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Rechtsprechung
   BVerwG, 26.11.1970 - III C 68.69   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1970,761
BVerwG, 26.11.1970 - III C 68.69 (https://dejure.org/1970,761)
BVerwG, Entscheidung vom 26.11.1970 - III C 68.69 (https://dejure.org/1970,761)
BVerwG, Entscheidung vom 26. November 1970 - III C 68.69 (https://dejure.org/1970,761)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Feststellung eines Vertreibungsschadens - Zurechnung von Vermögenswerten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    12. FeststellungsDV §§ 1, 2; LAG § 229 Abs. 2

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 36, 306
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 21.05.1970 - III C 30.69

    Ausschluss einer Ertragsbeteiligung bei nachgewiesener Arbeitstätigkeit in einer …

    Auszug aus BVerwG, 26.11.1970 - III C 68.69
    Eine Ertragsbeteiligung an einer Kolchose im Sinne des § 1 der 12. FeststellungsDV setzt voraus, daß die in öffentliches Eigentum (Sowchose oder Kolchose) überführten Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, die dem unmittelbar Geschädigten oder seinem Erblasser gehört hatten, nicht nur bewegliche Sachen (totes oder lebendes Inventar) gewesen sind (Bestätigung und Fortführung von BVerwG III C 30.69).

    Das hat der Senat in seinem Urteil vom 21. Mai 1970 - BVerwG III C 30.69 - ohne nähere Begründung entschieden.

    Das Ergebnis, daß bei Überführung von ausschließlich beweglichen Sachen in öffentliches Eigentum der § 1 der 12. FeststellungsDV in den Fällen nicht einschlägig ist, in denen im Vertreibungszeitpunkt gleichwohl eine Beteiligung am wirtschaftlichen Ertrag einer Kolchose bestand, wird ferner erhärtet durch die vom Senat in seinem Urteil vom 21. Mai 1970 - a.a.O. - weiterhin vertretene Auffassung, daß die Ertragsbeteiligung weder ununterbrochen von der Kollektivierung an noch an der Kolchose bestanden haben muß, in die die kollektivierten Wirtschaftsgüter überführt worden sind.

  • BVerwG, 03.04.1973 - III C 22.72

    Vertreibungsschaden an beteiligungsähnlichen Rechtsverhältnissen oder an …

    Landwirtschaftliches Vermögen, das der Erblasser bereits zur Zarenzeit zu Eigentum besessen hatte, ist bei Anwendung des § 6 Abs. 3 FG in Verbindung mit § 1 der 12. FeststellungsDV erbrechtlich so zu behandeln, als hätte zaristisches Recht fortbestanden (Ergänzung zu BVerwG III C 68.69 - BVerwGE 36, 306; Buchholz 427.212 § 1 Nr. 3).

    Dieses Ergebnis steht nicht in Widerspruch zum Urteil des Senats vom 26. November 1970 - BVerwG III C 68.69 - (BVerwGE 36, 306 [Buchholz 427.212 § 1 Nr. 3]).

    § 1 der 12. FeststellungsDV setzt keine Ertragsbeteiligung an der Kolchose voraus, in die die kollektivierten Wirtschaftsguter des unmittelbar Geschädigten oder seines Erben überführt worden sind (Urteil vom 26. November 1970 - a.a.O. -).

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 26. November 1970 - a.a.O. - entschieden, daß eine Schadenfeststellung wegen Verlustes eines Kolchoshofes auch dann in Betracht kommen kann, wenn eine Schadensfeststellung gemäß § 1 der 12. FeststellungsDV trotz Mitgliedschaft in der Kolchose nicht möglich ist, weil weder der Antragsteller noch sein Erblasser Wirtschaftsgüter besessen hatten, die in öffentliches Eigentum überführt worden waren.

  • BVerwG, 19.06.1974 - VIII C 89.73

    Anfechtung einer Einberufung durch einen verfügbaren Wehrpflichtigen

    Im Anschluß an seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 34, 278; 36, 313 [BVerwG 26.11.1970 - III C 68/69]und 323; Urteil vom 17. Februar 1972 - BVerwG VIII C 66.70 - [Buchholz 448.0 § 21 WPflG Nr. 10 = DÖV 1973, 135 = NJW 1972, 1483]) hält es der Senat nicht für möglich, daß Wehrpflichtige Rechte aus Verwaltungsvorschriften herleiten können, bei deren Befolgung die Nichtheranziehung des Wehrpflichtigen auf Gründe gestützt würde, die nach der gesetzlichen Regelung die Nichtheranziehung gerade nicht rechtfertigen; Verwaltungsvorschriften, die gesetzliche Vorschriften abweichend von der Rechtslage auslegen, erzeugen keine Bindungswirkung nach außen, auch wenn sie in ständiger Verwaltungspraxis gleichmäßig angewendet werden (vgl. BVerwGE 32, 278 [BVerwG 02.07.1969 - V C 75/68] und 36, 313).
  • VG Gelsenkirchen, 29.04.2008 - 6 K 1639/06

    Rückforderung, Lastenausgleich, Bodenreform, Mehrwertschaden, Objektidentität, …

    Rn. 44 BVerwG, Urteil vom 26. November 1970 - III C 68.69 -, BVerwGE 36, 306.
  • BVerwG, 28.01.1971 - III C 125.69

    Rechtsmittel

    Durch diese Auffassung wird der in den oben erwähnten Urteilen - BVerwG III C 164.64 und III C 65.65 - aufgestellte Grundsatz nicht aufgegeben, daß Wirtschaftsgüter, die der Geschädigte während der Besatzungszeit durch eigene Herstellung, Züchtung, sonstige Produktion oder durch Kauf ordnungsgemäß im Sinne allgemeiner Rechtsauffassung erworben hat, nach den allgemeinen Regeln feststellungsfähig sind; denn sie können als landwirtschaftliches Vermögen feststellungsfähig sein, wenn sie dem Betrieb eines Kolchosbauernhofs gedient haben und dessen Verlust feststellungsfähig ist (Urteil vom 26. November 1970 - BVerwG III C 68.69 -).
  • BVerwG, 26.08.1976 - 3 C 77.75

    Feststellung eines Schadens an einem beteiligungsähnlichen Rechtsverhältnis - …

    Dagegen ist die rage der lastenausgleichsrechtlichen Zuordnung von Wirtschaftsgütern, die erst unter sowjetischem Recht erworben wo den waren, grundsätzlich nach, dem im Zeitpunkt der Vertreibung maßgeblichen Recht zu beurteilen; das ist das Recht, das ohne deutsche Besetzung und ohne gegen Deutsche gerichtete Vertreibungsmaßnahmen gegolten hätte, mithin das sowjetisch Recht (vgl. Urteil vom 26. November 1970 - BVerwG III C 68.69 [BVerwGE 36, 306 = Buchholz 427.212 § 1 Nr. 3]; Urteil vom 3. April 1973 - BVerwG III C 22.72 - [Buchholz 427.212 § 1 Nr. 5]).
  • BVerwG, 15.01.1975 - VIII C 19.74

    Rechtmäßigkeit eines Einberufungsbescheides - Vollziehbarer Musterungsbescheid …

    Im Anschluß an seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 34, 278; 36, 313 [BVerwG 26.11.1970 - III C 68/69]und 323; Urteil vom 17. Februar 1972 - BVerwG VIII C 66, 70 - [Buchholz 448.0 § 21 WPflG Nr. 10 = DÖV 1973, 135 = NJW 1972, 1483]) hält es der Senat nicht für möglich, daß Wehrpflichtige Rechte aus Verwaltungsvorschriften herleiten können, bei deren Befolgung die Nichtheranziehung des Wehrpflichtigen auf Gründe gestützt würde, die nach der gesetzlichen Regelung die Nichtheranziehung gerade nicht rechtfertigen; Verwaltungsvorschriften, die gesetzliche Vorschriften abweichend von der Rechtslage auslegen, erzeugen keine Bindungswirkung nach außen, auch wenn sie in ständiger Verwaltungspraxis gleichmäßig angewendet werden (vgl. BVerwGE 32, 278 [BVerwG 02.07.1969 - V C 75/68] und 36, 313).
  • BVerwG, 11.02.1971 - III C 104.68
    Durch diese Auffassung wird der in den Urteilen vom 27. Januar 1966 a.a.O. und vom 23. Juni 1966 - BVerwG III C 65.65 - aufgestellte Grundsatz nicht aufgegeben, daß Wirtschaftsguter, die der Geschädigte während der Besatzungszeit durch eigene Herstellung, Züchtung, sonstige Produktion oder durch Kauf ordnungsgemäß im Sinne allgemeiner Rechtsauffassung erworben hat, nach den allgemeinen Regeln feststellungsfähig sind; denn sie können als landwirtschaftliches Vermögen feststellungsfähig sein, wenn sie dem Betrieb eines Kolchosbauernhofs gedient haben und dessen Verlust feststellungsfähig ist (Urteil vom 26. November 1970 - BVerwG III C 68.69 -).
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