Rechtsprechung
| BVerwG, 25.01.1967 - III C 67.65 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Feststellung eines Vertreibungsschadens - Ausstellung eines Vertriebenenausweises
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 12.09.1963 - III C 200.60
Vertreibungsschäden hinsichtlich verlorengegangenen Betriebsvermögens
Auszug aus BVerwG, 25.01.1967 - III C 67.65
Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluß vom 1. März 1966 die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen wegen Abweichung von BVerwGE 16, 350.Verletzung materiellen Rechts und macht geltend, das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche ab von BVerwGE 16, 350.
Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch in BVerwGE 16, 350 entschieden, daß diese Vorschrift nur eine allgemeine, nicht aber eine bindende, ohne Ausnahme geltende Auslegungsregel darstelle.
Diese Rechtsansicht steht mit BVerwGE 16, 350 nicht im Einklang.
Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, daß "N." Familienwohnsitz von Anfang an und damit auch der bestimmende Wohnsitz für den Kläger gewesen sei, sind deshalb als der tragende Grund des Urteils angesehen worden, weil die sonstigen Ausführungen des Urteils zur Frage des bestimmenden Wohnsitzes des Klägers nicht erkennen lassen, daß der in BVerwGE 16, 350 aufgestellte Rechtsgrundsatz beachtet worden ist, zumal es in den Entscheidungsgründen an einem Hinweis oder einer Stellungnahme zu der lediglich im Tatbestand erwähnten Entscheidung BVerwGE 16, 350 fehlt.
Die Sache war an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die Sach- und Rechtslage erneut überprüft unter Beachtung von BVerwGE 16, 350; hier ist unter anderem auch zum Ausdruck gebracht worden, daß sich ein für die persönlichen Lebensverhältnisse bestimmender Wohnsitz eines Antragstellers auch dort befunden haben kann, wo er sich überwiegend aufgehalten und unter Einsatz seiner persönlichen Arbeitskraft und seiner geschäftlichen Verbindung seinen und seiner Familie Lebensunterhalt erworben hat, der die Grundlage der Familienexistenz war (vgl. auch BGH in RzW 1962, 353 Nr. 10).
- BVerwG, 28.09.1962 - IV C 261.61
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 25.01.1967 - III C 67.65
Der Beschwerdebescheid vom 15. März 1960, der den Bescheid vom 9. Juli 1957, mit dem der Vertriebenenausweis eingezogen war, wieder aufgehoben hat, stellt keine bindende Entscheidung nach § 15 Abs. 5 BVFG dar (vgl. Urteile vom 28. September 1962 - BVerwG IV C 261.61 - und vom 7. Mai 1965 - BVerwG III C 52.63 -). - BVerwG, 07.05.1965 - III C 52.63
Entziehung eines Vertriebenenausweises
Auszug aus BVerwG, 25.01.1967 - III C 67.65
Der Beschwerdebescheid vom 15. März 1960, der den Bescheid vom 9. Juli 1957, mit dem der Vertriebenenausweis eingezogen war, wieder aufgehoben hat, stellt keine bindende Entscheidung nach § 15 Abs. 5 BVFG dar (vgl. Urteile vom 28. September 1962 - BVerwG IV C 261.61 - und vom 7. Mai 1965 - BVerwG III C 52.63 -).
- BVerwG, 26.10.1970 - VIII B 96.68
Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen …
Der Kläger meint, das Berufungsgericht weiche bei der Auslegung des Begriffs des "bestimmenden Wohnsitzes" insoweit von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 16, 350 und die Urteile vom 6. Mai 1965 - BVerwG VIII C 393.63 - [Buchholz 412.3 § 15 BVFG Nr. 4 = ZLA 1966, 24] und vom 25. Januar 1967 - BVerwG III C 67.65 - [ZLA 1967, 134]) ab, als es die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 3 BVFG, wonach als "bestimmender Wohnsitz" insbesondere der Wohnsitz anzusehen ist, an welchem die Familienangehörigen gewohnt haben, nicht nur als eine allgemeine, sondern als eine bindende, ohne Ausnahme geltende Auslegungsregel gewertet habe.
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