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Rechtsprechung
   BVerwG, 23.06.1966 - III C 58.64   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1966,774
BVerwG, 23.06.1966 - III C 58.64 (https://dejure.org/1966,774)
BVerwG, Entscheidung vom 23.06.1966 - III C 58.64 (https://dejure.org/1966,774)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Juni 1966 - III C 58.64 (https://dejure.org/1966,774)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1966, 870
  • MDR 1966, 871
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 18.01.1964 - III C 11.60

    Vertreibungsschaden an einem Erbhof in Ostpreußen - Räumlicher Anwendungsbereich …

    Auszug aus BVerwG, 23.06.1966 - III C 58.64
    Der für Schadensfeststellungen nach der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts jetzt allein zuständige erkennende Senat hat zwar in BVerwGE 18, 17 in Abweichung von BVerwGE 4, 350 bei einem aus Ostpreußen vertriebenen Erbhofeigentümer, der mit Wirkung vom 31. Dezember 1945 für tot erklärt worden war, zum Ausdruck gebracht, daß die durch Art. XII Abs. 2 des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 angeordnete Rückwirkung sich auch auf solche Erbfälle erstreckt, die in den nicht zum Machtbereich des Kontrollrates gehörenden Ostgebieten des Deutschen Reiches, also auch in Schlesien, nach der Besetzung eingetreten sind.

    Es kommt deshalb - anders als in den nach der Besetzung der deutschen Ostgebiete eingetretenen Erbfällen (BVerwGE 18, 17) - nicht darauf an, ob der Anerbe den Nachlaß in unmittelbarem Besitz gehabt hat oder ob der mittelbare Besitz des Anerben nach außen in Erscheinung getreten ist.

  • BVerwG, 21.03.1957 - III C 88.56
    Auszug aus BVerwG, 23.06.1966 - III C 58.64
    Der für Schadensfeststellungen nach der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts jetzt allein zuständige erkennende Senat hat zwar in BVerwGE 18, 17 in Abweichung von BVerwGE 4, 350 bei einem aus Ostpreußen vertriebenen Erbhofeigentümer, der mit Wirkung vom 31. Dezember 1945 für tot erklärt worden war, zum Ausdruck gebracht, daß die durch Art. XII Abs. 2 des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 angeordnete Rückwirkung sich auch auf solche Erbfälle erstreckt, die in den nicht zum Machtbereich des Kontrollrates gehörenden Ostgebieten des Deutschen Reiches, also auch in Schlesien, nach der Besetzung eingetreten sind.

    Für die Richtigkeit dieser Entscheidung sprach mit die Erwägung, daß nach der Besetzung die erbhofmäßige Erhaltung von Grundbesitz in deutscher bäuerlicher Hand schlechthin unmöglich geworden war und die Regelung des Erbhofrechtes für diese Gebiete mit der Besetzung ihren Sinn verloren hatte (BVerwGE 4, 350 [355]).

  • BVerwG, 14.11.1955 - Gr. Sen. 1.55

    Revisibilität des Besatzungsrechts im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

    Auszug aus BVerwG, 23.06.1966 - III C 58.64
    Die Rechtsgültigkeit des Eigentumserwerbs durch den Beigeladenen im Jahre 1934 wird nicht berührt durch das Kontrollratsgesetz Nr. 45 vom 20. Februar 1947, das am 24. April 1947 in Kraft getreten und als Besatzungsrecht revisibles Recht ist (BVerwGE 2, 319).
  • BVerwG, 19.12.1962 - IV C 11.60

    Anwendung des deutschen Reichserbhofrechts im Gebiet der ehemaligen Freien Stadt …

    Auszug aus BVerwG, 23.06.1966 - III C 58.64
    Dieser Rechtsauffassung stehen auch die von der Revision genannten Entscheidungen des IV. Senats vom 9. März 1962 - BVerwG IV C 71.60 - und vom 19. Dezember 1962 - BVerwG IV C 11.60 - nicht entgegen, da die Sachverhalte dieser Entscheidungen anders gelagert waren.
  • BVerwG, 09.03.1962 - IV C 71.60

    Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 über die Aufhebung des Erbhofrechtes in …

    Auszug aus BVerwG, 23.06.1966 - III C 58.64
    Dieser Rechtsauffassung stehen auch die von der Revision genannten Entscheidungen des IV. Senats vom 9. März 1962 - BVerwG IV C 71.60 - und vom 19. Dezember 1962 - BVerwG IV C 11.60 - nicht entgegen, da die Sachverhalte dieser Entscheidungen anders gelagert waren.
  • BVerwG, 15.06.1967 - III C 139.66
    Sie rügt die Abweichung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts von dem Urteil des Senatsvom 23. Juni 1966 - BVerwG III C 58.64 - und meint: Art. XII des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 erstrecke sich nicht auf Erbfälle, bei denen der Erbgang lange Zeit vor der Besetzung stattgefunden habe und kein die Erbfolge in Frage stellender Anspruch im Klagewege bis zur Vertreibung geltend gemacht worden sei.

    Die Klägerin hält die Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 1966 a.a.O. für bedenklich, weil ihm ein anderer Sachverhalt zugrunde liege.

    Demgegenüber hat der Senat in seinen Urteilenvom 23. Juni 1966 - BVerwG III C 58.64 und 59.64 - keinen Zweifel daran gelassen, daß das Kontrollratsgesetz Nr. 45 nicht auf Erbfälle anwendbar ist, die lange vor der Besetzung eingetreten sind.

  • BVerwG, 15.06.1967 - III C 39.66

    Vertreibungsschäden an einem Erbhof - Anerbe oder gesetzlicher Erbe als …

    Demgegenüber hat der Senat in seinen Urteilen vom 23. Juni 1966 - BVerwG III C 58.64 und 59.64 - keinen Zweifel daran gelassen, daß das Kontrollratsgesetz Nr. 45 nicht in bezug auf Erbfälle anwendbar ist, die lange "vor der Besetzung" eingetreten sind.

    Die für die Beurteilung dieser Frage erforderlichen Feststellungen wird das Verwaltungsgericht zu treffen und demgemäß seine Entscheidung unter Berücksichtigung von BVerwG III C 58.64 und BVerwG III C 59.64 zu fällen haben.

  • BVerwG, 19.09.1966 - III B 50.66

    Rechtsmittel

    Die Sache hat zwar keine grundsätzliche Bedeutung mehr, da der Senat durch sein nach dem Ablauf der Beschwerdefrist verkündetes Urteil vom 23. Juni 1966 - BVerwG III C 58.64 - die mit der Feststellung von Vertreibungsschäden an Erbhöfen, deren Eigentümer im Vertreibungsgebiet vor dem Schadenseintritt verstorben ist, zusammenhängenden Rechtsfragen geklärt hat.
  • BVerwG, 27.11.1967 - III B 61.66
    In dem nach Ablauf der Beschwerdefrist ergangenen Urteil vom 23. Juni 1966 - BVerwG III C 58.64 - (Buchholz BVerwG 427.3, § 229 LAG Nr. 52) hat der beschließende Senat ausgesprochen, die Rückwirkung des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 könne sich nicht erstrecken auf Fälle, in denen der Eigentumserwerb "lange vor der Besetzung" der deutschen Ostgebiete eingetreten war.
  • BVerwG, 31.08.1966 - III B 37.66

    Feststellung eines Vertreibungsschadens an einem Erbhof - Zulässigkeit und …

    Die erbhofrechtlichen Vorschriften und Bestimmungen, die das Verwaltungsgericht angewendet hat, gehören nicht dem Bundesrecht an und sind deshalb nicht revisibel, so daß die Entscheidung des Verwaltungsgerichts - soweit sie diese Vorschriften und Bestimmungen des Erbhofrechtes als solche betrifft - für das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren maßgebend ist (vgl. hierzu Urteil vom 23. Juni 1966 - BVerwG III C 58.64 -).
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