG, 28.04.1955 - III C 49.55   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1955,123
BVerwG, 28.04.1955 - III C 49.55 (https://dejure.org/1955,123)
BVerwG, Entscheidung vom 28.04.1955 - III C 49.55 (https://dejure.org/1955,123)
BVerwG, Entscheidung vom 28. April 1955 - III C 49.55 (https://dejure.org/1955,123)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    FG § 8 Abs. 2 Nr. 4, § 42

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 2, 77
  • NJW 1955, 1371
 
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Wird zitiert von ... (16)Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 31.03.1955 - IV C 22.54
    Auszug aus BVerwG, 28.04.1955 - III C 49.55
    - Diese Frage ist inzwischen vom Bundesverwaltungsgericht ohne Heranziehung des § 296 LAG, allein auf der Rechtsgrundlage des § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG dahin entschieden worden, daß bei mehrfachen Verlusten an Hausrat, für die bereits Entschädigungsleistungen nach der Kriegssachschädenverordnung gewährt worden sind, der Bestand an Hausrat bei Eintritt des ersten Schadens mit dem bei Kriegsende vorhandenen unter Einsetzung der nicht zur Wiederbeschaffung verwendeten Entschädigungsleistungen zu vergleichen ist (Urteil des IV. Senatesvom 31. März 1955 - BVerwG IV C 22.54 -).
  • BGH, 14.10.1955 - V ZR 67/55

    Beseitigung alter Wehrmachtsanlagen. Rechtsweg

    Im übrigen fordert die Rechtsprechung sowohl des Bundesgerichtshofs wie des Bundesverwaltungsgerichts für die Anwendung des § 13 Abs. 3 LAG einen unmittelbaren Zusammenhang mit bestimmten Einzelgeschehnissen im Verlauf des letzten Krieges (III. Zivilsenat in BGHZ 8, 109 und in NJW 1953, 1746; BVerwG in NJW 1955, 1371; vgl. auch Kühne-Wolff, LAG § 13 Anm. 11 S. 64 und Schaefer, Die Schadensfeststellung im Lastenausgleich, Essen, 1952, § 4 Feststellungsgesetz Anm. 14 S. 21).
  • BVerwG, 29.06.1962 - IV B 53.62

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Entschädigung nach der …

    Denn wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat und in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wiederholt ausgesprochen worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1955 - BVerwG III C 49.55 - = ZLA 1955, 167), scheitert der Klaganspruch hier immer schon daran, daß Verluste, die nach der Kriegssachschädenverordnung mit mehr als 50 v.H. entschädigt worden sind, von der Feststellung im Feststellungsverfahren nach dem Feststellungsgesetz ausgenommen sind (§ 8 Abs. 2 Ziff. 4 FG).

    Diese Regelung - § 8 Abs. 2 Ziff. 4 FG - entspricht - wie der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinemUrteil vom 28. April 1955 - BVerwG III C 49.55 - = ZLA 1955, 167 näher ausgeführt hat - dem Grundprinzip des Lastenausgleichs.

  • BVerwG, 11.08.1961 - IV C 12.61

    Voraussetzungen für die Gewährung einer Hausratentschädigung - Voraussetzungen …

    Daß der klare Wortlaut des Gesetzes nur dahin verstanden werden kann, daß es bei dieser Gegenüberstellung nicht auf den nach dem FG, sondern ausschließlich auf den nach der Kriegssachschädenverordnung anzuerkennenden Verlust ankommt, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in dem Urteil vom 28. April 1955 - BVerwG III C 49.55 - (BVerwGE 2, 77) entschieden.

    Da die Anträge der Klägerin nach der Kriegssachschädenverordnung trotz offenbar erfolgter amtlicher Prüfung nicht zu einem Bescheid oder einer Vereinbarung auf Grund der Kriegs Sachschädenverordnung über die nach dieser Verordnung anzuerkennenden Verluste geführt haben, ist eine Bindung der Ausgleichsbehörden gemäß § 42 FG nicht gegeben (vgl. Urteil vom 28. April 1955 - BVerwG III C 49.55 - [BVerwGE 2, 77]).

  • BVerwG, 01.07.1965 - III C 105.64
    Da auch die Höhe des ersten Schadensfalles, wie das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom 28. April 1955 - BVerwG III C 49.55 - richtig ausgeführt hat, auf Grund der mit dem Kriegssachschädenamt getroffenen Vereinbarung vom 8. Mai 1944 bindend feststeht, hat die Beklagte gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG zu Recht eine Schadensfeststellung der entstandenen Kriegssachschäden innerhalb des Lastenausgleichsrechts abgelehnt.
  • BVerwG, 17.11.1960 - III C 39.59

    Rechtsmittel

    Diesen aus dem Sinn und Zweck des § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG und aus den Grundsätzen, die § 242 LAG für die Schadensberechnung aufstellt, hergeleiteten Erkenntnissen hat sich der III. Senat in seinem Urteil vom 28. April 1955 - BVerwG III C 49.55 - (BVerwGE 2, 77) angeschlossen und hat sie in seinem Urteil vom 12. Mai 1955 - BVerwG III C 51.54 - (BVerwGE 2, 100 [BVerwG 12.05.1955 - III C 51/54]) nochmals bestätigt.
  • BVerwG, 03.11.1960 - III C 13.59

    Rechtsmittel

    Da damit die schon in den Urteilen des erkennenden Senats vom 28. April 1955 - BVerwG III C 49.55 - (BVerwGE 2, 77) und des IV. Senats vom 31. März 1955 - BVerwG IV C 22.54 - (BVerwGE 2, 53) zum Ausdruck gekommene Auffassung, daß ein Ersatzverlust auch im Feststellungsverfahren berücksichtigt werden könne, gesetzliche Bestätigung fand, ist anzunehmen, daß die weitere Auffassung des Senats, daß nach dem Feststellungsgesetz nicht feststellbare Tatbestände auch nicht mittelbar festgestellt werden dürften, gleichfalls Geltung behalten sollte Allerdings hatte es der erkennende Senat in seinem Urteil vom 12. Mai 1955 noch dahingestellt sein lassen, ob der Begriff des Kriegsereignisses im Sinne von § 296 Abs. 1 LAG weitergehe als der der Kriegshandlung im Sinne der §§ 4, 8 FG.
  • BVerwG, 22.02.1968 - III C 24.67

    Rechtsmittel

    9 Abs. 1 Satz 1 der erwähnten Richtlinien stimmt dem sachlichen Inhalt nach mit § 8 Abs. 2 Nr. 1 FG überein, obwohl die letztgenannte Vorschrift von dem gemeinen Wert, die Kriegssachschädenverordnung dagegen von dem Wiederanschaffungs- bzw. Wiederherstellungswert ausgeht (vgl.Urteil vom 28. April 1955 - BVerwG III C 49.55 - [Buchholz BVerwG 427.2, § 8 FG Nr. 2 = § 42 FG Nr. 1]).
  • BVerwG, 30.09.1959 - III C 351.58

    Anspruch auf Feststellung und Entschädigung von Hausratverlusten durch den …

    Der erkennende Senat hat sich bereits in seiner Entscheidung vom 28. April 1955 - BVerwG III C 49.55 - (BVerwGE 2, 77 [BVerwG 28.04.1955 - BVerwG III C 49.55]) mit der Frage befaßt, ob sich das Verhältnis einer nach der Kriegssachschädenverordnung gewährten Entschädigung zur Höhe des Verlustes nach dieser Vorschrift oder nach dem Lastenausgleichsgesetz bestimmt, und § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG - als Ausnahme von § 42 FG - als eindeutig dahin ausgelegt, daß die auf Grund der Kriegssachschädenverordnung in der Regel in voller Höhe nach den Wiederbeschaffungskosten gewährte Entschädigung eine Feststellung im Feststellungsverfahren ausschließt - jedenfalls wenn zu mehr als 50 v.H. Ersatz geleistet war.
  • BVerwG, 12.08.1959 - III B 235.57

    Rechtsmittel

    Die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG entspricht, wie der Senat bereits in seinemUrteil vom 28. April 1955 - BVerwG III C 49.55 - (Buchholz BVerwG 427.2 § 8 FG Nr. 2) ausgesprochen hat, nicht nur dem Wortlaut, sondern auch dem Sinn und Zweck des Lastenausgleichs.
  • BVerwG, 24.11.1960 - IV B 186.59

    Rechtsmittel

    Aus § 8 Abs. 2 Ziff. 4 des Gesetzes über die Feststellung von Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 534) - FG - ergibt sich eindeutig, daß Verluste, für die auf Grund der KSSchVO Entschädigungszahlungen von mehr als 50 v.H. des nach diesen Vorschriften anzuerkennenden Verlustes gewährt worden sind, von der Feststellung ausgenommen sind (vgl.Urteil vom 28. April 1955 - BVerwG III C 49.55 - [BVerwGE 2, 77]).
  • BVerwG, 05.12.1959 - IV C 360.58

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 20.11.1959 - IV B 251.59

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …

  • BVerwG, 20.08.1959 - III B 261.58

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 29.07.1955 - III B 2.54

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 13.06.1955 - III C 70.55

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 11.02.1960 - III C 275.58

    Feststellung von Kriegssachschäden an Betriebsvermögen - Voraussetzungen für die …

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