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Rechtsprechung
   BVerwG, 15.11.1962 - III C 68.61   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1962,320
BVerwG, 15.11.1962 - III C 68.61 (https://dejure.org/1962,320)
BVerwG, Entscheidung vom 15.11.1962 - III C 68.61 (https://dejure.org/1962,320)
BVerwG, Entscheidung vom 15. November 1962 - III C 68.61 (https://dejure.org/1962,320)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerwGE 15, 159
  • NJW 1963, 461
  • MDR 1963, 243
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BVerwG, 04.12.1962 - III B 131.61

    Rechtsmittel

    Bestätigung von BVerwG III C 68.61; Urteil vom 15. November 1962.

    Auch die Aufteilung des Schadensbetrages von 4.500 RM auf die Miteigentümer des Grundstücks nach ihren Anteilen am Wirtschaftsgut im Schadenszeitpunkt entspricht, wie der beschließende Senat in seinemUrteil vom 15. November 1962 - BVerwG III C 68.61 - entschieden hat, der gesetzlichen Regelung, die eine gemeinsame Schadensfeststellung für eine Erbengemeinschaft nicht kennt, so daß das Beteiligungsverhältnis des Miterben am ungeteilten Nachlaß zugrunde zu legen ist (LAG § 229; FG § 6 Abs. 1).

  • BVerwG, 16.01.1964 - III C 168.62

    Feststellung eines Kriegssachschadens eines Mitglieds einer Erbengemeinschaft - …

    Keine Zusammenrechnung von Schadensbeträgen nach dem Feststellungsgesetz, die für Verluste des unmittelbar Geschädigten und seines vor dem 1. April 1952 gestorbenen Erblassers festzustellen sind (Fortführung von BVerwG III C 68.61, BVerwG III C 80.61).

    Diese Regelung schließt es aus, im Feststellungsverfahren Schadensbeträge für solche Verluste zusammenzurechnen, die zwar am gleichen Wirtschaftsgut entstanden, aber mehreren Personen als unmittelbar Geschädigten erwachsen sind (vgl. Urteile vom 15. November 1962 - BVerwG III C 68.61 - und vom 27. Juni 1963 - BVerwG III C 80.61 -), und zwar auch dann, wenn einer der unmittelbar Geschädigten vor dem 1. April 1952 gestorben und von einer Person beerbt worden ist, die ebenfalls im Zeitpunkt der Schädigung an dem Wirtschaftsgut beteiligt war.

  • BVerwG, 10.01.1963 - III C 361.59

    Rechtsmittel

    Liegt ein solches Beteiligungsverhältnis vor, so bestimmt sich der Schaden eines jeden Beteiligten nach seinem Anteil an dem Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Schädigung, und es ist dieser Anteil für die Schadensfeststellung und Entschädigungsleistung maßgebend (vgl. Urteil vom 15. November 1962 - BVerwG III C 68.61 -, zum Abdruck in der Entscheidungssammlung bestimmt).
  • BVerwG, 18.09.1963 - III C 164.60

    Anrechnung von Zahlungen an Entschädigungsrente auf den Anspruch auf …

    Hiermit steht die Rechtsprechung des Senats, nach der keine Schadensfeststellung zur gesamten Hand statthaft ist, nicht im Widerspruch (vgl. Urteil vom 10. Januar 1963 - BVerwG III C 361.59 - und Urteil vom 15. November 1962 - BVerwG III C 68.61 - [BVerwGE 15, 159]).
  • BVerwG, 24.03.1964 - III B 84.63

    Rechtsmittel

    Da die Schadensfeststellung zugunsten der vier Miterben, nicht aber zugunsten der Erbengemeinschaft getroffen ist, gibt der Fall der Klägerinnen auch Insoweit keinen Anlaß zur Zulassung der Revision (vgl. Urteil vom 15. November 1962 - BVerwG III C 68.61 - [BVerwGE 15, 159]).
  • BVerwG, 29.10.1965 - III CB 52.65

    Vertreibungsschaden an zwei Grundstücken - Zusammenrechnung unmittelbar …

    Dieses Ergebnis beruht aber darauf, daß die früheren Eigentümer des Grundstücks - die Eltern des Klägers - bereits vor dem Beginn der Vertreibung verstorben sind, der Kläger daher wegen des Verlustes dieses Grundstücks unmittelbar Geschädigter ist, sein Schadensanteil der Höhe seines Erbteils entspricht (§ 6 Abs. 1 FG, Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 15. November 1962 - BVerwG III C 68.61 - [BVerwGE 15, 159]) und mit dem Schadensbetrag aus dem Grundstück in Köslin zusammenzurechnen ist.
  • BVerwG, 14.01.1965 - III C 113.63

    Ausgleich des Verlusts eines vererbten Anwesens als Kriegsschaden - …

    Die Rüge der Revision, das Verwaltungsgericht habe gegen den Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO dadurch verstoßen, daß es entgegen dem Antrag des Klägers vom 16. Februar 1963 die Sparbücher der Eltern des Klägers und der Marie D. nicht beigezogen habe, muß aus folgenden Gründen Erfolg haben: Wie das Verwaltungsgericht dargelegt hat, ist es erheblich, ob Marie D. vor dem Tode ihrer Mutter ausgleichspflichtige Zuwendungen erhalten hat (vgl. hierzu statt anderer Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, § 6 FG, Anm. 1 und BVerwGE 15, 159 [162]).
  • BVerwG, 09.02.1966 - III ER 210.65

    Rechtsmittel

    Der Senat hat ferner bereits ein Recht der Erbengemeinschaft, als Rechtsverbindung der einzelnen Miterben eine Gesamtschadensfeststellung zu begehren, verneint (BVerwGE 15, 159).
  • BVerwG, 31.01.1964 - IV C 108.63

    Fischbestand eines festumgrenzten Teiches als landwirtschaftliches Vermögen - …

    ("... wegen Feststellung ihres Kriegssachschadens ... als Miterbin ... zu bescheiden ...") wertet und demgemäß entscheidet, verkennt es das von ihm angeführte Urteil BVerwGE 15, 159.
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