Rechtsprechung
| BVerwG, 14.03.1968 - III C 53.67 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Anspruch auf Zinszuschlag auf den Endgrundbetrag gem. § 250 Abs. 3 Lastenausgleichsgesetz (LAG) - Rückwirkende Aufhebung eines Versicherungsvertrages mit der Maßgabe der Löschung der Schuldbuchforderung und dessen Verzinsung - Rechtsbeziehungen zwischen dem ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- BVerwGE 29, 183
- WM 1968, 881
Wird zitiert von ... (4)
- BVerwG, 19.06.1997 - 3 C 10.97
Lastenausgleich - Rückforderung des Zinszuschlags wegen Rückübertragung des …
Daran ist zwar richtig, daß der Zinszuschlag, der gemäß § 250 Abs. 3 LAG zu dem zuerkannten Endgrundbetrag hinzutrat und der sich grundsätzlich auf 4 v.H. pro Jahr vom 1. Januar 1953 bis zur Auszahlung der Hauptentschädigung belief, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls nicht primär den Ausgleich des eigentlichen Substanzschadens bezweckte, der als Vertreibungsschaden, Ostschaden oder Zonenschaden anerkannt worden war; der Zuschlag ist vielmehr vom Gesetzgeber als billiger Ausgleich dafür geschaffen worden, daß die Geschädigten die zu beanspruchenden Leistungen nicht alsbald nach Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes, sondern regelmäßig erst wesentlich später und darüber hinaus auch bei gleichartigen Schäden zu oft sehr unterschiedlichen Zeitpunkten erhielten (vgl. Urteil vom 14. März 1968 - BVerwG III C 53.67 - BVerwGE 29, 183 (184) [BVerwG 14.03.1968 - III C 53/67]; Urteil vom 11. Dezember 1975 - BVerwG III C 70.74 - Buchholz 427.2 § 21 a FG Nr. 7).Diese Konsequenz, die aus dem Wortlaut des § 250 Abs. 3 LAG, seiner systematischen Stellung im Gesetz sowie seinem Sinn und Zweck folgt (vgl. Urteil vom 14. März 1968 - BVerwG III C 53.67 - a.a.O.), zeigt, daß der Gesetzgeber die Zahlung des Zinszuschlages nur für berechtigt hält, wenn und soweit ein lastenausgleichsrechtlich feststellbarer Schaden und daher ein Anspruch auf Hauptentschädigung besteht; daran fehlt es, soweit ein Schadensausgleich stattgefunden hat.
- BVerwG, 19.06.1997 - 3 C 26.96
Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen - Hauptentschädigungen - …
Daran ist zwar richtig, daß der Zinszuschlag, der gemäß § 250 Abs. 3 LAG zu dem zuerkannten Endgrundbetrag hinzutrat und der sich grundsätzlich auf 4 v.H. pro Jahr vom 1. Januar 1953 bis zur Auszahlung der Hauptentschädigung belief, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls nicht primär den Ausgleich des eigentlichen Substanzschadens bezweckte, der als Vertreibungsschaden, Ostschaden oder Zonenschaden anerkannt worden war; der Zuschlag ist vielmehr vom Gesetzgeber als billiger Ausgleich dafür geschaffen worden, daß die Geschädigten die zu beanspruchenden Leistungen nicht alsbald nach Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes, sondern regelmäßig erst wesentlich später und darüber hinaus auch bei gleichartigen Schäden zu oft sehr unterschiedlichen Zeitpunkten erhielten (vgl. Urteil vom 14. März 1968 - BVerwG III C 53.67 - BVerwGE 29, 183 (184) [BVerwG 14.03.1968 - III C 53/67]; Urteil vom 11. Dezember 1975 - BVerwG III C 70.74 - Buchholz 427.2 § 21 a FG Nr. 7).Diese Konsequenz, die aus dem Wortlaut des § 250 Abs. 3 LAG, seiner systematischen Stellung im Gesetz sowie seinem Sinn und Zweck folgt (vgl. Urteil vom 14. März 1968 - BVerwG III C 53.67 - a.a.O.), zeigt, daß der Gesetzgeber die Zahlung des Zinszuschlages nur für berechtigt hält, wenn und soweit ein lastenausgleichsrechtlich feststellbarer Schaden und daher ein Anspruch auf Hauptentschädigung besteht; daran fehlt es, soweit ein Schadensausgleich stattgefunden hat.
- BVerwG, 19.06.1997 - 3 C 19.97
Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen - Hauptentschädigungen - …
Daran ist zwar richtig, daß der Zinszuschlag, der gemäß § 250 Abs. 3 LAG zu dem zuerkannten Endgrundbetrag hinzutrat und der sich grundsätzlich auf 4 v.H. pro Jahr vom 1. Januar 1953 bis zur Auszahlung der Hauptentschädigung belief, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls nicht primär den Ausgleich des eigentlichen Substanzschadens bezweckte, der als Vertreibungsschaden, Ostschaden oder Zonenschaden anerkannt worden war; der Zuschlag ist vielmehr vom Gesetzgeber als billiger Ausgleich dafür geschaffen worden, daß die Geschädigten die zu beanspruchenden Leistungen nicht alsbald nach Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes, sondern regelmäßig erst wesentlich später und darüber hinaus auch bei gleichartigen Schäden zu oft sehr unterschiedlichen Zeitpunkten erhielten (vgl. Urteil vom 14. März 1968 - BVerwG III C 53.67 - BVerwGE 29, 183 (184) [BVerwG 14.03.1968 - III C 53/67]; Urteil vom 11. Dezember 1975 - BVerwG III C 70.74 - Buchholz 427.2 § 21 a FG Nr. 7).Diese Konsequenz, die aus dem Wortlaut des § 250 Abs. 3 LAG, seiner systematischen Stellung im Gesetz sowie seinem Sinn und Zweck folgt (vgl. Urteil vom 14. März 1968 - BVerwG III C 53.67 - a.a.O.), zeigt, daß der Gesetzgeber die Zahlung des Zinszuschlages nur für berechtigt hält, wenn und soweit ein lastenausgleichsrechtlich feststellbarer Schaden und daher ein Anspruch auf Hauptentschädigung besteht; daran fehlt es, soweit ein Schadensausgleich stattgefunden hat.
- BVerwG, 19.06.1997 - 3 C 20.97
Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen - Hauptentschädigungen - …
Daran ist zwar richtig, daß der Zinszuschlag, der gemäß § 250 Abs. 3 LAG zu dem zuerkannten Endgrundbetrag hinzutrat und der sich grundsätzlich auf 4 v.H. pro Jahr vom 1. Januar 1953 bis zur Auszahlung der Hauptentschädigung belief, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls nicht primär den Ausgleich des eigentlichen Substanzschadens bezweckte, der als Vertreibungsschaden, Ostschaden oder Zonenschaden anerkannt worden war; der Zuschlag ist vielmehr vom Gesetzgeber als billiger Ausgleich dafür geschaffen worden, daß die Geschädigten die zu beanspruchenden Leistungen nicht alsbald nach Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes, sondern regelmäßig erst wesentlich später und darüber hinaus auch bei gleichartigen Schäden zu oft sehr unterschiedlichen Zeitpunkten erhielten (vgl. Urteil vom 14. März 1968 - BVerwG III C 53.67 - BVerwGE 29, 183 (184) [BVerwG 14.03.1968 - III C 53/67]; Urteil vom 11. Dezember 1975 - BVerwG III C 70.74 - Buchholz 427.2 § 21 a FG Nr. 7).Diese Konsequenz, die aus dem Wortlaut des § 250 Abs. 3 LAG, seiner systematischen Stellung im Gesetz sowie seinem Sinn und Zweck folgt (vgl. Urteil vom 14. März 1968 - BVerwG III C 53.67 - a.a.O.), zeigt, daß der Gesetzgeber die Zahlung des Zinszuschlages nur für berechtigt hält, wenn und soweit ein lastenausgleichsrechtlich feststellbarer Schaden und daher ein Anspruch auf Hauptentschädigung besteht; daran fehlt es, soweit ein Schadensausgleich stattgefunden hat.
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